In wie weit gilt dies auch für sogenannte zweistufige Einstellungsverfahren?
Bislang fand ich hierzu lediglich
aus LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2015 - 3 Sa 36/15 Quelle: https://openjur.de/u/871101.htmlEignungstests sind regelmäßig Bestandteil des Auswahlverfahrens. Einstellungsbewerber, die dem Anforderungsprofil entsprechen, werden vom öffentlichen Arbeitgeber benachteiligt, wenn sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, weil sie einen Eignungstest nicht bestanden haben.
Jetzt habe ich gehört, 8 AZR 279/20 gelte neuerdings für zweistufige Einstellungsverfahren, also dass nur die, die bei einem schriftlichen Einstellungstest die Note gut erreichen - unabhängig, ob schwerbehindert oder nicht - zu einem Vorstellungsverfahren eingeladen werden.
Gilt für zweistufige Einstellungsverfahren 8 AZR 279/20 oder nach wie vor 3 Sa 36/15 bzw. wo finde ich einen Hinweis, dass https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp- ... 279-20.pdf für zweistufige Einstellungsverfahren gilt? Vielleicht bin ich mal wieder mit Blindheit geschlagen, aber ich habe keinen Hinweis darauf gefunden, dass https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp- ... 279-20.pdf für zweistufige Einstellungsverfahren gilt.
Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Vielen Dank im Voraus.