Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Moderator: FDR-Team

Niemand2000
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3453
Registriert: 02.07.08, 18:42

Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von Niemand2000 »

Mal angenommen der Schwerbehinderte S bewirbt sich beim öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber A um eine Arbeitsstelle für sagen wir mal Mitte 2022 und wird tatsächlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und bekommt aber eine Absage.

Für 2023 bewirbt sich S erneut, bekommt aber eine Absage, ohne erneut zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden.

Müsste S bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht angeben, dass sich S für das Vorjahr beworben hat und nach dem Vorstellungsgespräch die Absage erhielt oder kann diese Information weggelassen werden?

Wie wäre hier die Rechtslage?
GS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 415
Registriert: 23.04.06, 10:45

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von GS »

Hat denn der Bewerber 2023 zusätzliche einschlägige Qualifikationen vorzuweisen, die 2022 noch nicht vorlagen oder nicht angegeben wurden?
(Antwort vermutlich "nein", sonst hätte es im Eingangsbeitrag erwähnt werden müssen).

Die Rechtslage schätze ich so ein, dass er bei der Klage 2023 den Hergang 2022 nicht erwähnen muss. Unabhängig davon: Sollte er sich durch das Nicht-Erwähnen einen Vorteil versprechen, wird die Gegenseite diesen Spieß mit Sicherheit umdrehen.
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Niemand2000
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3453
Registriert: 02.07.08, 18:42

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von Niemand2000 »

GS hat geschrieben: 12.06.22, 10:57Die Rechtslage schätze ich so ein, dass er bei der Klage 2023 den Hergang 2022 nicht erwähnen muss.
@ all: hier würde mich die Rechts- bzw. Fundstelle interessieren. Ich sehe die Rechtslage im Übrigen ebenfalls so.
Oktavia
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 7174
Registriert: 15.02.08, 02:19

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von Oktavia »

Das Erwähnen des Vorgangs aus 2022 ist völlig irrelevant. Wir wissen hier nicht mal ob es sich im eine völlig identische Stelle handelt und selbst wenn das so wäre ist auch das irrelevant. Trotzdem könnte der Bewerber ein Jahr später das Rennen machen weil er sich z.B. weiter entwickelt hat ohne dass es Nachweise darüber gibt.

Was aber tatsächlich relevant ist, ist die Tatsache, dass nach 12 Monaten beim Arbeitgeber keine Aufzeichnungen mehr über das Verfahren vorhanden sein dürfen. DSGVO sei dank :wink: aber das war schon nach altem Datenschutzrecht so... haben sich aber noch weniger Betriebe dran gehalten. Die Unterlagen müssen 3 Monate nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden (Klagefrist) . Ich lasse mir da ca. 6 Monate Zeit weil sich Zustellungen verzögern können und es gelegentlich Irrläufer gibt... Das ist aber auch gut begründbar falls da mal jemand klagen sollte.
Trotzdem würde ich nie die Unterlagen bei einem neuen Verfahren heranziehen weil es ja eine Zweckbindung gibt.
Bei uns wird jeder schwerbehinderte Bewerber auch wiederholt zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wenn er nicht offensichtlich ungeeignet ist, weil das Gesetz es so vorgibt.
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw

#WIRSINDMEHR
GS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 415
Registriert: 23.04.06, 10:45

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von GS »

Oktavia hat geschrieben: 12.06.22, 23:19 Das Erwähnen des Vorgangs aus 2022 ist völlig irrelevant. Wir wissen hier nicht mal ob es sich im eine völlig identische Stelle handelt und selbst wenn das so wäre ist auch das irrelevant. Trotzdem könnte der Bewerber ein Jahr später das Rennen machen weil er sich z.B. weiter entwickelt hat ohne dass es Nachweise darüber gibt.

Was aber tatsächlich relevant ist, ist die Tatsache, dass nach 12 Monaten beim Arbeitgeber keine Aufzeichnungen mehr über das Verfahren vorhanden sein dürfen. DSGVO sei dank :wink: aber das war schon nach altem Datenschutzrecht so... haben sich aber noch weniger Betriebe dran gehalten. Die Unterlagen müssen 3 Monate nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden (Klagefrist) . Ich lasse mir da ca. 6 Monate Zeit weil sich Zustellungen verzögern können und es gelegentlich Irrläufer gibt... Das ist aber auch gut begründbar falls da mal jemand klagen sollte.
Trotzdem würde ich nie die Unterlagen bei einem neuen Verfahren heranziehen weil es ja eine Zweckbindung gibt.
Bei uns wird jeder schwerbehinderte Bewerber auch wiederholt zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wenn er nicht offensichtlich ungeeignet ist, weil das Gesetz es so vorgibt.
Ich räume gern ein, dass ich diese 3-Monats-Frist nach DSGVO als einschlägiger Laie bei meiner Antwort oben nicht im Blick hatte. Meine dennoch zutreffende Einschätzung war insoweit Glückssache.

Was aber das Thema "Spieß umdrehen" in der etwaigen Verhandlung anbelangt: Wie wäre es, wenn der Prozessgegner zwar alles DSGVO-konform gelöscht hatte, aber sich noch persönlich, also kraft seines Gedächtnisses an den letztjährigen Hergang erinnert und dem Gericht glaubhaft vorträgt, etwa so:
Fiktiver Prozessgegner, ggf. als Zeuge:
"Ich konnte mich noch an das Vorstellungsgespräch des Klägers so erinnern als wenn es gestern gewesen wäre (nennt ggf. mehrere nachvollziehbare Punkte, die diese Erinnerung glaubhaft machen). Und da dem diesjährigen Bewerbungsschreiben nichts signifikant Neues beilag, was ihn gegenüber seinen aktuellen schwerbehinderten Mitbewerbern konkurrenzfähig gemacht hätte, habe ich ohne Rücksprache mit Dritten entschieden, im beiderseitigen Interesse auf die Einladung zu verzichten."
Möglicherweise ist die Rechtslage ja so, dass diese persönlichen Erinnerungen, so glaubhaft sie als solche auch vorgetragen würden, vom Gericht nicht verwendet werden dürften. Letztlich liefe dies auf die Frage hinaus, ob das Prinzip "Die Gedanken sind frei" die DSGVO überlebt hat oder spätestens von ihr geschreddert wurde :ironie:
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Chavah
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 9293
Registriert: 06.02.05, 10:23

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von Chavah »

@ GS: so oft, die der Fragesteller hier in leichten Varianten die Frage über viele Jahre hinweg hier im Forum gestellt hat, müsste er inzwischen eigentlich schon kurz vor Erreichen der Altersrente sein. Die bekommt er aber nicht, weil er eben seit vielen Jahren schon eine Pension oder EM-Rente bekommt und er war zuvor im öD. Was ihn nicht hindert, sich weiter dort auf Ausbildungsplätze/Arbeitsplätze zu bewerben. Nein, der Datenschutz bezieht sich nicht auf das persönliche Gedächtnis. Das kann und muss man nicht ausschalten. Und man kann getrost davon ausgehen, dass dieser Ex-Mitarbeiter in den Ämtern, die er ständig beglückt, namentlich bekannt ist. Und natürlich kann der Arbeitgeber aus diesem Gedächtnisfundus schöpfen. Es muss aus Datenschutzgründen das Rad nicht alle drei Jahre neu erfunden werden.
GS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 415
Registriert: 23.04.06, 10:45

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von GS »

@Chavah, vielen Dank für die erhellende Info zum Agieren des TE. Und auch für die beruhigende Botschaft, dass man das Gedächtnis - und damit hoffentlich auch den Verstand - nicht ausblenden muss, sobald es um den Datenschutz, insbesondere die DSGVO, geht.
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Oktavia
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 7174
Registriert: 15.02.08, 02:19

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von Oktavia »

Da ja sicherlich Personalrat und Schwerbehindertenvertretung in das Verfahren eingebunden wurden incl. Vorauswahl werden auch diese sich irgendwie erinnern müssen. Auf den Besetzungsvermerk wäre ich echt gespannt... schade, dass ich ihn nicht zu Gesicht bekomme :lachen:
Aprospos, bei uns gibts die übrigens auch die die Dauerbewerber. Bei uns werden diese auch zu jedem Verfahren eingeladen, AGG Klagen sind teuer und arbeitsintensiv, schaden außerdem dem Ansehen. Weiterhin hat man als öffentlicher Arbeitgeber eben Pflichten die andere nicht haben. Bei uns sind Stellen üblicherweise öffentlich auszuschreiben und es wird nicht einfach der Schwippschwager des Bürgermeisters drauf gesetzt...

So nu aber... manchmal erleichtert ein Blick ins Gesetz doch die Rechtsfindung
§165 SGBIX hat geschrieben:Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
Da steht doch ganz eindeutig was ein öffentlicher Arbeitgeber zu tun hat! Eine Einladung ist nur entbehrlich wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Die fachliche Eignung fehlt wenn die Ausbildung fehlt. Ein Krankenpfleger der sich auf eine Arztstelle bewirbt ist offensichtlich ungeeignet (umgekehrt auch!). Bei einer Steuerberaterin die sich auf eine VfA Stelle im Steueramt bewirbt würde ich trotzdem eher einladen.
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw

#WIRSINDMEHR
GS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 415
Registriert: 23.04.06, 10:45

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von GS »

@Oktavia
Das erklärt natürlich vieles. Unter anderem, dass der Hopper - sorry, der Hase - hier nicht im DSGVO-, sondern im AGG-Pfeffer liegt.

Ich muss also dieselbe Platzpatrone, die sich bei mir bzw. bei meiner Behörde schon 12 mal erfolglos auf meine einschlägigen Stellenangebot beworben hat, auch das 13. Mal wieder einladen, weil mir sonst ein AGG-Verfahren am Hals hängt, das ich auch bei dieser Vorgeschichte eher verlieren als gewinnen würde.

Auf Fahrkostenerstattung - wäre aktuell ja erschwinglich - und Verpflegung am obligatorischen 13. Termin besteht das AGG aber nicht - oder doch?

Polemik beiseite: Personaler im öffentlichen Dienst sind offenbar nicht zu beneiden.
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Oktavia
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 7174
Registriert: 15.02.08, 02:19

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von Oktavia »

GS hat geschrieben: 13.06.22, 23:55 Auf Fahrkostenerstattung - wäre aktuell ja erschwinglich - und Verpflegung am obligatorischen 13. Termin besteht das AGG aber nicht - oder doch?
Bei uns bekommt niemand eine Fahrtkostenerstattung... diese muss auch nicht gewährt werden. Wenn allerdings einer sie bekommt, müssen alle sie bekommen...
Das Schmerzensgeld bei Personalern im ÖD ist halt nicht angemessen. Sie fristen aber kein sehr von Auszehrung gekennzeichnetes Leben :devil:
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw

#WIRSINDMEHR
Niemand2000
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3453
Registriert: 02.07.08, 18:42

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von Niemand2000 »

GS hat geschrieben: 12.06.22, 10:57Hat denn der Bewerber 2023 zusätzliche einschlägige Qualifikationen vorzuweisen, die 2022 noch nicht vorlagen oder nicht angegeben wurden? (Antwort vermutlich "nein", sonst hätte es im Eingangsbeitrag erwähnt werden müssen)
Man(n)/Frau macht ja immer etwas, damit ihr/ihm die Decke nicht auf den Kopf fällt, also PC-/Sprachkurse, Praktika etc.
Oktavia hat geschrieben: 12.06.22, 23:19Was aber tatsächlich relevant ist, ist die Tatsache, dass nach 12 Monaten beim Arbeitgeber keine Aufzeichnungen mehr über das Verfahren vorhanden sein dürfen. DSGVO sei dank :wink: aber das war schon nach altem Datenschutzrecht so... haben sich aber noch weniger Betriebe dran gehalten. Die Unterlagen müssen 3 Monate nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden (Klagefrist) . Ich lasse mir da ca. 6 Monate Zeit weil sich Zustellungen verzögern können und es gelegentlich Irrläufer gibt... Das ist aber auch gut begründbar falls da mal jemand klagen sollte.
Off topic: Ich hatte mich für Sommer 2021 bei Arbeitgeber A (öffentlicher Dienst) um eine Stelle beworben. Wegen eines Zeitzuschlags ging der Einstellungstest nicht online sondern nur in Papierform. Für Sommer 2022 bewarb ich mich bei dem identischen Arbeitgeber und auch bei dessen Kooperationspartner K (ebenfalls öffentlicher Dienst), bei dem ein kleiner Teil der Tätigkeit stattfinden würde. K konnte bei A den damaligen Einstellungstest in Papierform ziehen, obwohl dies ca. ein Jahr ist.
Chavah hat geschrieben: 13.06.22, 09:32Die bekommt er aber nicht, weil er eben seit vielen Jahren schon eine Pension oder EM-Rente bekommt und er war zuvor im öD. Was ihn nicht hindert, sich weiter dort auf Ausbildungsplätze/Arbeitsplätze zu bewerben.
Vor Kurzem habe ich eine "Hiobsbotschaft" erhalten: Ich (Pensionär) habe zwar rechtlich die Möglichkeit, neben der Pension eine Ausbildung im öffentlichen Dienst zu machen, aber wenn ich dann nach der Ausbildung voll verdiene, bekomme ich dann überhaupt keine Pension mehr und die Ausbildungsbehörde will ja in junge Leute investieren, die sie dann auch übernehmen möchten. In der freien Wirtschaft gilt diese Einschränkung nicht, aber die müssen mich nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. Da muss nur http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__53.html und http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__62.html beachtet werden.
Oktavia hat geschrieben: 13.06.22, 23:05So nu aber... manchmal erleichtert ein Blick ins Gesetz doch die Rechtsfindung
§165 SGBIX hat geschrieben:Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
Da steht doch ganz eindeutig was ein öffentlicher Arbeitgeber zu tun hat! Eine Einladung ist nur entbehrlich wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Die fachliche Eignung fehlt wenn die Ausbildung fehlt. Ein Krankenpfleger der sich auf eine Arztstelle bewirbt ist offensichtlich ungeeignet (umgekehrt auch!). Bei einer Steuerberaterin die sich auf eine VfA Stelle im Steueramt bewirbt würde ich trotzdem eher einladen.
Das ist jetzt zwar jetzt ein ganz anderer
Acker
, aber du als Fachkraft weißt bestimmt, wie hier die Rechtslage aussieht, und zwar wenn ein Dienststelle schriebe
Wir laden nur die Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch ein, die bei einem Einstellungstest die Note zwei oder besser erzielen, unabhängig davon, ob diese schwerbehindert sind oder nicht
Wäre dies rechtlich zu beanstanden? Im Übrigen hatte ich unter viewtopic.php?t=290433 hierzu mal einen Thread eröffnet und bin mal gespannt, ob da evtl. noch Antworten kommen werden. Ich bin zwar in keinster Weise neugierig, ich will einfach nur alles wissen. :wink:
GS hat geschrieben: 13.06.22, 23:55Unter anderem, dass der Hopper - sorry, der Hase - hier nicht im DSGVO-, sondern im AGG-Pfeffer liegt.
Durch das viele Gehoppe bin ich mittlerweile schon mutiert https://www.bravo.de/assets/field/image ... -bunny.jpg :ironie:
Oktavia
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 7174
Registriert: 15.02.08, 02:19

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von Oktavia »

Niemand2000 hat geschrieben: 23.06.22, 16:04 , aber du als Fachkraft weißt bestimmt, wie hier die Rechtslage aussieht, und zwar wenn ein Dienststelle schriebe
Naja... bin ja froh, dass ich dich nicht in der Beratung habe :D :engel:
Es gibt ein relativ neues Urteil dass bei Zweistufigen Verfahren trotzdem zum Vorstellungsgespräch geladen werden muss.
Wir wählen die Azubis auch so aus (Test + Vorstellungsgespräch) trotzdem müssen wir alle Schwerbehinderten zusätzlich einladen auch wenn wir wissen, dass man mit ner 5 in mathematischen Fähigkeiten als IT-Systemelektroniker eher wenig Chancen hat :roll:
Ich halte es manchmal nicht für sinnvoll Schwerbehinderte einzuladen wenn klar ist dass sie keine Chance haben. Aber es haben auch mich immer wieder Leute überrascht...
Nun es ist wie es ist wir machen das auch wenns anstrengend wird. Soll ja ein NAchteilsausgleich sein.
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw

#WIRSINDMEHR
Niemand2000
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3453
Registriert: 02.07.08, 18:42

Re: Rückfrage zu Arbeitsgerichtsprozessen

Beitrag von Niemand2000 »

Oktavia hat geschrieben: 24.06.22, 14:19Es gibt ein relativ neues Urteil dass bei Zweistufigen Verfahren trotzdem zum Vorstellungsgespräch geladen werden muss.
Könntest du hier evtl. mal das Aktenzeichen oder den Link dieses Urteils einstellen, damit ich in Ruhe nachlesen kann oder habe ich dieses bei viewtopic.php?t=290433 evtl. sogar schon gepostet?
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen