Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Keine Entschädigung bei höherem Gehalt und Behandlung von Unterbeteiligungen

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dboth
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Keine Entschädigung bei höherem Gehalt und Behandlung von Unterbeteiligungen

Beitrag von dboth »

Guten Tag,

ich habe eine theoretische Frage zur Rechtslage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes:

Mal angenommen ein Arbeitnehmer war für mehrere in einem Startup angestellt, nennen wir ihn der Einfachheit halber Fritz. Fritz hat dort ein für die Branche geringes Gehalt von etwa 2500€ brutto im Monat bekommen. Zusätzlich war er über eine atypische stille Beteiligung an den Gewinnen der Firma beteiligt, pro Jahr waren dass ca. 100k € netto (nach Kapitalertragssteuer). Der Beteiligungsvertrag enthielt eine Klausel, die die Beteiligung erlöschen ließ, wenn der Arbeitsvertrag nicht mehr besteht. Im Arbeitsvertrag wurde die Unterbeteiligung jedoch nicht erwähnt.

Fritz hat den Arbeitsvertrag nun gekündigt. Der Arbeitsvertrag enthielt ein gültiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Bei seinem neuen Arbeitgeber verdient Fritz 8000€ brutto. Die neue Tätigkeit verstößt nicht gegen das Verbot. Ohne das Verbot könnte Fritz sich jedoch als Wettbewerber selbstständig machen und weitaus mehr verdienen.

Soweit ich die Regelungen zur Karenzentschädigung richtig verstehe, wird Fritz die Entschädigung nur so weit gezahlt, dass die Summe von Entschädigung und neuem Gehalt maximal 110% seines alten Gehalts ergeben dürfen.

(1) Bedeutet das, dass - sofern für die alte Vergütung die stille Beteiligung nicht mit einbezogen wird - Fritz überhaupt keinen Anspruch auf Karenzentschädigung hat, er sich jedoch trotzdem an das Wettbewerbsverbot halten muss?

(2) Für den Fall dass das so ist: Könnte Fritz dem alten Arbeitgeber die Auskunft über seinen neuen Job und das neue Gehalt verweigern, da er sowieso weiß, dass es für eine Entschädigung zu hoch ist?

(3) Oder kann Fritz stattdessen davon ausgehen, dass die Gewinnausschüttungen teil der Vergütung waren? Gibt es hier klare Urteile oder Gesetze zu? Denn wenn Fritz das am Ende erst vor Gericht mit unklarem Ausgang erstreiten müsste, wäre es allgemein sinnvoller vom negativen Fall ausgehen und lieber dem ehem. AG die Auskunft zu verweigern.

Wie ist die Rechtslage?
matthias.
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Re: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Keine Entschädigung bei höherem Gehalt und Behandlung von Unterbeteiligungen

Beitrag von matthias. »

Zu (1) hab ich das nicht ganz verstanden.

Hat er denn nun aus der stillen Beteiligung innerhalb der letzten 3 Jahre Bezüge erhalten oder nicht.
Falls er Bezüge erhalten hat, sind die meines Wissens mit zu rechnen.
dboth
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Re: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Keine Entschädigung bei höherem Gehalt und Behandlung von Unterbeteiligungen

Beitrag von dboth »

Ja, Fritz hat in allen der drei zurückliegenden Jahren Gewinnausschüttungen erhalten, im Durchschnitt die genannten 100k€ netto pro Jahr. Aufgrund der unternehmensrechtlichen Gestaltung der Unterbeteiligung stellt sich nur die Frage, ob es sich dabei um eine "vertragsgemäße Leistung" nach §74 (2) HGB handeln würde.

Die Gestaltung als atypisch stille Gesellschaft würde meines Erachtens dagegensprechen. Dass die atypisch stille Beteiligung jedoch mit dem Ende des Arbeitsvertrags ohne Abfindung erlischt wäre jedoch ebenso untypisch und möglicherweise unwirksam. (?)
matthias.
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Re: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Keine Entschädigung bei höherem Gehalt und Behandlung von Unterbeteiligungen

Beitrag von matthias. »

Da es hier um 5-6 stellige Beträge geht. wäre es sicher sinnvoll einen Anwalt einzuschalten.
ExDevil67
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Re: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Keine Entschädigung bei höherem Gehalt und Behandlung von Unterbeteiligungen

Beitrag von ExDevil67 »

matthias. hat geschrieben: 23.06.22, 08:54 Da es hier um 5-6 stellige Beträge geht. wäre es sicher sinnvoll einen Anwalt einzuschalten.
Zumal
a) bei der Gehaltsklasse die Kosten einer Erstberatung beim Anwalt locker bezahlbar sein sollten und
b) dürfte der Streitwert vor Gericht über 5000 € liegen und man damit beim Landgericht landen vor dem Anwaltszwang besteht.
Oder wäre das ein Fall für's Arbeitsgericht weil Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag? Wobei auch da dürfte ein eigener Anwalt hilfreich sein. Spätestens wenn die Gegenseite einen hat wäre der zur Herstellung von Waffengleichheit angezeigt.
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