Urlaubsabgeltung
Moderator: FDR-Team
Urlaubsabgeltung
Hallo,
nehmen wir mal an, Person A hat sein Arbeitsverhältnis zum 31.07. gekündigt. 3 Urlaubstage waren im letzten Dienstplan eingeplant, davon konnte Person A zwei Tage nicht nehmen, da er krank war. Muss Person A dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, das er diese beiden Urlaubstage bezahlt haben möchte, da er diese bis zum 31.07. nicht mehr nehmen kann oder braucht er seinen Abgeltungsanspruch für die Urlaubstage nicht geltend machen und der Arbeitgeber muss die beiden Tage automatisch auszahlen?
Wenn er den Abgeltungsanspruch geltend machen muss wie lange hat er die Möglichkeit dazu, bis der Abgeltungsanspruch verfällt?
nehmen wir mal an, Person A hat sein Arbeitsverhältnis zum 31.07. gekündigt. 3 Urlaubstage waren im letzten Dienstplan eingeplant, davon konnte Person A zwei Tage nicht nehmen, da er krank war. Muss Person A dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, das er diese beiden Urlaubstage bezahlt haben möchte, da er diese bis zum 31.07. nicht mehr nehmen kann oder braucht er seinen Abgeltungsanspruch für die Urlaubstage nicht geltend machen und der Arbeitgeber muss die beiden Tage automatisch auszahlen?
Wenn er den Abgeltungsanspruch geltend machen muss wie lange hat er die Möglichkeit dazu, bis der Abgeltungsanspruch verfällt?
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Re: Urlaubsabgeltung
Hallo,
der AN muss den AG nicht auf die Rechtslage aufmerksam machen.
AN ist schliesslich kein Anwalt.
Der AG muss alles richtig machen. Wie er das sicherstellt ist SEINE Sache.
der AN muss den AG nicht auf die Rechtslage aufmerksam machen.
AN ist schliesslich kein Anwalt.
Der AG muss alles richtig machen. Wie er das sicherstellt ist SEINE Sache.
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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Re: Urlaubsabgeltung
Wenn der AN sein Geld haben möchte sollte er es schon einfordern. Er kann natürlich abwarten, ob der AG das von selber macht, aber wenn nicht - schriftlich einfordern. Wenn er in der letzten/vorletzten Woche krank ist statt seinen Urlaub nehmen zu können dann ist der Lohnzettel für diesen Monat schon lange geschrieben und kann dann erst im nächsten Monat korrigiert werden. Ausschlußfristen sollten im Arbeitsvertrag stehen.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: Urlaubsabgeltung
Gab es eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt?
Falls im Arbeitsvertrag keine Ausschußfrist vereinbart wurde dürfte die regelmässige Verjährungsfrist von drei Jahren, gemäß §195 BGB, gelten.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
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Re: Urlaubsabgeltung
Die minimalzulässige Ausschlussfrist ist 3 Monate (nach Fälligkeit).
Man muss ein bisschen unterscheiden zwischen Pflichten und Ansprüchen und was praktisch sinnvoll ist, das geht insbesondere in der Frage wild durcheinander.
Der AG muss am Ende des Arbeitsverhältnisses natürlich korrekt abrechnen und dann gehört das auch dazu. Wie schon gesagt wurde kann es sein dass die Abrechnung längst steht und dann muss man dem AG auch evtl. eine Frist von 1 Monat einröumen diese zu korrigieren.
Was man aber zu Pflichten und Ansprüchen sagen muss was vielen dann nicht wirklich klar ist: Hier ist der AG (automatisch)verpflichtet das Geld auszuzahlen, allerdings zwingen tut ihn auch keiner. Es kommt ja nicht automatisch die Polizei und sagt: "Herr AG zahlen sie mal die 2 Urlaubstage an den AN aus."
Wenn der das einfach nicht macht, passiert erstmal nix und der AN hat kurzfristig auch kaum ne Chance an dem Zustand was zu ändern. Immer der der das Geld hat, sitzt ein bisschen am längeren Hebel.
Würde der AG (was ich nicht unbedingt glaube) sich dann weiter tot stellen oder einfach nicht zahlen, müsste der AN (obwohl sein Anspruch unzweifelhaft besteht) erst zum Gericht gehen da klagen und am Schluss einen vollstreckbaren Titel haben mit dem er einen Gerichtsvollzieher schicken kann, der das Geld eintreibt.
Das ist jetzt das absolute Worst Case Szenario, es ist aber möglich aber zu Beruhigung, die allermeisten Schuldner knicken dann doch vorher ein und gerade bei 2 Tagen wird irgendwann doch gezahlt um die Sache vom Tisch zu haben.
Was ich einfach deutlich machen wollte: Den Anspruch haben und wirklich das Geld auf dem Konto, das kann Monate dauern

Also was ich machen würde: Heute Morgen nochmal auf der Personalabteilung anrufen und die darauf hinweisen, dass da noch 2 Krank Tage sind und nett anfragen ob man das in die Abrechnung noch mit reinnehmen könnte und wenn die sagen: Sorry schaffen wir nicht, machen wir aber im Laufe des Augusts, dann ist die Sache doch schön geregelt.
Re: Urlaubsabgeltung
§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG
und in solch einem Sachverhalt vereinfacht es dem ex. AN die Beweisbarkeit.Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Urlaubsabgeltung
Das sehe ich genauso.
Meiner Ansicht nach müsste der AN nachweisen, daß er tatsächlich arbeitsunfähig war.
Im Nachhinein einfach zu behaupten, daß man krank war reicht meiner Ansicht nach nicht aus.
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Re: Urlaubsabgeltung
Wegen der Ausschlussfrist sollte man unbedingt in den Vertrag schauen. In der Regel hat man 3 Monate Zeit, um den Anspruch geltend zu machen. Bei einer sog. zweistufigen Ausschlussfrist ist es dann notwendig, nach der Geltendmachung auch die Klage innerhalb einer gewissen Frist einzureichen. In jedem Fall muss man nicht gleich klagen, ein Brief (besser Einschreiben) genügt erstmal. Was allerdings nicht reicht, ist ein Anruf, der Anspruch muss schriftlich geltend gemacht werden.matthias. hat geschrieben: ↑25.07.22, 09:24 Würde der AG (was ich nicht unbedingt glaube) sich dann weiter tot stellen oder einfach nicht zahlen, müsste der AN (obwohl sein Anspruch unzweifelhaft besteht) erst zum Gericht gehen da klagen und am Schluss einen vollstreckbaren Titel haben mit dem er einen Gerichtsvollzieher schicken kann, der das Geld eintreibt.
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Heute Morgen nochmal auf der Personalabteilung anrufen ...
Re: Urlaubsabgeltung
Danke für den Hinweis, mein Tipp war nicht dazu da Ansprüche zu sichern, sondern die Sache auf dem kleinen Dienstweg zu regeln. 

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Re: Urlaubsabgeltung
Es ist hier auch noch zu berücksichtigen, dass bei Arbeitsunfähigkeit zum Unternehmensaustritt hin der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern kann.
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