nehmen wir folgendes Szenario an: Person A hat mit Person B einen Arbeitsvertrag auf z.B. 20 Stunden pro Woche abgeschlossen, wobei die 20 Stunden auf fünf Arbeitstage (jeweils somit 4 Stunden) verteilt sind. Nun haben Person A und B in beidseitiger Einverständnis mündlich abgestimmt, dass Person A einen Tag in der Woche, möglichst Freitag, frei hat, sie also Mo bis Do jeweils 5 Stunden arbeitet. Dies dient sozusagen als Orientierung für den Dienstplan, welcher ein bis zwei Wochen im Voraus erstellt wird. Es kann zu Änderungen kommen, z.B. das Person A Mo und Di 6 Stunden arbeitet und Mi und Do jeweils nur 4, oder das sie doch am Fr arbeitet und dafür Mi frei hat. Der Dienstplan variiert somit in einen gewissen Rahmen.
Gehen wir nun davon aus, dass in der zu betrachtenden Woche laut Dienstplan Person A Mo und Di 6 Stunden arbeiten soll, Do und Fr 4 Stunden, wobei Sie Mi frei hat. Wie sähe die Situation aus, wenn Person A Mo und Di erkrankt und entsprechend arbeitsunfähig geschrieben wird?
Mir sind zwei verschiedenen Ansichten hierzu bekannt:
- Variante 1: Der schriftlich festgehaltene Dienstplan zählt, somit rutscht Person A insbesondere bezüglich den Arbeitsstunden nicht ins Minus, wenn sie Mi weiterhin frei hat und Do und Fr nur vier Stunden arbeitet.
- Variante 2: Die im Arbeitsvertrag festgehaltene 20-Stunden-Woche zählt, d.h. für Mo und Di werden Person A nur jeweils 4 Stunden sozusagen gutgeschrieben, somit müsste sie noch 12 Stunden auf die anderen drei Tage verteilen, um nicht ins Minus zu rutschen.
Mir als Nicht-Juristen ist leider nach einer Internet-Recherche nur $ 4 EntgFG aufgefallen, wobei es da in erster Linie um das zu zahlende Entgelt geht, und ich unsicher bin, inwiefern es sich hierauf anwenden lässt. Ansonsten konnte ich nur nicht fundierte Aussagen finden, wie dass dem Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung keine Nachteile (wie Minusstunden) entstehen dürften. Liese sich das mit entsprechenden Paragraphen begründen?
Vielen Dank für die Hilfe und viele Grüße!