Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Moderator: FDR-Team
Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Hallo,
der AG hat das Arbeitszeitguthaben wegen Kurzarbeit aufgelöst obwohl es nach § 96 SGB geschützt gewesen wäre.
"Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom AN nicht verlangt werden, soweit es länger als ein Jahr unverändert bestanden hat."
Der AG bleibt uneinsichtig, welche Möglichkeiten hat der AN?
MfG Michael
der AG hat das Arbeitszeitguthaben wegen Kurzarbeit aufgelöst obwohl es nach § 96 SGB geschützt gewesen wäre.
"Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom AN nicht verlangt werden, soweit es länger als ein Jahr unverändert bestanden hat."
Der AG bleibt uneinsichtig, welche Möglichkeiten hat der AN?
MfG Michael
Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Er kann nachsehen, was im Arbeits- oder Tarifvertrag zu Arbeitszeitguthaben geregelt ist.
Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Hallo,
geregelt ist das schon mit Betriebsrat und Agentur für Arbeit das Zeitguthaben runter zu fahren,
aber das Gesetz § 96 SGB ist dann doch nicht unwirksam!
Oder?
MfG Michael
geregelt ist das schon mit Betriebsrat und Agentur für Arbeit das Zeitguthaben runter zu fahren,
aber das Gesetz § 96 SGB ist dann doch nicht unwirksam!
Oder?
MfG Michael
Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Das genannte Gesetz (gemeint ist wohl im SGB III, es gibt noch 11 weitere Bücher des SGB) regelt die Voraussetzungen für Kurzarbeit. Die Arbeitsagentur kann also nicht aus den dort genannten Gründen Kurzarbeit ablehnen.
Trotzdem kann es arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen dazu geben, wann und unter welchen Bedingungen ein Arbeitszeitguthaben auszugleichen oder auszuzahlen ist oder einfach wegen Zeitablauf verfällt.
Trotzdem kann es arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen dazu geben, wann und unter welchen Bedingungen ein Arbeitszeitguthaben auszugleichen oder auszuzahlen ist oder einfach wegen Zeitablauf verfällt.
Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Hallo,
ja, ich meine § 96 SGB III, dort wird nicht nur die Voraussetzungen für eine Kurzarbeit geregelt, sondern auch, dass das Zeitguthaben geschützt sein kann, dies hat eigentlich der AG zuvor zu überprüfen.
Eine eventuelle Betriebsvereinbarung kann dann nicht automatisch ein Gesetz ausschließen, sondern müsste es eher mit einschließen.
Das Zeitguthaben ist vor Kurzarbeit aufzulösen, die nicht laut 96 SGB III geschützt sind.
MfG Michael
ja, ich meine § 96 SGB III, dort wird nicht nur die Voraussetzungen für eine Kurzarbeit geregelt, sondern auch, dass das Zeitguthaben geschützt sein kann, dies hat eigentlich der AG zuvor zu überprüfen.
Eine eventuelle Betriebsvereinbarung kann dann nicht automatisch ein Gesetz ausschließen, sondern müsste es eher mit einschließen.
Das Zeitguthaben ist vor Kurzarbeit aufzulösen, die nicht laut 96 SGB III geschützt sind.
MfG Michael
Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Wieso hat man denn in Eurem Betrieb so lange Arbeitszeitguthaben?
Und ist in dem Zeitraum nie was auf- und abgebaut worden?
Diese Regelung soll in meinen Augen z.b. Langzeitarbeitszeitkonten schützen die man z.b. am Ende des Arbeitslebens nutzen kann oder angespart werden um z.b. ein Sabbatical durchzuführen.
Und ist in dem Zeitraum nie was auf- und abgebaut worden?
Diese Regelung soll in meinen Augen z.b. Langzeitarbeitszeitkonten schützen die man z.b. am Ende des Arbeitslebens nutzen kann oder angespart werden um z.b. ein Sabbatical durchzuführen.
Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Hallo,
Das Zeitguthaben wurde über 20 Jahre durch die Teilnahme der Betriebsversammlungen, außerhalb der Dienstzeit, angespart, für Notfälle. Ansonsten habe ich keine Gleitzeit, sondern klassische feste Arbeitszeiten im Kontischichtbetrieb.
MfG Michael
Das Zeitguthaben wurde über 20 Jahre durch die Teilnahme der Betriebsversammlungen, außerhalb der Dienstzeit, angespart, für Notfälle. Ansonsten habe ich keine Gleitzeit, sondern klassische feste Arbeitszeiten im Kontischichtbetrieb.
MfG Michael
Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Und da sind Verjährung und Ausschlussfristen vertraglich ausgeschlossen?
Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
soweit mir bekannt, ja
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Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Bei Berufung auf SGB III - §96 Abs. 4 Punkt 5 bleibt die Frage:
Nicht verlangt werden kann mehr als 10 % Abbau der Jahresarbeitszeit. Das dürften dann so ca. 170 h sein, welche abgebaut werden dürfen.
Daneben siehe auch Punkt 4.
Nicht verlangt werden kann mehr als 10 % Abbau der Jahresarbeitszeit. Das dürften dann so ca. 170 h sein, welche abgebaut werden dürfen.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
oder wenn diese länger als ein Jahr bestanden hat.
Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
geschützt sind Zeitguthaben die länger als ein Jahr bestanden habe auch dann, wenn sie Schwankungen haben.
Der Schutz eines Zeitguthabens bezieht sich auf den niedrigsten Stand eines Jahres.
Der Schutz eines Zeitguthabens bezieht sich auf den niedrigsten Stand eines Jahres.
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Re: Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Kurzarbeit
Da steht
Seit wann sind Schwankungen denn ein unverändertes AZ-Konto?5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
Ist das eine Meinung oder gibt es da Quellen/Urteile dazu?
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