Hallo erst einmal!
Es gibt ja Grundsätzlich 2 verschiedene Kündigungsarten:
1. Ordentliche Kündigung
2. Außerordentliche Kündigung
Die Ordentliche Kündigung gliedert sich in 3 Bereiche auf:
A: Betriebsbedingte Kündigung
B: Personenbedingte Kündigung
C: Verhaltensbedingte Kündigung
Folgendes Information vorneweg:
"Unkündbarkeit" bedeutet den Ausschluss der ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer seinerseits kann auch nach Eintritt seiner Unkündbarkeit ordentlich kündigen. Für seine Kündigung gilt die Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 34 Abs. 1 TVöD).
Dem Arbeitgeber verbleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Der wichtige Grund kann im Verhalten, in der Person oder in den betrieblichen Verhältnissen begründet sein.
Voraussetzungen der "Unkündbarkeit" sind:
eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren
auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden
Vollendung des 40. Lebensjahres
Die genannten 2 Voraussetzungen müssen beim Zugang der Kündigungserklärung vorliegen."
Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dien ... 11960.html Februar 2023
Somit fällt (15 Jahre Beschäftigungszeit & Ü40) ein ordentlicher Kündigungsgrund weg: Betriebsbedinge Kündigung.
Die anderen beiden Kündigungsgründe bleiben bestehen: Personenbedingte Kündigung & Verhaltensbedingte Kündigung
Wieso trifft dann folgendes zu?
"Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können häufige Kurzerkrankungen die außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers im Allgemeinen rechtfertigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18):
Der Arbeitnehmer ist in einem Beobachtungszeitraum von 36 Monaten vor Ausspruch der Kündigung (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18, Rn.23) im Durchschnitt etwa dreimal so oft wie ein "normaler" bzw. ordentlich kündbarer Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig."
Quelle: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arb ... #tocitem11 Februar 2023
"im Durchschnitt etwa dreimal so oft wie ein "normaler" bzw. ordentlich kündbarer Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig". Der 15-Jahre Ü40 Arbeitnehmer ist doch noch ordentlich kündbar wegen Krankheit(=persönlicher Grund).
Zweitens, frage ich mich, ob die gleichen Fristen für Teilzeitarbeitnehmer gelten? 15 Jahre Teilzeitarbeinehmerschaft sind ja quasi 7,5 Jahre Vollzeitarbeitnehmerschaft.
Wie ist die Rechtslage?
Ordentliche Kündigung vs. außerordentliche Kündigung
Moderator: FDR-Team
Re: Ordentliche Kündigung vs. außerordentliche Kündigung
Hervorhebung durch mich. Dem Urteil liegt eine außerordentliche Kündigung zu Grunde, im Volksmund auch fristlose Kündigung genannt. Das ist was völlig anderes als eine ordentliche, fristgemäße Kündigung. Und nein, wieso weshalb warum ordentlich gekündigt werden soll ist nach TVöD egal. Es Bedarf eines wichtigen Grundes und die Hürden das Krankheit eine fristlose Kündigung begründen sind hoch. Darum der "Umweg" über die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist.Pascali hat geschrieben: ↑28.02.23, 20:59
"Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können häufige Kurzerkrankungen die außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers im Allgemeinen rechtfertigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18):
...
"im Durchschnitt etwa dreimal so oft wie ein "normaler" bzw. ordentlich kündbarer Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig". Der 15-Jahre Ü40 Arbeitnehmer ist doch noch ordentlich kündbar wegen Krankheit(=persönlicher Grund).
Ja, weil die 15 Jahre auf die Beschäftigungsdauer abzielen. Egal ob man durchgängig in der Zeit Vollzeit oder Teilzeit auf einer 1/10 Stelle gearbeitet hat.
Re: Ordentliche Kündigung vs. außerordentliche Kündigung
Es geht nicht um "unkündbar" oder "nur außerordentlich".
Die betroffenen Tarifangestellten können "durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden." Die Schwelle liegt also noch höher als nach dem Kündigungsschutzgesetz, aber es ist möglich und etwas anderes als § 626 BGB - auch wenn im Einzelfall oft die Bedingungen beider Vorschriften erfüllt sein mögen. Dann kann auch außerordentlich gekündigt werden, aber unter die Tarifregelung können auch ordentliche Kündigungen fallen.
"Unkündbar" gibt es als Bestandsschutz für Fälle, die vorher unter den BAT fielen.
Die betroffenen Tarifangestellten können "durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden." Die Schwelle liegt also noch höher als nach dem Kündigungsschutzgesetz, aber es ist möglich und etwas anderes als § 626 BGB - auch wenn im Einzelfall oft die Bedingungen beider Vorschriften erfüllt sein mögen. Dann kann auch außerordentlich gekündigt werden, aber unter die Tarifregelung können auch ordentliche Kündigungen fallen.
"Unkündbar" gibt es als Bestandsschutz für Fälle, die vorher unter den BAT fielen.
Re: Ordentliche Kündigung vs. außerordentliche Kündigung
Vielen Dank, noch einmal zur Verifizierung ein Beispiel.
Mitarbeiter: 41 Jahre
16 Jahre im Betrieb beschäftigt
----------------------------
Er kann immer ordentlich gekündigt werden - grundlos, z.B. hiermit wird ihr Arbeitsvertrag gekündigt. Die Auslauffrist beträgt aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit 6 Monate(ich kenne die Fristen nicht genau auswendig).
Es ist also egal, ob er wegen langer Krankheit oder ohne Grund gekündigt wird. Ordentlich ist es immer möglich?
Also beispielhaft gilt:ExDevil67 hat geschrieben: ↑28.02.23, 21:41 Das ist was völlig anderes als eine ordentliche, fristgemäße Kündigung. Und nein, wieso weshalb warum ordentlich gekündigt werden soll ist nach TVöD egal. Es Bedarf eines wichtigen Grundes und die Hürden das Krankheit eine fristlose Kündigung begründen sind hoch. Darum der "Umweg" über die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist.
Mitarbeiter: 41 Jahre
16 Jahre im Betrieb beschäftigt
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Er kann immer ordentlich gekündigt werden - grundlos, z.B. hiermit wird ihr Arbeitsvertrag gekündigt. Die Auslauffrist beträgt aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit 6 Monate(ich kenne die Fristen nicht genau auswendig).
Es ist also egal, ob er wegen langer Krankheit oder ohne Grund gekündigt wird. Ordentlich ist es immer möglich?
Re: Ordentliche Kündigung vs. außerordentliche Kündigung
......
Ja das war Unsinn
Ja das war Unsinn

Zuletzt geändert von matthias. am 02.03.23, 11:19, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Ordentliche Kündigung vs. außerordentliche Kündigung
Nein, genau das soll die Klausel im TVöD ja verhindern. Dort wird ja nach 15 Jahren und ab 40 eben bewusst die Hürde eingebaut das der AG einen wichtigen Grund braucht. Ein wichtiger Grund berechtigt im Regelfall aber zu einer fristlosen Kündigung. Und dann gibt es Fälle wie die aus dem Urteil des BAG die zwar in der Abwägung einen wichtigen Grund darstellen, der aber keine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Re: Ordentliche Kündigung vs. außerordentliche Kündigung
Jetzt ergibt sich ein sinnvolles Bild.
Man dankt!
Man dankt!
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