Hallo Zusammen,
zum Thema (mein Verständnis): Laut § 4a BetrAVG hat der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird. Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__4a.html
Zu diesem Gesetz eine Verständnisfrage: Vorausgesetzt die betriebliche Altersversorgung würde auch mit einer Erwerbsminderungsrente fällig werden. Würde dann eine Auskunftspflicht seitens des Arbeitgebers bestehen, wenn der Arbeitnehmer (ungekündigtes Arbeitsverhältnis) nach der voraussichtlichen Höhe der betrieblichen Altersvorsorge bei Eintreten einer Erwerbsminderungsrente fragt? Hierfür müsste natürlich ein fiktives Beginndatum der Erwerbsminderungsrente angegeben werden, da es keine genaue Altersgrenze gibt. Wie ist die Rechtslage?
Hintergrund meiner Verständnisfrage: Im Gesetz steht "…bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird.". Eine Erwerbsminderung ist aber nicht vorhersehbar und somit gibt es auch keine vorgesehene Altersgrenze, sondern quasi eine "Gesundheitsgrenze".
Auskunftspflicht Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung
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Re: Auskunftspflicht Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung
Der AN wird hier ein Datum angeben müssen, zu dem er Auskunft haben will.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
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Re: Auskunftspflicht Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung
Hallo Tastenspitz,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Ja, ein fiktives Beginndatum der Erwerbsminderungsrente muss der AN natürlich angeben. Wie schaut es aber mit der Auskunftspflicht seitens des Arbeitgebers aus? Ist der AG verpflichtet eine Art Simulation/Hochrechnung mit diesem Beginndatum zu erstellen (die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden)?
vielen Dank für die Rückmeldung.
Ja, ein fiktives Beginndatum der Erwerbsminderungsrente muss der AN natürlich angeben. Wie schaut es aber mit der Auskunftspflicht seitens des Arbeitgebers aus? Ist der AG verpflichtet eine Art Simulation/Hochrechnung mit diesem Beginndatum zu erstellen (die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden)?
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