Guten Tag
Ich möchte gerne mal ein Szenario (fiktiv) vorstellen.
AN K. ist in einem Betrieb mit Schichtarbeit und Erfolgsprovision eingestellt. Der AN wurde mit einem reinen Spätschicht Vertrag eingestellt, Arbeitszeit 12-24 Uhr. Der AN ist seit 01.10.2022 in der aktiven Altersteilzeit (ATZ) Phase.
In 2022 wurde der AN in die Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt und wurde durch den AG von der Arbeit freigestellt. Zuvor war er durch die Vertrauensperson der SBV einige Jahre lang zur SBV zu 100% herangezogen, aber nicht freigestellt.
AN K wünscht nun, so wie seine anderen Kollegen der SBV auch, eine Vergleichsperson aus seinem alten Bereich und Tätigkeitsfeld, da er gegenüber seiner vorherigen Tätigkeit keine Finanziellen Nachteile haben möchte. Der AG lehnt jedoch mit dem Hinweis auf die ATZ ab.
Der AN versteht das nicht, denn auch in der ATZ hätte er nach dem Vertrag weiter in Spätschicht und mit Provision arbeiten können. Beide vertraglich festgehaltene Entgeltbestandteile fallen jedoch lt. dem AG durch die Freistellung in der aktiven ATZ-Phase weg. Hätte der AN nicht die ATZ gewählt, so hätte er auch eine Vergleichsperson bekommen.
Dem AN ist nun klar, dass er keine Spätschichtzulagen mehr erhält, da er nicht mehr in Spätschicht arbeitet. Allerdings erhält seine ebenfalls freigestellte SBV Kollegin jedes Quartal einen Betrag, der dem Durschnitt dessen beträgt, welches ihre Vergleichspersonen an Provision erhalten.
Ist es wirklich so, dass zu 100% freigestellte SBV oder BR die in ATZ sind, keinen Anspruch auf Vergleichspersonen haben? Der AN K. hat dazu im Netz nichts gefunden. Vielleicht kennt ja hier jemand eine Fundstelle im Netz die das erklärt.
Danke
Freistellung SBV, Vergleichspersonen und Altersteilzeit
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Re: Freistellung SBV, Vergleichspersonen und Altersteilzeit
SGB 9 Paragraph 179 Abs. 2. ist da eindeutig. Und nmE. ist auch ein Wegfall der Zulagen eine nicht zulässige Benachteiligung.
Lohnausfallprinzip. Darauf sollte man abzielen. Also rein fiktiv
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