K wurde am 02.01.2019 geboren. F hat mit Geburt bzw. nach Ablauf Mutterschutz dann Elternzeit genommen. Erst 2 Jahre und dann um 1 Jahr verlängert. Elterngeld hat sie voll erhalten wie beantragt in den ersten 12 Monaten.
A hat keine Elternzeit beantragt bis dato. Nun fragt er sich, ob dies jetzt noch möglich wäre und unter welchen Voraussetzungen.
Er glaubt wie folgt zu wissen:
1. Es gibt in dieser Konstellation keine Mindestdauer für die Elternzeit, d.h. es kann auch bspw. nur 1 Monat genommen werden. Es sind auch mehrere Zeiträume möglich, allerdings nur noch max. 24 Monate Dauer, maximal bis zum 8. Kindesgeburtstag und bei heutiger Beantragung müssen (falls gewünscht) die Elternzeiten der nächsten 24 Monate ebenfalls gleich mitbeantragt werden.
2. Der Beginn der Elternzeit ist nicht zwingend auf den Tag der Geburt zu legen, d.h. 02.xy.2023. Es kann auch bspw. der Monatserste 01.xy.2023 (mit dem Nachteil des § 17 I BEEG) oder auch ein x-beliebiger Starttag bspw. 17.xy.2023 gewählt werden.
3. Elterngeld ist in dieser Konstellation nicht mehr möglich, d.h. die Elternzeit ist als unbezahlte Auszeit zu sehen. KV-Beiträge laufen aber weiter (von wem?) und bei RV wird die Kindererziehungszeit ebenfalls angerechnet.
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Weiter hat A ein langjähriges Arbeitsverhältnis und dementsprechend eine Kündigungsfrist von 7 Monaten. Er überlegt eine berufliche Neuorientierung und fragt sich, ob eine Elternzeit hier hilfreich sein könnte. Bspw. fristgerechte Beantragung einer Elternzeit von 4 Monaten für 01.07.2023-31.10.2023, anschließend (oder vorher?) fristgerechte Kündigung zum 31.10.2023 und Beginn&Antritt neues Arbeitsverhältnis bereits zum 01.07.2023. Welche Gründe könnten hiergegen sprechen
