Kündigung während der Probezeit

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Fragender07
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Kündigung während der Probezeit

Beitrag von Fragender07 »

Ein fiktiver Bekannter erhält während der Arbeitszeit die Kündigung mit sofortiger Wirkung.
Die Person befand sich noch in der Probezeit Probezeit wurde auf 6 Monate festgelegt. Beginn des Arbeitsverhältnis war der 18.11.2022

Die Kündigung in Schriftform wurde dem Arbeitnehmer persönlich übergeben die Unterschrift vom Arbeitnehmer wurde verweigert.

----Hiermit kündigen wir das mir Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis während der Probezeit zum 6.6.2023 vorsorglich zum nächzulässigen Termin

Der Betriebsrat wurde zur Kündigung ordnungsgemäß angehört.

Bis zum ablauf der Kündigungsfrist werde ich unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

es wird darum gebten alle noch in meinem Besitz befindlichen Eigentum der Firma unverzüglich und vollständig herauszugeben. ----


Der Betriebsausweis musste vor Ort abgeben werden der gekündigte Arbeitnehmer hat somit kein Zutritt mehr aufs Firmengelände.

Die Artbeitskleidung befindet sich daheim beim Arbeitnehmer.



Fragen. Ist die Küdigung in Schriftform so rechtlich ok oder gibs strittige Punkte? Die Unterschrift auf der Kündigung wurde verweigert ist die Kündigung trotzdem Wirksam?

Was heißt unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Morgen nicht mehr zum regulären Arbeitsantritt oder sollte der Arbeitnehmer trotzdem noch zum morgigen Arbeitsbehginn zur Firma mit Anmeldung beim Pförtner?
Tastenspitz
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von Tastenspitz »

Fragender07 hat geschrieben: 10.05.23, 17:22 die Unterschrift vom Arbeitnehmer wurde verweigert.
Ist auch nicht erforderlich. Die Kündigung ist zugegangen. Die Frist ist wohl eingehalten (Probezeit endet 17.05.)
Fragender07 hat geschrieben: 10.05.23, 17:22 Bis zum ablauf der Kündigungsfrist werde ich unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.
Bedeutet, seitens des AG wird keinerlei Leistung mehr vom AN erwartet.
Fragender07 hat geschrieben: 10.05.23, 17:22 Die Unterschrift auf der Kündigung wurde verweigert ist die Kündigung trotzdem Wirksam?
Wie gesagt - ja. Eine Verweigerung der Empfangsbestätigung ist kein Kriterium ob wirksam oder nicht, wenn das Schreiben wie hier zugegangen ist.
Fragender07 hat geschrieben: 10.05.23, 17:22 sollte der Arbeitnehmer trotzdem noch zum morgigen Arbeitsbehginn zur Firma mit Anmeldung beim Pförtner?
Dürfte wenig Sinn ergeben. Den Weg kann man sich wohl sparen.
Was man machen kann, ist mit dem Betriebsrat sprechen, ob die das tatsächlich durchgewunken haben. Oder letztlich eine Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Aussicht auf Erfolg dürfte aber eher minimal sein. In der Güteverhandlung geht das auch ohne Anwalt, aber man trägt seine Kosten trotzdem selber, auch wenn man die Kündigung abwenden kann.
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hawethie
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von hawethie »

Klage beim Arbeitsgericht
in der Probezeit? Wozu?
Der AG braucht die Kündigung noch nicht mal zu begründen.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
FM
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von FM »

Tastenspitz hat geschrieben: 10.05.23, 17:42 Was man machen kann, ist mit dem Betriebsrat sprechen, ob die das tatsächlich durchgewunken haben.
Der Betriebsrat muss zwar informiert werden und darf sich dazu äußern, aber dagegen machen kann er nichts.
Tastenspitz
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von Tastenspitz »

hawethie hat geschrieben: 11.05.23, 08:10
Klage beim Arbeitsgericht
in der Probezeit? Wozu?
Der AG braucht die Kündigung noch nicht mal zu begründen.
Fehler passieren trotzdem. Und wie gesagt:
Tastenspitz hat geschrieben: 10.05.23, 17:42 Die Aussicht auf Erfolg dürfte aber eher minimal sein.
FM hat geschrieben: 11.05.23, 08:36 Der Betriebsrat muss zwar informiert werden und darf sich dazu äußern, aber dagegen machen kann er nichts.
Fragen dürfte trotzdem erlaubt sein, wenn A es denn möchte. Oft hat der BR die Information über das "warum".
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Fragender07
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von Fragender07 »

Muss der Arbeitnehmer jetzt bis 7.6.2023 warten um ein neuen Arbeitsvertrag zu Unterschreiben?
Evariste
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von Evariste »

Fragender07 hat geschrieben: 23.05.23, 17:17 Muss der Arbeitnehmer jetzt bis 7.6.2023 warten um ein neuen Arbeitsvertrag zu Unterschreiben?
Nein, solange das neue Arbeitsverhältnis nicht vor dem 7.6. beginnt. Und wenn es doch früher beginnen soll, hat der alte Arbeitgeber bestimmt nichts dagegen, wenn man schon früher ausscheidet. Muss man halt klären...
FM
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von FM »

Evariste hat geschrieben: 23.05.23, 18:17
Fragender07 hat geschrieben: 23.05.23, 17:17 Muss der Arbeitnehmer jetzt bis 7.6.2023 warten um ein neuen Arbeitsvertrag zu Unterschreiben?
Nein, solange das neue Arbeitsverhältnis nicht vor dem 7.6. beginnt. Und wenn es doch früher beginnen soll, hat der alte Arbeitgeber bestimmt nichts dagegen, wenn man schon früher ausscheidet. Muss man halt klären...
Nein, muss man nicht klären. Bei einer unwiderruflichen Freistellung darf man auch vorher eine neue Stelle annehmen und ggf. doppelt Gehalt kassieren.
Linus_Pauling
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von Linus_Pauling »

Ja, is dann aber Steuerklasse 6 bis 06.06.2023.

Nich wild, kann man im Jahresausgleich wiederbekommen, aber muss man wissen.
Pünktchen
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von Pünktchen »

FM hat geschrieben: 23.05.23, 19:04 Nein, solange das neue Arbeitsverhältnis nicht vor dem 7.6. beginnt. Und wenn es doch früher beginnen soll, hat der alte Arbeitgeber bestimmt nichts dagegen, wenn man schon früher ausscheidet. Muss man halt klären...
Das dürfte zumindest in der Zeit, in der man Urlaub hat, zweifelhaft sein.

Bei einem Konkurrenten darf man in der Zeit sowieso nicht arbeiten.
FM
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von FM »

"Nicht dürfen" kann sich zwar aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Aber z.B. in diesem Fall hatte es keinerlei Folgen:
https://www.hensche.de/Wettbewerb_Freis ... 09-11.html
Evariste
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von Evariste »

Pünktchen hat geschrieben: 24.05.23, 02:48 Das dürfte zumindest in der Zeit, in der man Urlaub hat, zweifelhaft sein.
Ich denke, man kann jederzeit einen Aufhebungsvertrag mit dem alten AG schließen, in dem auch offene Urlaubsansprüche geregelt (=abgegolten) werden.

Andererseits würde ich als AN nicht ohne Absprache mit dem alten AG eine neue Stelle während der Freistellung antreten, unabhängig davon, ob das rechtlich erlaubt ist (in den meisten Arbeitsverträgen stehen Klauseln, wonach "Nebentätigkeiten" der Genehmigun bedürfen). So ein Vorgehen hat einfach ein "Geschmäckle". Und irgendwann hat man dann ein Zeugnis von AG A, wonach die Tätigkeit am 6.6. geendet hat, jund ein Zeugnis von AG B, wonach man dort am 1.6. angefangen hat - das ist nicht ideal für weitere Bewerbungen
(Und als kleiner Nebeneffekt einer Einigung mit dem alten Arbeitgeber kann dann im Zeugnis stehen "endet auf eigenen Wunsch" oder "endet im besten gegenseitigen EInvernehmen" statt nur "endet zum ...", was ein klarer Hinweis auf eine arbeitgeberseitige Kündigung ist.)
Tastenspitz
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von Tastenspitz »

Besser wäre es das Ganze zum 31.05. zu beenden und ab dem 01.06. einen neuen Versuch zu starten.
Das liegt aber mit im Ermessen des alten AG. Aber auch bei einer Überschneidung der Stellen ist es kaum zu erwarten, dass der alte AG hier wegen den 4 Arbeitstagen das berühmte Fass aufmacht.
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Pünktchen
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Re: Kündigung während der Probezeit

Beitrag von Pünktchen »

FM hat geschrieben: 24.05.23, 09:08 "Nicht dürfen" kann sich zwar aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben.
Das ergibt sich schon aus dem Gesetz.
Aber z.B. in diesem Fall hatte es keinerlei Folgen:
Es kann aber mehrere Folgen haben: Schadensersatzforderungen (soweit dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entstanden ist,)Unterlassungsklage, einstweilige Verfügung auf Unterlassung, Abmahnung und fristlose Kündigung.
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