Voller Urlaubsanspruch

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MarcoB81
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Voller Urlaubsanspruch

Beitrag von MarcoB81 »

Guten Morgen Zusammen,

der volle Urlaubsanspruch wird erst gewährt, wenn ein MA > 6 Monate im Kalenderjahr im Unternehmen ist. Ist damit der gesetzliche oder vertragliche Urlaubsanspruch gemeint?

Ich meine damit, wenn man X Jahre im Unternehmen ist und dann bspw. zum 30.08 austritt, nicht die anfängliche Wartezeit.

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank und LG
Marco
ktown
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Re: Voller Urlaubsanspruch

Beitrag von ktown »

Ich glaube sie sollten sich mal den § 5 BUrlG ansehen.
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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Tastenspitz
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Re: Voller Urlaubsanspruch

Beitrag von Tastenspitz »

MarcoB81 hat geschrieben: 22.05.23, 07:54 Ist damit der gesetzliche oder vertragliche Urlaubsanspruch gemeint?
Regelmäßig der gesetzliche. Es kann aber hier durchaus Regelungen in Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen/Einzelverträgen geben, welche abweichend sind.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
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Evariste
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Re: Voller Urlaubsanspruch

Beitrag von Evariste »

Tastenspitz hat geschrieben: 22.05.23, 10:12
MarcoB81 hat geschrieben: 22.05.23, 07:54 Ist damit der gesetzliche oder vertragliche Urlaubsanspruch gemeint?
Regelmäßig der gesetzliche. Es kann aber hier durchaus Regelungen in Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen/Einzelverträgen geben, welche abweichend sind.
Meines Wissens ist es genau umgekehrt. z. B. BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10:
Die richtlinienkonforme Fortbildung oder unionsrechtskonforme Auslegung von Vorschriften des BUrlG ist nicht auf den tariflichen Mehrurlaub anzuwenden, wenn ein Tarifvertrag eigenständige Regelungen trifft [heißt im Umkehrschluss: ohne eigenständige Regelungen gelten die Vorschriften auch für den Mehrurlaub.] Dazu muss die Auslegung ergeben, dass der Tarifvertrag vom grundsätzlichen Gleichlauf zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub abweicht.
... und eine Betriebsvereinbarung ist nicht ausreichend.
Tastenspitz
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Re: Voller Urlaubsanspruch

Beitrag von Tastenspitz »

Interessant.
Bin ich doch bisher davon ausgegangen, dass im BUrlG nur der gesetzliche Urlaub geregelt ist.
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MarcoB81
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Re: Voller Urlaubsanspruch

Beitrag von MarcoB81 »

ktown hat geschrieben: 22.05.23, 08:26 Ich glaube sie sollten sich mal den § 5 BUrlG ansehen.

Danke für den Link. Hier ist nicht enthalten ist, ob der gesetzliche oder vertragliche Urlaub gemeint ist.
MarcoB81
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Re: Voller Urlaubsanspruch

Beitrag von MarcoB81 »

Tastenspitz hat geschrieben: 22.05.23, 14:54 Interessant.
Bin ich doch bisher davon ausgegangen, dass im BUrlG nur der gesetzliche Urlaub geregelt ist.
Oder ist das meine Lösung? ;)


Ist das tatsächlich so zu verstehen, dass die Inhalte dieses Gesetzes sich ausschließlich auf dem Mindesturlaub beziehen? Würde weitere Fragen aufwerfen.
Evariste
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Re: Voller Urlaubsanspruch

Beitrag von Evariste »

Tastenspitz hat geschrieben: 22.05.23, 14:54 Interessant.
Bin ich doch bisher davon ausgegangen, dass im BUrlG nur der gesetzliche Urlaub geregelt ist.

Kommt darauf an, wie SIe "gesetzlichen Urlaub" definieren. § 3 Abs. 1 BUrlG:
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
Wenn das BUrlG nur den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) regeln würde und alles andere komplett in das Belieben der Vertragspartner gestellt wäre, würde da kein "mindestens" stehen.

Bezogen auf die hier gestellte Frage:
- § 4 sagt, dass nach 6 Monaten Wartezeit der volle Urlaubsanspruch erworben wird. Das gilt dann zunächst einmal auch für den vertraglichen Urlaubsanspruch.
- § 13 regelt darüber hinaus, dass verschiedene Vorschriften, u. a. eben dieser § 4, nicht durch Vertrag zuungunsten des Arbeitnehmers geändert werden können. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass das nur für den Mindestanspruch nach § 3 Abs. 1 gilt, Klauseln, die sich nur auf den darüber hinaus vereinbarten Urlaubsanspruch beziehen, sind also rechtswirksam.
- Es gibt eine zusätzliche Hürde: Entsprechende sog. "pro rata temporis"-Klauseln sind nur dann wirksam, wenn sie korrekt formuliert sind, d. h. es muss klar zwischen dem gesetzlichen Mindestanspruch und dem zusätzlichen Anspruch unterschieden werden:
Der Anspruch des Arbeitnehmers ist auf die Zeit der Befristung umzurechnen" bedeutet, dass der Urlaub sich nach der Anzahl der geleisteten Monate richtet. arbeiten sie allso beispielsweise nur 8 Monate (2/3 des Kalenderjahres) bei diesem Arbeitgeber, möchte er den Anspruch gern auf diese 2/3 des Urlaubsanspruches ( 22 Tage) begrenze). Dies ist zwar für den freiwillig gewährten Urlaub sogar möglich ( "Pro rata temporis" -Klausel), aber eben nicht für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Da dies aus der Klausel nicht hervorgeht ist diese unwirksam, da diese gegen das Transparenzgebot verstößt und sie als Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine geltungserhaltende Reduktion (Beschränkung auf das gesetzlich zulässige Maß) findet nicht statt, sondern dieser Satz fällt ersatzlos weg.
Tastenspitz
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Re: Voller Urlaubsanspruch

Beitrag von Tastenspitz »

Evariste hat geschrieben: 23.05.23, 12:03 § 3 Abs. 1 BUrlG:
Genau diesen. Der gesetzlich geregelte Anspruch. Das "mindestens" eben. :)
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