Alkohol nach Dienstschluss

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Findus80
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Alkohol nach Dienstschluss

Beitrag von Findus80 »

Hallo Zusammen,
immer mal wieder könnte es vorkommen, dass einige Mitarbeitende sich richtig gut verstehen und nach der regulären Arbeitszeit und dem regulären „Ausstempeln aus dem Dienst" noch zusammensitzen und ein Feierabendbierchen trinken.

Danach dann würde jeder gemütlich nach Hause fahren.

Hat der Arbeitgeber hier eine Haftung, falls auf dem Weg ein Unfall geschieht (Wegeunfall auf dem Weg nach Hause) und Alkohol nachgewiesen wird (jedoch sagen wir rechtlich noch fahrtüchtig)? Also muss der Arbeitgeber hier darauf hinweisen, dass bei einem Unfall der Arbeitgeber keine Haftung übernimmt (bzw. die Wegeunfallversicherung greift?)
Oder endet die Haftung mit dem offiziellen Ausstempeln und jeder ist persönlich selbst haftbar. Oder ist es gar so, dass der Wegeunfall nur überhaupt dann anerkannt wird, wenn man sofort nach dem Ausstempeln nach Hause fährt?
FM
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Re: Alkohol nach Dienstschluss

Beitrag von FM »

Es ist nicht erkennbar, warum der Arbeitgeber hier überhaupt haften sollte. Er hat keine Aufsichtspflicht bei erwachsenen Angestellten.

Für Wegeunfälle haftet er auch sonst nicht, da ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Bei einer längeren Unterbrechung kann sie schon der Meinung sein, das wäre nicht mehr der Heimweg. Genau definiert ist "länger" nicht, mal schnell Einkaufen gehen schadet nichts (ist aber selbst auch kein versicherte Zeit), den ganzen Abend woanders verbringen schon. Das Beispiel wäre irgendwo dazwischen. Notfalls entscheidet das Sozialgericht.
ExDevil67
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Re: Alkohol nach Dienstschluss

Beitrag von ExDevil67 »

FM hat geschrieben: 24.05.23, 19:57 Für Wegeunfälle haftet er auch sonst nicht, da ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Bei einer längeren Unterbrechung kann sie schon der Meinung sein, das wäre nicht mehr der Heimweg.
Naja, das ich mich auf dem Weg nach Hause befinde wird auch eine BG nach mehreren Stunden nicht wegdiskutiert bekommen. Wenn dürfte sie eher die Frage stellen ob dieser Weg noch in einem inneren Zusammenhang zur Tätigkeit und damit Versicherungsschutz unter stand. Und ja, je nach Dauer der Zusammenkunft kann die BG durchaus auf die Idee kommen das der versicherte Heimweg von der Stempeluhr zum Treffpunkt mit den Kollegen führte und danach das Privatvergnügen begann.
Nordland
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Re: Alkohol nach Dienstschluss

Beitrag von Nordland »

Gibt es das eigentlich in anderen Ländern auch, dass die größte Lebenssorge zu sein scheint, nicht versichert zu sein? Selbst beim Saufen?

Immerhin bist du ein super Gendernder :daumenhoch .
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Für Demokratie, Freiheit, Grundgesetz!
Tastenspitz
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Re: Alkohol nach Dienstschluss

Beitrag von Tastenspitz »

Die bghw sagt zum Beispiel:
Verlassen des Weges
Unterbricht eine versicherte Person den Weg von oder zur Arbeit aus privaten Gründen, lebt der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des direkten Weges wieder auf. Ausnahme: Die Unterbrechung hat länger als zwei Stunden gedauert.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
FM
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Re: Alkohol nach Dienstschluss

Beitrag von FM »

Man ist ja sogar rund um die Uhr versichert für Unfälle, auch wenn sie gar nichts mit der Arbeit zu tun haben - nämlich über die Krankenversicherung. Sie bezahlt dann, wenn die Unfallversicherung nicht zuständig ist, den Rettungsdienst, das Krankenhaus, die weitere medizinische Versorgung. Aber eben auf einem etwas geringeren Niveau (z.B. mit Eigenanteilen) als die Berufsgenossenschaft.

Wirklich wichtig ist die Unfallversicherung vor allem dann, wenn man langfristig oder auf Dauer nicht mehr arbeiten kann, denn die BG-Renten sind meist deutlich besser als die DRV-Rente.

Und Sachschäden (wie etwa das kaputte Auto) muss man ohnehin selbst versichern, wenn man da Leistungen haben möchte. Auch die Unfallversicherung übernimmt nur die Folgen für den Personenschaden (med. Behandlung, ggf. Rente).
matthias.
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Re: Alkohol nach Dienstschluss

Beitrag von matthias. »

Der AG kann allerdings das Trinken auf dem Firmengelände, auch nach dem Ausstempeln verbieten.
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