gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
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gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Hallo, wertes Forum!
Folgender Sachverhalt:
A bewarb sich für die Ausbildung zum Justizvollzugsbeamten in der JVA X-Dorf. Das Auswahlverfahren hatte er als Einziger bestanden und kürzlich die letzte Hürde hinter sich gebracht: Die amtsärztliche Untersuchung.
Allerdings hat ihm diese letztlich das Genick gebrochen, denn er wurde als gesundheitlich nicht geeignet durch den Amtsarzt B eingestuft; dies sowohl aus körperlicher, als auch aus psychischer Sicht. Diese gesundheitliche Nichteignung bezieht sich sowohl auf eine Beschäftigung im Tarifbeschäftigten-, als auch im Beamtenverhältnis; also generell auf eine Tätigkeit im Justizvollzug.
(Vermerk: A wäre zunächst als Tarifbeschäftigter, später dann als Beamter angestellt worden.)
Bei A wurde folgendes durch B diagnostiziert bzw. festgestellt:
- erhöhte Blutfettwerte (Cholesterin)
- erhöhte Leberwerte
- Bluthochdruck
- Herzrhythmusstörungen
- Adipositas Grad I (BMI: 34)
- zurückliegende, langjährige Depression (ca. 5 Jahre, seit Anfang 2020 geheilt)
Allerdings möchte A dazu folgendes bemerken:
Der Bluthochdruck wird seit ein paar Wochen medikamentös behandelt. Ebenso hat A seine Ernährung mittlerweile strikt umgestellt. Dadurch ist hier durchaus eine positive Prognose zu stellen in Bezug auf die Verminderung des Blutdrucks, auf die Verbesserung der Blutfett- , sowie Leberwerte und ebenso auf die Reduzierung des Gewichts.
B hatte bzgl. der körperlichen Diagnose gegenüber A bemerkt, dass die Werte zwar sehr grenzwertig sind, aber man solle sie einfach im Auge behalten und A solle bei Zeiten nochmal diesbezüglich vorstellig werden. Erst als die zurückliegenden Depressionen zur Sprache kamen, hieß es plötzlich, dass A durch die Kombination der körperlichen und psychischen Diagnose gesundheitlich nicht geeignet ist.
A schließt daraus, dass er also – wären die zurückliegenden Depressionen nicht existent gewesen -, durchaus als gesundheitlich geeignet eingestuft worden wäre. B hatte sogar noch einen handschriftlichen Vermerk der Gesundheitsakte hinzugefügt, in der A sich damit einverstanden erklärt, bzgl. der Werte alles dafür zu tun, dass diese sich bessern und bei Zeiten nochmal zu einer Untersuchung vorstellig zu werden.
Was die Depressionen betrifft, so liegen diese über 3 ½ Jahre zurück. A ist mittlerweile wieder davon genesen und könnte sich dies auch durch ein entsprechendes Attest – ausgestellt durch seinen ehemaligen Therapeuten – belegen lassen.
All dies teilte A auch dem B mit. Allerdings ließ sich dieser davon nicht überzeugen und blieb bei seiner Einschätzung. B hielt wohl bzgl. der zurückliegenden Depressionen auch Rücksprache mit dem Leiter des sozialpsychiatrischen Dienstes, nennen wir ihn C.
A hat allerdings nie mit C direkt gesprochen, also wurde hier im Grunde schlicht nach Aktenlage entschieden.
Nach besagter Entscheidung hielt A nochmals telefonisch Rücksprache mit B.
B teilte dem A im Verlaufe des Telefonats mit, dass alleine schon aufgrund rein körperlicher Aspekte der A gesundheitlich nicht für den Justizvollzug geeignet wäre, weder im Tarifbeschäftigen-, noch im Beamtenverhältnis. A fragte daraufhin den B, warum B denn dies nicht schon direkt schon vor Ort gesagt hat und A sogar noch diese schriftliche Einwilligung hat unterzeichnen lassen, aus welcher hervorgeht, dass er sich um die Verbesserung der Werte bemüht und auf Einladung nochmal zur Untersuchung vorstellig wird.
Warum dieser handschriftliche Passus des B, wenn doch angeblich schon von Anfang an klar war, dass die körperlichen Werte nicht für eine gesundheitliche Eignung ausreichen?
Denn erst, als die zurückliegenden Depressionen zur Sprache kamen, hieß es dann letztlich auf einmal, dass die Kombination aus körperlicher & psychischer Diagnose zum letztendlichen Ausschluss geführt hat, aber auch alleine schon die körperlichen Werte dafür gereicht hätten, nicht geeignet zu sein.
A fühlt sich hier entsprechend ungerecht behandelt.
Der Dienstherr von A – also die zuständige JVA – hat mittlerweile per Schreiben die vorläufige Einstellungszusage aufgrund der Beurteilung des B widerrufen. Dies liegt mittlerweile ca. vier/fünf Wochen zurück. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, dass dem A hier irgendwelche Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zur Verfügung stehen.
---
Für A ergeben sich nun folgende Fragen:
1. Hat B (und in dem Sinne auch C) hier rechtmäßig gehandelt? Kann nur aufgrund gewisser Werte und einer zurückliegenden Depression mit anschließender Genesung (!!!) entschieden werden, dass A dennoch gesundheitlich nicht geeignet ist?
Zu betonen ist hier auch nochmal die Behandlung des Blutdrucks, die Ernährungsumstellung etc., so dass zeitnah mit einer Verbesserung sämtlicher Werte zu rechnen ist. Der Blutdruck hat sich z.B. in der Zwischenzeit schon verbessert.
2. Gibt es für A irgendwelche Rechtsmittel gegen diese Entscheidung, z.B. ein Gegengutachten? Und wenn ja, müsste A ein solches Gegengutachten selbst zahlen? A hat nämlich erfahren, dass dies gerne mal im höheren, vierstelligen Bereich kostet. Dies ist für A nicht zu finanzieren. Oder könnte dies evtl. von einer ggf. zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe gedeckt sein?
3. A hat erfahren, dass seit 2013 die Beweislast bzgl. einer gesundheitlichen Nichteignung beim Amtsarzt bzw. Dienstherren liegt. Reicht beschriebene Situation für eine solche Beweisbarkeit schon aus?
---
Ich bitte um Verzeihung aufgrund des langen Threads, dennoch aber um Hilfe, bestenfalls mit Quellenangaben.
Vielen Dank im Voraus!
Folgender Sachverhalt:
A bewarb sich für die Ausbildung zum Justizvollzugsbeamten in der JVA X-Dorf. Das Auswahlverfahren hatte er als Einziger bestanden und kürzlich die letzte Hürde hinter sich gebracht: Die amtsärztliche Untersuchung.
Allerdings hat ihm diese letztlich das Genick gebrochen, denn er wurde als gesundheitlich nicht geeignet durch den Amtsarzt B eingestuft; dies sowohl aus körperlicher, als auch aus psychischer Sicht. Diese gesundheitliche Nichteignung bezieht sich sowohl auf eine Beschäftigung im Tarifbeschäftigten-, als auch im Beamtenverhältnis; also generell auf eine Tätigkeit im Justizvollzug.
(Vermerk: A wäre zunächst als Tarifbeschäftigter, später dann als Beamter angestellt worden.)
Bei A wurde folgendes durch B diagnostiziert bzw. festgestellt:
- erhöhte Blutfettwerte (Cholesterin)
- erhöhte Leberwerte
- Bluthochdruck
- Herzrhythmusstörungen
- Adipositas Grad I (BMI: 34)
- zurückliegende, langjährige Depression (ca. 5 Jahre, seit Anfang 2020 geheilt)
Allerdings möchte A dazu folgendes bemerken:
Der Bluthochdruck wird seit ein paar Wochen medikamentös behandelt. Ebenso hat A seine Ernährung mittlerweile strikt umgestellt. Dadurch ist hier durchaus eine positive Prognose zu stellen in Bezug auf die Verminderung des Blutdrucks, auf die Verbesserung der Blutfett- , sowie Leberwerte und ebenso auf die Reduzierung des Gewichts.
B hatte bzgl. der körperlichen Diagnose gegenüber A bemerkt, dass die Werte zwar sehr grenzwertig sind, aber man solle sie einfach im Auge behalten und A solle bei Zeiten nochmal diesbezüglich vorstellig werden. Erst als die zurückliegenden Depressionen zur Sprache kamen, hieß es plötzlich, dass A durch die Kombination der körperlichen und psychischen Diagnose gesundheitlich nicht geeignet ist.
A schließt daraus, dass er also – wären die zurückliegenden Depressionen nicht existent gewesen -, durchaus als gesundheitlich geeignet eingestuft worden wäre. B hatte sogar noch einen handschriftlichen Vermerk der Gesundheitsakte hinzugefügt, in der A sich damit einverstanden erklärt, bzgl. der Werte alles dafür zu tun, dass diese sich bessern und bei Zeiten nochmal zu einer Untersuchung vorstellig zu werden.
Was die Depressionen betrifft, so liegen diese über 3 ½ Jahre zurück. A ist mittlerweile wieder davon genesen und könnte sich dies auch durch ein entsprechendes Attest – ausgestellt durch seinen ehemaligen Therapeuten – belegen lassen.
All dies teilte A auch dem B mit. Allerdings ließ sich dieser davon nicht überzeugen und blieb bei seiner Einschätzung. B hielt wohl bzgl. der zurückliegenden Depressionen auch Rücksprache mit dem Leiter des sozialpsychiatrischen Dienstes, nennen wir ihn C.
A hat allerdings nie mit C direkt gesprochen, also wurde hier im Grunde schlicht nach Aktenlage entschieden.
Nach besagter Entscheidung hielt A nochmals telefonisch Rücksprache mit B.
B teilte dem A im Verlaufe des Telefonats mit, dass alleine schon aufgrund rein körperlicher Aspekte der A gesundheitlich nicht für den Justizvollzug geeignet wäre, weder im Tarifbeschäftigen-, noch im Beamtenverhältnis. A fragte daraufhin den B, warum B denn dies nicht schon direkt schon vor Ort gesagt hat und A sogar noch diese schriftliche Einwilligung hat unterzeichnen lassen, aus welcher hervorgeht, dass er sich um die Verbesserung der Werte bemüht und auf Einladung nochmal zur Untersuchung vorstellig wird.
Warum dieser handschriftliche Passus des B, wenn doch angeblich schon von Anfang an klar war, dass die körperlichen Werte nicht für eine gesundheitliche Eignung ausreichen?
Denn erst, als die zurückliegenden Depressionen zur Sprache kamen, hieß es dann letztlich auf einmal, dass die Kombination aus körperlicher & psychischer Diagnose zum letztendlichen Ausschluss geführt hat, aber auch alleine schon die körperlichen Werte dafür gereicht hätten, nicht geeignet zu sein.
A fühlt sich hier entsprechend ungerecht behandelt.
Der Dienstherr von A – also die zuständige JVA – hat mittlerweile per Schreiben die vorläufige Einstellungszusage aufgrund der Beurteilung des B widerrufen. Dies liegt mittlerweile ca. vier/fünf Wochen zurück. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, dass dem A hier irgendwelche Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zur Verfügung stehen.
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Für A ergeben sich nun folgende Fragen:
1. Hat B (und in dem Sinne auch C) hier rechtmäßig gehandelt? Kann nur aufgrund gewisser Werte und einer zurückliegenden Depression mit anschließender Genesung (!!!) entschieden werden, dass A dennoch gesundheitlich nicht geeignet ist?
Zu betonen ist hier auch nochmal die Behandlung des Blutdrucks, die Ernährungsumstellung etc., so dass zeitnah mit einer Verbesserung sämtlicher Werte zu rechnen ist. Der Blutdruck hat sich z.B. in der Zwischenzeit schon verbessert.
2. Gibt es für A irgendwelche Rechtsmittel gegen diese Entscheidung, z.B. ein Gegengutachten? Und wenn ja, müsste A ein solches Gegengutachten selbst zahlen? A hat nämlich erfahren, dass dies gerne mal im höheren, vierstelligen Bereich kostet. Dies ist für A nicht zu finanzieren. Oder könnte dies evtl. von einer ggf. zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe gedeckt sein?
3. A hat erfahren, dass seit 2013 die Beweislast bzgl. einer gesundheitlichen Nichteignung beim Amtsarzt bzw. Dienstherren liegt. Reicht beschriebene Situation für eine solche Beweisbarkeit schon aus?
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Ich bitte um Verzeihung aufgrund des langen Threads, dennoch aber um Hilfe, bestenfalls mit Quellenangaben.
Vielen Dank im Voraus!
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Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
zu 1. Ja, ein Amtsarzt entscheidet auch aufgrund der Werte! Diese erscheinen mir, als Laie im Vollzug aber als Mediziner, schon als massiv Problematisch in einem solchen Job! Denn
Nr. 6 Depression wird auch, in der finsteren Stimmung einer JVA, nicht zu einem gesunden Job passen
In einem extrem stressigen Job, der in einer JVA absolut gegeben ist, sind solche Werte massiv störend. Die ersten 5 lassen auf körperliche Einschränkungen in einem Job denken, wo man absolut fit sein muss!Bei A wurde folgendes durch B diagnostiziert bzw. festgestellt:
- erhöhte Blutfettwerte (Cholesterin)
- erhöhte Leberwerte
- Bluthochdruck
- Herzrhythmusstörungen
- Adipositas Grad I (BMI: 34)
- zurückliegende, langjährige Depression (ca. 5 Jahre, seit Anfang 2020 geheilt)
Nr. 6 Depression wird auch, in der finsteren Stimmung einer JVA, nicht zu einem gesunden Job passen
dagegen dürfte es auch keine Rechtsmittel geben, wenn die Werte so sind und eine diensttauglichkeit aus amtärztlicher Sicht vorhanden sein mussFür die JVA Ausbildung zur Beamtin bzw. zum Beamten im Allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) müssen Sie folgende Einstellungsvoraussetzungen erfüllen
charakterliche, geistige, körperliche und gesundheitliche Eignung für diese Laufbahn
Diensttauglichkeit aus amtsärztlicher Sicht
https://www.justiz-einstellungstest.de/bewerbung-jva
Gruß
Adam
Adam
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Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Dass man dort fit sein muss, ist A durchaus bewusst. Aber wie ich ja bereits bemerkte, hat A seit gewisser Zeit seine Ernährung umgestellt, sein Bluthochdruck wird behandelt etc. Somit werden sich auch in absehbarer Zeit die problematischen Werte stets verbessern.In einem extrem stressigen Job, der in einer JVA absolut gegeben ist, sind solche Werte massiv störend. Die ersten 5 lassen auf körperliche Einschränkungen in einem Job denken, wo man absolut fit sein muss!
Auch dies ist A durchaus bewusst. Aber die Depressionen liegen - wie bereits erwähnt - ca. 3 1/2 Jahre zurück und A ist davon vollständig genesen. Diese dürften also keine Rolle mehr in der Beurteilung spielen.Nr. 6 Depression wird auch, in der finsteren Stimmung einer JVA, nicht zu einem gesunden Job passen
Dürfte?! Oder wissen Sie das aus zuverlässiger Quelle?! Denn es ist schließlich seit 2013 so, dass die Beweislast bzgl. der Nichteignung beim Amtsarzt bzw. Dienstherrn liegt.dagegen dürfte es auch keine Rechtsmittel geben
Was wäre denn, wenn ein Gegengutachten nun besagen würde, dass A sehr wohl diensttauglich ist?!
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Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Dann sollte man sich neu bewerben, wenn alle Werte entsprechend top sind!Dass man dort fit sein muss, ist A durchaus bewusst. Aber wie ich ja bereits bemerkte, hat A seit gewisser Zeit seine Ernährung umgestellt, sein Bluthochdruck wird behandelt etc. Somit werden sich auch in absehbarer Zeit die problematischen Werte stets verbessern.
Doch, ist eine Vorerkrankung die sehr schnell zur Dienstunfähigkeit führt und in der bedrückenden Arbeit der JVA schnell zurückkommen kann!Auch dies ist A durchaus bewusst. Aber die Depressionen liegen - wie bereits erwähnt - ca. 3 1/2 Jahre zurück und A ist davon vollständig genesen. Diese dürften also keine Rolle mehr in der Beurteilung spielen.
Gesundheitliche Störungen, die eine Einstellung im Justivollzug ausschließen
*Schwerwiegende oder gehäuft auftre-
tende Vorerkrankungen, bei denen mit
Rückfällen zu rechnen ist.
*Häufung mehrerer Normabweichun-
gen
*Wiederholte Erkrankungen, die auf eine
ungenügende Belastbarkeit der Kreis-
lauforgane schließen lassen
*Der Blutdruck im Liegen soll in der
Regel nicht höher als 150/90 mmHg
sein. Bleibende systolische Blut-
druckwerte über 150 mmHg erwe-
cken den Verdacht auf das Beste-
hen einer Hypertonie.
*Psychosen, hirnorganische Psycho-
syndrome, Depressionen, Belastungs-
störungen und Anpassungsstörungen,
Angststörungen, Zwangsstörungen,
dissoziative Störungen, somatoforme
Störungen, neurotische Störungen,
Persönlichkeitsstörungen, Verhaltens-
auffälligkeiten mit körperlichen Störun-
gen, hyperkinetische Syndrome, Suizi-
dalität, geringe Frustrationstoleranz
sowie individuell erhöhte Vulnerabilität
gegenüber potenziell belastenden Er-
eignissen, psychopathologische Ent-
wicklungen auch in Frühstadien.
Hinweise auf Suchtverhalten, Medika-
menten-, Alkohol-, Drogenmissbrauch
https://www.justiz-in-mv.de/static/STRA ... ignung.pdf
https://www.anwalt.de/rechtstipps/beamt ... 47100.htmla) Was stellt der Amtsarzt fest?
Die Aufgabe des Amtsarztes ist es, für den Dienstherrn die gesundheitliche Verfassung des Bewerbers zu beurteilen und festzustellen, ob eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten könnte. Die Rechtsprechung nimmt an, dass für eine ablehnende Entscheidung schon nachhaltige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ausreichend sind. Hierfür genügt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bereits eine körperliche oder psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Insoweit obliegt es dem Amtsarzt, eine Art Prognoseentscheidung zu treffen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit einzuschätzen ist.
b) Welche Krankheiten müssen angegeben werden?
Bei psychischen Erkrankungen wird der Amtsarzt in der Regel nicht selbst beurteilen können, inwieweit eine solche Erkrankung geeignet ist, die gesundheitliche Eignung zu erschüttern. Fraglich ist, inwieweit solche Erkrankungen dem Amtsarzt überhaupt bekannt werden. Die Bewerber werden im Rahmen der Einstellungsuntersuchung regelmäßig in einem Fragebogen nach Vorerkrankungen gefragt und müssen diesen auch ausfüllen. Der Amtsarzt fordert dann die entsprechenden Unterlagen an und veranlasst eine fachärztliche Untersuchung. Wird eine Vorerkrankung nicht angegeben und der Bewerber als gesundheitlich geeignet eingestuft, kann eine nicht angegebene Vorerkrankung später zum Verlust des Beamtenstatus führen. Ob eine ambulante Psychotherapie auch angegeben werden muss, hängt von der jeweiligen Fragestellung im Einstellungsverfahren ab. Die Entscheidung über eine drohende Dienstunfähigkeit liegt letztlich beim jeweiligen Amtsarzt, jedoch lässt sich aufgrund der zunehmenden Häufung von psychischen Erkrankungen festhalten, dass eine Psychotherapie inzwischen kein generelles Ausschlusskriterium für den öffentlichen Dienst darstellt. Insbesondere eine erfolgreich absolvierte Psychotherapie ohne etwaige Rückfallgefahr dürfte in der Regel zur Verbeamtung führen.
ISt für mich relativ eindeutig, oder??
Ich bin kein Jurist!Dürfte?! Oder wissen Sie das aus zuverlässiger Quelle?! Denn es ist schließlich seit 2013 so, dass die Beweislast bzgl. der Nichteignung beim Amtsarzt bzw. Dienstherrn liegt.
Was wäre denn, wenn ein Gegengutachten nun besagen würde, dass A sehr wohl diensttauglich ist?!
https://www.anwalt.de/rechtstipps/beamt ... 47100.htmlLetztlich liegt die Frage einer Verbeamtung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Ermessen des Dienstherrn. Eine große Rolle spielt dabei sicherlich die individuelle Vorgehensweise des Amtsarztes. Von der Genauigkeit seiner Untersuchung und der Wertung der zukünftigen Gesundheitsentwicklung hängt letztlich die Frage der Verbeamtung ab. Je schwerer die psychische Erkrankung ist und je weniger wahrscheinlich die erfolgreiche Heilung, desto eher wird der Amtsarzt eine negative Prognose stellen. Insbesondere bei Persönlichkeitsstörungen tendieren die Mediziner dazu, gestützt durch die Rechtsprechung, die Verbeamtung zu versagen. Mittelschwere Depressionen, die eine stationäre Therapie erfordern bzw. in der Vergangenheit erfordert haben, können ebenfalls dem Beamtenverhältnis im Wege stehen.
Die Entscheidung des Amtsarztes selbst ist in der Rechtsprechung als innerdienstliche Entscheidung ohne Außenwirkung anerkannt und als solche auch nicht angreifbar. Nur die darauf beruhende ablehnende Entscheidung der Einstellungsbehörde ist gerichtlich nachprüfbar. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen eine negative Entscheidung des Dienstherrn sollte einem auf Beamtenrecht spezialisierten Rechtsanwalt überlassen werden.. Eine solche Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegtProblematisch ist vor allem die Tatsache, dass dem Gericht nur ein geringer Prüfungsumfang verbleibt
Macht wenig Sinn für mich hier gegen anzugehen!
Gruß
Adam
Adam
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Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
A sollte sich bewusst sein, dass Schichtarbeit und stressiger Job sehr häufig zu ungesunde Ernährung und Bewegungsmangel führen. Und wenn da schon Erkrankungen vorhanden sind, ist eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht gerade Gesundheitsfördernd.
Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Zur Frage der Rechtsmittel:
Im Beamtenrecht ist die Ablehnung ein Verwaltungsakt. Je nach dem im Land geltenden Verfahrensrecht ist dagegen vielleicht zuerst ein Widerspruch notwendig, letztlich aber eine Klage beim Verwaltungsgericht mglich.
Im Arbeitsrecht kann man zwar gegen eine Nicht-Einstellung normaler Weise nicht klagen, es gibt aber zwei Ausnahmen, die hier relevant sein könnten:
1. Klage auf Entschädigung nach dem AGG, wenn aufgrund einer Behinderung (nicht unbedingt: Schwerbehinderung) ohne ausreichenden Grund benachteiligt wurde.
2. Klage auf Einstellung mit Bezug auf https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html Absatz 2.
Allerdings sind alle diese Varianten juristisch durchaus schwierig und von einem Laien praktisch nicht zu bewältigen, gerade auch wenn die beklagte Seite die Rechtsabteilung eines Landes ist. Da benötigt man schon einen Anwalt (oder Rechtssekretär einer zuständigen Gewerkschaft oder des Beamtenbundes), der mit solchen Themen sehr vertraut ist.
Und die Erfolgschancen erscheinen eher gering, wenn man gegen ein amtsärztliches Gutachten lediglich Argumente wie "ich habe meine Ernährung umgestellt, kann gut sein, dass später alles besser ist" vorbringen kann. Da wird schon als Gegenbeweis mindestens das Gutachten neutraler Ärzte (also nicht der behandelnden Ärzte) nötig sein, und da es um verschiedene Fragen geht werden wohl Ärzte verschiedener Fachrichtungen beauftragt werden müssen. Deshalb ist auch mit spürbaren Verfahrenskosten zu rechnen.
Hintergrund ist übrigens bei geplanten Beamtenverhältnissen nicht nur die Frage, ob man jetzt im Moment den Dienst ausüben könnte. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist eine lebenslange Versorgungszusage. Das macht der Staat nicht gerne, wenn das Risiko für erhebliche Krankheitskosten und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit überdurchschnittlich hoch ist. Und soweit mir als Medizinlaie bekannt, ist bei einigen der genannten Diagnosen ein Rückfall oder eine Verschlimmerung nicht wirklich unwahrscheinlich. Das ist eine ähnliche Risikoabwägung, wie sie auch private Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen durchführen.
Im Beamtenrecht ist die Ablehnung ein Verwaltungsakt. Je nach dem im Land geltenden Verfahrensrecht ist dagegen vielleicht zuerst ein Widerspruch notwendig, letztlich aber eine Klage beim Verwaltungsgericht mglich.
Im Arbeitsrecht kann man zwar gegen eine Nicht-Einstellung normaler Weise nicht klagen, es gibt aber zwei Ausnahmen, die hier relevant sein könnten:
1. Klage auf Entschädigung nach dem AGG, wenn aufgrund einer Behinderung (nicht unbedingt: Schwerbehinderung) ohne ausreichenden Grund benachteiligt wurde.
2. Klage auf Einstellung mit Bezug auf https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html Absatz 2.
Allerdings sind alle diese Varianten juristisch durchaus schwierig und von einem Laien praktisch nicht zu bewältigen, gerade auch wenn die beklagte Seite die Rechtsabteilung eines Landes ist. Da benötigt man schon einen Anwalt (oder Rechtssekretär einer zuständigen Gewerkschaft oder des Beamtenbundes), der mit solchen Themen sehr vertraut ist.
Und die Erfolgschancen erscheinen eher gering, wenn man gegen ein amtsärztliches Gutachten lediglich Argumente wie "ich habe meine Ernährung umgestellt, kann gut sein, dass später alles besser ist" vorbringen kann. Da wird schon als Gegenbeweis mindestens das Gutachten neutraler Ärzte (also nicht der behandelnden Ärzte) nötig sein, und da es um verschiedene Fragen geht werden wohl Ärzte verschiedener Fachrichtungen beauftragt werden müssen. Deshalb ist auch mit spürbaren Verfahrenskosten zu rechnen.
Hintergrund ist übrigens bei geplanten Beamtenverhältnissen nicht nur die Frage, ob man jetzt im Moment den Dienst ausüben könnte. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist eine lebenslange Versorgungszusage. Das macht der Staat nicht gerne, wenn das Risiko für erhebliche Krankheitskosten und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit überdurchschnittlich hoch ist. Und soweit mir als Medizinlaie bekannt, ist bei einigen der genannten Diagnosen ein Rückfall oder eine Verschlimmerung nicht wirklich unwahrscheinlich. Das ist eine ähnliche Risikoabwägung, wie sie auch private Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen durchführen.
Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Warum sollte hier eine Klage nach AGG möglich sein? AFAIR erfordert der Ansatz das ich trotz der Behinderung grundsätzlich für die gewünschte Stelle geeignet bin. Sprich der querschnittsgelähmte Rollstuhlfahrer wird sich auch auf dem Weg kaum eine Stelle als Berufsfeuerwehrmann erklagen können weil er kaum so eine grundlegende Anforderung wie "kann über die Treppen eine Person aus dem 5. OG retten" wird erfüllen kann.FM hat geschrieben: ↑31.08.23, 19:24 Im Arbeitsrecht kann man zwar gegen eine Nicht-Einstellung normaler Weise nicht klagen, es gibt aber zwei Ausnahmen, die hier relevant sein könnten:
1. Klage auf Entschädigung nach dem AGG, wenn aufgrund einer Behinderung (nicht unbedingt: Schwerbehinderung) ohne ausreichenden Grund benachteiligt wurde.
Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Richtig, genau das ist die Frage.
Die genannten Diagnosen deuten auf Behinderung (nicht unbedingt Schwerbehinderung) hin. Ob bestimmte Blutdruck- oder -fettwerte nun wirklich schon zur Untauglichkeit für den Dienst in der JVA auch als Angestellter führen, müsste das Gericht dann eben unter Einbeziehung von Sachverständigen prüfen. Wenn der Amtsarzt bereits das Gegenteil festgestellt hat, ist die Erfolgschance eher gering, wie ich sagte. Aber natürlich kann auch ein Amtsarzt sich geirrt haben.
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Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Ich danke Euch erstmal für Eure Antworten bisher.
Ich werde mich morgen im Laufe des Tages nochmal melden und auf gewisse Sachen eingehen.
Soweit erstmal einen schönen Abend!
Ich werde mich morgen im Laufe des Tages nochmal melden und auf gewisse Sachen eingehen.
Soweit erstmal einen schönen Abend!
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Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Und dann auf die Wunschantwort hoffen?detektiv84 hat geschrieben: ↑31.08.23, 21:29 Ich werde mich morgen im Laufe des Tages nochmal melden und auf gewisse Sachen eingehen.

Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Ja. Und nicht vergessen. Auch wenn man es irgendwie schafft sich auf die Stelle zu klagen, hat man trotzdem erst noch einigen Monate an Probezeit vor sich.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Es geht um einen Beamten, dh es kommt bei der Tauglichkeitsuntersuchung nicht nur darauf an, ob die Person aktuelle den Einstellungsbedingungen entspricht, der Arzt soll gleichzeitig ein Prognose abgeben, wie es über die gesamte Laufbahn aussehen wird.
Das ist natürlich schwierig, keine Frage, aber der Beamte sollte möglichst bis zum Tag seiner Pensionierung dienstfähig sein. Und damit werden Prognosen abgegeben. Psychische Probleme sind immer schwierig; wenn dann noch eine Laufbahn dazukommt, bei der es psychisch durchaus anstrengend werden kann, wird ein Arzt natürlich vorsichtig. 3 1/2 Jahre sind nicht so lange ...
Das ist natürlich schwierig, keine Frage, aber der Beamte sollte möglichst bis zum Tag seiner Pensionierung dienstfähig sein. Und damit werden Prognosen abgegeben. Psychische Probleme sind immer schwierig; wenn dann noch eine Laufbahn dazukommt, bei der es psychisch durchaus anstrengend werden kann, wird ein Arzt natürlich vorsichtig. 3 1/2 Jahre sind nicht so lange ...
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Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Hallo, werte Mitglieder.
Im Voraus schonmal eine kleine Vorwarnung, dass der folgende Text wieder etwas länger wird. Aber ich wollte dann doch schon möglichst ausführlich auf gewisse Punkte eingehen.
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@deerhunter
„Insbesondere eine erfolgreich absolvierte Psychotherapie ohne etwaige Rückfallgefahr dürfte in der Regel zur Verbeamtung führen.“
Genau das ist hier gegeben. Der A hat vor 3 ½ Jahren (!!!) eine erfolge Psychotherapie absolviert. Somit besteht auch keine Rückfallgefahr mehr.
A hat zum vierten Mal an einem solchen Auswahlverfahren der JVA teilgenommen, beim vierten Mal hat er es endlich geschafft – als Einziger wohlbemerkt – und jetzt soll er nur wegen gewissen Werten, an welchen A natürlich arbeitet, letztlich doch nicht eingestellt werden?
Das Problem ist hierbei jedoch, dass A etwaige Gegengutachten nicht finanzieren kann. Nach eigener Recherche liegen die Kosten für solche Gutachten im unteren bis mittleren vierstelligen Bereich. Wobei der A sich hier auch fragt, was an einem solchen Gutachten so kostenintensiv ist.
Es handelt sich hierbei lediglich um eine etwas intensivere Untersuchung. Wie kommen da bitte solch immense Kosten zustande? Oder hat der A hier einen Denkfehler?
Danke für die Antwort!
---
@blackylein
Und nochmal: Selbst der Amtsarzt sagte im Laufe der Untersuchung, dass die Werte zwar grenzwertig sind, aber sie wären jetzt nicht partout ein Ausschlussgrund. Erst, als die ehemalige, psychische Situation des A zur Sprache kam, hieß es dann plötzlich, dass der A gesundheitlich nicht geeignet wäre und dass sogar schon die körperlichen Aspekte dafür ausreichend wären; und dies nicht nur im Beamten-, sondern sogar auch im Tarifbeschäftigtenverhältnis.
Das ist einfach ein Widerspruch. Der Amtsarzt hätte den A aufgrund der rein körperlichen Aspekte wohl durchgelassen. Sonst würde der zusätzliche Passus (siehe EP), den A extra unterzeichnet hat, keinen Sinn machen. Und erst, als die psychische Situation zur Sprache kam, änderte der Amtsarzt plötzlich seine Meinung und sagte, die Kombination aus körperlicher und psychischer Diagnose würde letztlich eine gesundheitliche Nichteignung bedeuten.
Auch zu bemerken ist, dass weder Amtsarzt, noch der Leiter des psychischen Dienstes nicht beurteilen können, inwieweit der A psychisch geeignet ist. Es wurde hier einfach nach Aktenlage entschieden. Zuerst wollte der Amtsarzt den A auch noch zu einem Facharzt (Psychologe/Psychiater) schicken bzgl. einer zusätzlichen Begutachtung, aber auch das fand nicht statt. Ein paar Tage später am Telefon hieß es: "Tut mir leid, Sie sind nicht geeignet, aus genannten Gründen. Ich wünsche Ihnen dennoch alles Gute...bla...bla...bla...")
Als der A dann dem Amtsarzt versicherte, dass die Depressionen geheilt sind und er dies auch per Attest nachweisen könne, meinte dieser: „Ein Attest reicht hier nicht, das geht nur über Gutachten!“
Dennoch vielen Dank.
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@FM
Ein Passus nach dem Motto: „Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von (hier beliebige Zahl einfügen) Wochen Widerruf einlegen“ existiert nicht.
Woran A sich noch erinnern kann, dass in der damaligen Einladung zum Auswahlverfahren stand, dass man selbst bei bestandenem Auswahlverfahren keinen Anspruch auf eine Einstellung hat. Resultiert hieraus vielleicht, dass man entsprechend auch kein Rechtsmittel gegen die widerrufene vorläufige Einstellungszusage hat?!
Andererseits hat A aber schon von ähnlichen Fällen gelesen, wo Leute versucht haben, sich in solch einen Beruf „hineinzuklagen“.
Danke auch hier für die Ausführungen.
---
@Elektrikör
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@Tastenspitz
Dennoch danke.
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@Deputy
Naja, dennoch auch hier ein Dankeschön.
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Es wäre schön, wenn evtl. noch auf meine Fragen bzw. generell auf meine Äußerungen eingegangen wird.
Ich wünsche im Voraus ein schönes Wochenende.
Im Voraus schonmal eine kleine Vorwarnung, dass der folgende Text wieder etwas länger wird. Aber ich wollte dann doch schon möglichst ausführlich auf gewisse Punkte eingehen.
---
@deerhunter
Diese Option fällt leider weg, da der A schon an der absoluten Altersgrenze ist, sich für diesen Beruf bewerben zu können. Dies war seine letzte Chance.Dann sollte man sich neu bewerben, wenn alle Werte entsprechend top sind!
Kann, aber nicht muss. Demnach dürfte ja im Grunde niemand einen solchen oder ähnlichen Beruf ausüben, der mal unter Depressionen gelitten hat, weil diese ja rein theoretisch immer zurückkommen könnten. Nochmal: Die Depressionen sind vollständig geheilt (attestiert durch Psychologen).Doch, ist eine Vorerkrankung die sehr schnell zur Dienstunfähigkeit führt und in der bedrückenden Arbeit der JVA schnell zurückkommen kann!
Nicht wirklich. Ich darf mal aus dem Zitierten zitieren?!ISt für mich relativ eindeutig, oder??
„Insbesondere eine erfolgreich absolvierte Psychotherapie ohne etwaige Rückfallgefahr dürfte in der Regel zur Verbeamtung führen.“
Genau das ist hier gegeben. Der A hat vor 3 ½ Jahren (!!!) eine erfolge Psychotherapie absolviert. Somit besteht auch keine Rückfallgefahr mehr.
Solange A auch nur die kleinste Chance hat, dagegen anzugehen, möchte er diese auch nutzen.Macht wenig Sinn für mich hier gegen anzugehen!
A hat zum vierten Mal an einem solchen Auswahlverfahren der JVA teilgenommen, beim vierten Mal hat er es endlich geschafft – als Einziger wohlbemerkt – und jetzt soll er nur wegen gewissen Werten, an welchen A natürlich arbeitet, letztlich doch nicht eingestellt werden?
Das Problem ist hierbei jedoch, dass A etwaige Gegengutachten nicht finanzieren kann. Nach eigener Recherche liegen die Kosten für solche Gutachten im unteren bis mittleren vierstelligen Bereich. Wobei der A sich hier auch fragt, was an einem solchen Gutachten so kostenintensiv ist.
Es handelt sich hierbei lediglich um eine etwas intensivere Untersuchung. Wie kommen da bitte solch immense Kosten zustande? Oder hat der A hier einen Denkfehler?
Danke für die Antwort!
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@blackylein
A arbeitet schon sein ganzes Leben lang in Schichtarbeit und stressigen Jobs. Zudem hat A einen guten Freund, der ebenfalls in einer JVA arbeitet. Und dieser erzählte ihm, dass der Job in der JVA zwar mal stressig sein kann (wie jeder andere Job im Prinzip auch), aber das Ganze hält sich doch wohl in Grenzen. Zumindest sei es nicht so dramatisch, wie es gerne mal dargestellt wird.A sollte sich bewusst sein, dass Schichtarbeit und stressiger Job sehr häufig zu ungesunde Ernährung und Bewegungsmangel führen.
Was heißt „Erkrankungen“?! Lediglich ein paar Werte weichen von der Norm ab. Aber um dagegen anzugehen, nimmt der A entsprechend Medikamente (Bluthochdruck), hat seine Ernährung umgestellt etc.Und wenn da schon Erkrankungen vorhanden sind, ist eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht gerade Gesundheitsfördernd.
Und nochmal: Selbst der Amtsarzt sagte im Laufe der Untersuchung, dass die Werte zwar grenzwertig sind, aber sie wären jetzt nicht partout ein Ausschlussgrund. Erst, als die ehemalige, psychische Situation des A zur Sprache kam, hieß es dann plötzlich, dass der A gesundheitlich nicht geeignet wäre und dass sogar schon die körperlichen Aspekte dafür ausreichend wären; und dies nicht nur im Beamten-, sondern sogar auch im Tarifbeschäftigtenverhältnis.
Das ist einfach ein Widerspruch. Der Amtsarzt hätte den A aufgrund der rein körperlichen Aspekte wohl durchgelassen. Sonst würde der zusätzliche Passus (siehe EP), den A extra unterzeichnet hat, keinen Sinn machen. Und erst, als die psychische Situation zur Sprache kam, änderte der Amtsarzt plötzlich seine Meinung und sagte, die Kombination aus körperlicher und psychischer Diagnose würde letztlich eine gesundheitliche Nichteignung bedeuten.
Auch zu bemerken ist, dass weder Amtsarzt, noch der Leiter des psychischen Dienstes nicht beurteilen können, inwieweit der A psychisch geeignet ist. Es wurde hier einfach nach Aktenlage entschieden. Zuerst wollte der Amtsarzt den A auch noch zu einem Facharzt (Psychologe/Psychiater) schicken bzgl. einer zusätzlichen Begutachtung, aber auch das fand nicht statt. Ein paar Tage später am Telefon hieß es: "Tut mir leid, Sie sind nicht geeignet, aus genannten Gründen. Ich wünsche Ihnen dennoch alles Gute...bla...bla...bla...")
Als der A dann dem Amtsarzt versicherte, dass die Depressionen geheilt sind und er dies auch per Attest nachweisen könne, meinte dieser: „Ein Attest reicht hier nicht, das geht nur über Gutachten!“
Dennoch vielen Dank.
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@FM
Aber normalerweise wird doch in den entsprechenden Schreiben immer auf den Rechtsweg verwiesen. Aber in dem Schreiben, dass A kurz nach der Untersuchung erhalten hat, stand lediglich, dass die vorläufige Einstellungszusage aufgrund des Untersuchungsergebnisses widerrufen wird.Im Beamtenrecht ist die Ablehnung ein Verwaltungsakt. Je nach dem im Land geltenden Verfahrensrecht ist dagegen vielleicht zuerst ein Widerspruch notwendig, letztlich aber eine Klage beim Verwaltungsgericht mglich.
Ein Passus nach dem Motto: „Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von (hier beliebige Zahl einfügen) Wochen Widerruf einlegen“ existiert nicht.
Woran A sich noch erinnern kann, dass in der damaligen Einladung zum Auswahlverfahren stand, dass man selbst bei bestandenem Auswahlverfahren keinen Anspruch auf eine Einstellung hat. Resultiert hieraus vielleicht, dass man entsprechend auch kein Rechtsmittel gegen die widerrufene vorläufige Einstellungszusage hat?!
Andererseits hat A aber schon von ähnlichen Fällen gelesen, wo Leute versucht haben, sich in solch einen Beruf „hineinzuklagen“.
Nunja, da hier ja offensichtlich die zurückliegenden Depressionen das Hauptproblem zu sein scheinen, gibt hier sehr wohl ein gutes Argument. Nämlich das, dass der A von diesen Depressionen seit 3 ½ Jahren geheilt ist und seitdem auch keinen Rückfall mehr gab.Und die Erfolgschancen erscheinen eher gering, wenn man gegen ein amtsärztliches Gutachten lediglich Argumente wie "ich habe meine Ernährung umgestellt, kann gut sein, dass später alles besser ist" vorbringen kann.
Wie sieht es denn hier aus mit Verfahrenskostenhilfe? Decken diese auch Kosten für ein Gutachten ab? Und soweit A recherchiert hat, bekommt man die VKH nur bei gewissen Erfolgsaussichten. Oder hat man generell ein Anspruch auf VKH bei geringem Einkommen?und da es um verschiedene Fragen geht werden wohl Ärzte verschiedener Fachrichtungen beauftragt werden müssen. Deshalb ist auch mit spürbaren Verfahrenskosten zu rechnen.
Ja, das hat der A schon verstanden und ist für ihn auch nachvollziehbar.Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist eine lebenslange Versorgungszusage. Das macht der Staat nicht gerne, wenn das Risiko für erhebliche Krankheitskosten und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit überdurchschnittlich hoch ist.
Gäbe es hier wirklich nur noch den Weg über Gutachten und Gericht? Wäre hier absolut keine außergerichtliche Option möglich?Ob bestimmte Blutdruck- oder -fettwerte nun wirklich schon zur Untauglichkeit für den Dienst in der JVA auch als Angestellter führen, müsste das Gericht dann eben unter Einbeziehung von Sachverständigen prüfen.
Danke auch hier für die Ausführungen.
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@Elektrikör
Auch wenn es ironisch gemeint war: Mitnichten. Dem A ist schon bewusst, dass die Situation momentan nicht allzu gut für ihn aussieht. Insoweit ist A schon realistisch und benötigt keine Wunschantworten, sondern eine möglichst realistische und bestenfalls fundierte Einschätzung.Und dann auf die Wunschantwort hoffen?
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@Tastenspitz
Das wurde dem A auch nach dem bestandenen Auswahlverfahren mitgeteilt und dies ist ja auch nachvollziehbar. Nur hätte A dann zumindest schonmal den Fuß in der Tür und könnte sich in der Probezeit bewähren. So hat A momentan nichts, außer eine widerrufene vorläufige Einstellungszusage.Ja. Und nicht vergessen. Auch wenn man es irgendwie schafft sich auf die Stelle zu klagen, hat man trotzdem erst noch einigen Monate an Probezeit vor sich.
Dennoch danke.
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@Deputy
Ok, dann noch ein letztes Mal: Die Depressionen sind seit 3 ½ Jahren ohne Rückfall vollständig geheilt. Wenn das keine lange Zeit ist, von welcher Zeit reden wir denn dann bitte? Also wie lange muss eine vollständig geheilte Depression zurückliegen, damit sie bzgl. einer Verbeamtung kein Problem mehr darstellt?!Und damit werden Prognosen abgegeben. Psychische Probleme sind immer schwierig; wenn dann noch eine Laufbahn dazukommt, bei der es psychisch durchaus anstrengend werden kann, wird ein Arzt natürlich vorsichtig. 3 1/2 Jahre sind nicht so lange ...
Naja, dennoch auch hier ein Dankeschön.
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Es wäre schön, wenn evtl. noch auf meine Fragen bzw. generell auf meine Äußerungen eingegangen wird.
Ich wünsche im Voraus ein schönes Wochenende.
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- FDR-Moderator
- Beiträge: 19538
- Registriert: 09.12.06, 17:23
Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Moderationsbeitrag
@ Hallo detektiv84,detektiv84 hat geschrieben: ↑01.09.23, 18:37 Hallo, werte Mitglieder.
Im Voraus schonmal eine kleine Vorwarnung, dass der folgende Text wieder etwas länger wird. Aber ich wollte dann doch schon möglichst ausführlich auf gewisse Punkte eingehen.
...
Ich wünsche im Voraus ein schönes Wochenende.
Wer soll denn eigentlich die ellenlange Texte lesen?
Wenn Sie einzelnen User antworten wollen, können Sie dies in einzelnen Beiträgen machen.
Je genauer Sie auf einzelne Punkte eingehen, desto eher gelangen wir hier zu einer unerlaubten Rechtsberatung und dann müßte ich den Thread schließen.
Daher folgender Hinweis:
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wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen.
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Re: gesundheitliche Nichteignung für den Justizvollzug?
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss nur bei der Ablehnung der Verbeamtung dabei sein, und wenn sie nicht dabei ist verlängert das nur die Frist. Bei einer Einstellung als Angestellter ist es kein Verwaltungsakt. Welche rechtlichen Schritte theoretisch denkbar sind,, habe ich oben genannt. Darauf muss der Arbeitgeber nicht hinweisen.
Natürlich kann man sich immer außergerichtlich einigen, wenn beide Seiten das wollen. Wenn das aber nicht klappt, ist bei einem Gerichtsverfahren schon mit erheblichen Kosten zu rechnen. Ob man die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe erfüllt, entscheidet das zuständige Gericht (wobei neben der Erfolgsaussicht auch die wirtschaftliche Lage von Bedeutung ist, grob gesagt höchstens Sozialhilfeniveau, teils noch strenger). Das Gericht muss auch entscheiden, ob weitere Gutachten für nötig gehalten werden, oder ob es die Stellungnahme des Amtsarztes und ggf. vorliegende Atteste behandelnder Ärzte für ausreichend hält. Bei Attesten von Psychologen neigen Gerichte manchmal dazu, die für geringerwertig zu halten als die von Ärzten, was eigentlich falsch ist (beide Berufsgruppen sind gleichwertig, da Universitätsabschluss, zumindest wenn der Psychologe ein Diplom oder einen Master und nicht nur einen Bachelor hat).
Besonders schwach ist halt das Argument mit der Ernährungsumstellung, wenn der Erfolg bisher lediglich eine Prognose ist.
Natürlich kann man sich immer außergerichtlich einigen, wenn beide Seiten das wollen. Wenn das aber nicht klappt, ist bei einem Gerichtsverfahren schon mit erheblichen Kosten zu rechnen. Ob man die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe erfüllt, entscheidet das zuständige Gericht (wobei neben der Erfolgsaussicht auch die wirtschaftliche Lage von Bedeutung ist, grob gesagt höchstens Sozialhilfeniveau, teils noch strenger). Das Gericht muss auch entscheiden, ob weitere Gutachten für nötig gehalten werden, oder ob es die Stellungnahme des Amtsarztes und ggf. vorliegende Atteste behandelnder Ärzte für ausreichend hält. Bei Attesten von Psychologen neigen Gerichte manchmal dazu, die für geringerwertig zu halten als die von Ärzten, was eigentlich falsch ist (beide Berufsgruppen sind gleichwertig, da Universitätsabschluss, zumindest wenn der Psychologe ein Diplom oder einen Master und nicht nur einen Bachelor hat).
Besonders schwach ist halt das Argument mit der Ernährungsumstellung, wenn der Erfolg bisher lediglich eine Prognose ist.
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