Kündigungsfrist - 3 Monate zum Monatsende

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pendlerin
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Kündigungsfrist - 3 Monate zum Monatsende

Beitrag von pendlerin »

Hallo,

da hat jemand mal folgender Um-Formulierung für Kündigungsfrist zugestimmt, und ist sich jetzt nicht sicher, ob im Kleingedruckten der Juristen, ein Fallstrick für den Arbeitnehmer enthalten sein könnte oder nicht.

Gemäß AV heißt es:
Die Parteien sind sich einig, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Frist von mind. 3 Monaten zum Monatsende ordentlich beendet werden kann. Soweit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für die Kündigung durch den Arbeitgeber längere Kündigungsfristen gelten, finden diese Anwendung.

Das "Mindestens" bezieht sich hoffentlich nur auf den AG und nicht auf den AN?
Das ist die Kernfrage, nachdem der AN schon die 15 Jahre voll hat.

Die zweite Frage die man sich so stellt, nachdem der AG selbst auf Digitalisierung setzt und alle Dokumente nur noch verschlüsselt online versendet - reicht eine "schriftliche Kündigung" auch per Mail, oder sollte oder muss diese schriftlich (per Einschreiben) erfolgen.

Es dankt
die pendlerin
wissen ist macht. nichts wissen macht nichts.
Dummerchen
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Re: Kündigungsfrist - 3 Monate zum Monatsende

Beitrag von Dummerchen »

pendlerin hat geschrieben: 01.09.23, 17:22 Gemäß AV heißt es:
Die Parteien sind sich einig, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Frist von mind. 3 Monaten zum Monatsende ordentlich beendet werden kann. Soweit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für die Kündigung durch den Arbeitgeber längere Kündigungsfristen gelten, finden diese Anwendung.
Wäre ich AN und wollte ich schneller als in sechs Monaten aussteigen, würde ich sagen: da steht nicht, dass die längeren Fristen auch für mich gelten sollten. Tschüß!
Wäre ich AG und wollte den Mitarbeiter möglichst lange halten wollen, würde ich natürlich sagen: klar doch, die Fristen sollen für beide Seiten gelten sollen. Ich zitiere doch nicht das offensichtliche, das bereits im Gesetz steht.
Cave: mißverständliche Formulierungen gehen zulasten des AG!
Die zweite Frage die man sich so stellt, nachdem der AG selbst auf Digitalisierung setzt und alle Dokumente nur noch verschlüsselt online versendet - reicht eine "schriftliche Kündigung" auch per Mail, oder sollte oder muss diese schriftlich (per Einschreiben) erfolgen.
Ein Blick ins Gesetz hätte die Frage beantwortet:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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Ronald Reagan
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th-h
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Re: Kündigungsfrist - 3 Monate zum Monatsende

Beitrag von th-h »

pendlerin hat geschrieben: 01.09.23, 17:22 Gemäß AV heißt es:
Die Parteien sind sich einig, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Frist von mind. 3 Monaten zum Monatsende ordentlich beendet werden kann. Soweit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für die Kündigung durch den Arbeitgeber längere Kündigungsfristen gelten, finden diese Anwendung.

Das "Mindestens" bezieht sich hoffentlich nur auf den AG und nicht auf den AN?
Die Kündigungsfrist bezieht sich der Vereinbarung nach ausdrücklich auf beide Vertragspartner.
Evariste
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Re: Kündigungsfrist - 3 Monate zum Monatsende

Beitrag von Evariste »

th-h hat geschrieben: 02.09.23, 11:51 Die Kündigungsfrist bezieht sich der Vereinbarung nach ausdrücklich auf beide Vertragspartner.
Die Kündigungsfrist, aber der 2. Satz?
Dummerchen hat geschrieben: 01.09.23, 17:35 Ich zitiere doch nicht das offensichtliche, das bereits im Gesetz steht.
Meines Erachtens ist es sogar unbedingt notwendig, hier zu zitieren, was im Gesetz steht, weil sonst die ganze Klausel unwirksam wird. Im ersten Satz wird nämlich vereinbart, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann, und zwar ohne jede zeitliche Einschränkung(also auch nach längerer Firmenzugehörigkeit!). Damit verstößt die Regelung gegen § 622 BGB, wird also komplett unwirksam, u. a. mit dem Ergebnis, dass der AN sich bei seiner KÜndigung nicht einmal an die 3 Monate halten müsste. Durch die Einschränkung im 2. Satz wird die Rechtskonformität wiederhergestellt.
Zuletzt geändert von Evariste am 02.09.23, 12:51, insgesamt 1-mal geändert.
Tastenspitz
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Re: Kündigungsfrist - 3 Monate zum Monatsende

Beitrag von Tastenspitz »

pendlerin hat geschrieben: 01.09.23, 17:22 Die Parteien sind sich einig, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Frist von mind. 3 Monaten zum Monatsende ordentlich beendet werden kann.
Von beiden Vertragspartnern. Mindestens 3 Monate.
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Evariste
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Re: Kündigungsfrist - 3 Monate zum Monatsende

Beitrag von Evariste »

OK, das "mindestens" habe ich übersehen. Ich bleibe aber bei meiner Einschätzung, dass der 2. Satz nur eine (durchaus sinnvolle, wenn nicht sogar notwendige) Klarstellung ist.

Im Übrigen, selbst wenn der 2. Satz in der Lesart "soll nur für den AG gelten" tatsächlich sinnlos wäre, würde daraus nichts anderes folgen. Bei AGBs kommt es nicht darauf an, was gemeint war, sondern was da steht.
th-h
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Re: Kündigungsfrist - 3 Monate zum Monatsende

Beitrag von th-h »

Evariste hat geschrieben: 02.09.23, 12:27
th-h hat geschrieben: 02.09.23, 11:51 Die Kündigungsfrist bezieht sich der Vereinbarung nach ausdrücklich auf beide Vertragspartner.
Die Kündigungsfrist, aber der 2. Satz?
Der bezieht sich nur auf den Arbeitgeber.

Ich sehe immer noch nicht, was an der Regelung überhaupt Anlass zu Missverständnissen geben kann.

Sie regelt klar: Der Arbeitnehmer darf kündigen; für ihn gilt eine Frist von drei Monaten zum Monatsende. Der Arbeitgeber darf kündigen; für ihn gilt ebenfalls eine Frist von drei Monaten zum Monatsende, es sei denn, dass gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind, dann gelten diese.
Tastenspitz
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Re: Kündigungsfrist - 3 Monate zum Monatsende

Beitrag von Tastenspitz »

Seh ich auch so.
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Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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