Guten Tag,
gehen wir mal davon aus, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber während der Probezeit eine Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist erhält. Um es anschaulicher zu machen nehmen wir weiterhin an: Die sechsmonatige Probezeit endet am 30.9. Die verlängerte Probezeit geht bis zum 31.12.
Ich gehe jetzt davon aus, dass der AG den Kündigungstermin nicht ändern kann. Den AN freistellen könnte er natürlich. Wie sieht die Situation aber für den AN aus?
Lehnt der AN die verlängerte Kündigungsfrist ab, müsste der AG doch noch während der Probezeit eine Kündigung "in zwei Wochen" aussprechen. Ansonsten wäre es doch ein Weiterlaufen des unbefristeten Arbeitsvertrages. Ist diese Annahme richtig?
Wie verhält es sich mit der Kündigungsfrist des AN während der verlängerten Kündigungsfrist (unter der Voraussetzung, dass diese angenommen wurde)? An welche Fristen muss er sich halten?
Der AN soll durch Unterschrift bestätigen, dass er Kenntnis von der verlängerten Kündigungsfrist hat. Sachlich keine weiteren Ausführungen. Ist ein Schriftstück in dieser Form ausreichend?
Gruß
Wilhelm
Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist
Moderator: FDR-Team
Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist
Zuletzt geändert von WilhelmH am 15.09.23, 20:00, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist
Verlängerte Probezeit? Oder verlängerte Kündigungsfrist?
Was ist gemeint, was steht im Vertrag?
Was ist gemeint, was steht im Vertrag?
Re: Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist
Natürlich geht es um die "verlängerte Kündigungsfrist". Habe den Beitrag entsprechend geändert. Bedaure das Versehen.
Gruß
Wilhelm
Gruß
Wilhelm
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Re: Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Re: Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist
Eine Kündigung ist zunächst eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Der dem die zugeht muss da nix annehmen, bestätigen oder zustimmen.
Natürlich steht es bei einem Vertrag jeder Partei frei die Kündigung nicht erst am letzten Tag auszusprechen um so gerade eben noch die Fristen einzuhalten. Ich könnte also problemlos heute meinen Arbeitsvertrag zum 31.12.2035 kündigen.
Risiko hier ist natürlich das der AN in der Zwischenzeit, er muss ja so oder so zum 1.1. sich was neues suchen, fündig wird und seinem neuen AG anbietet nicht erst zum 1.1 zu kommen sondern schon früher und seinerseits fristgerecht zu einem Termin vor dem 31.12 kündigt.
Natürlich steht es bei einem Vertrag jeder Partei frei die Kündigung nicht erst am letzten Tag auszusprechen um so gerade eben noch die Fristen einzuhalten. Ich könnte also problemlos heute meinen Arbeitsvertrag zum 31.12.2035 kündigen.
Risiko hier ist natürlich das der AN in der Zwischenzeit, er muss ja so oder so zum 1.1. sich was neues suchen, fündig wird und seinem neuen AG anbietet nicht erst zum 1.1 zu kommen sondern schon früher und seinerseits fristgerecht zu einem Termin vor dem 31.12 kündigt.
Re: Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist
Doch, er kann eine neue Kündigung zu einem früheren Datum aussprechen, nach Ablauf der 6 Monate aber nur unter Einhaltung der Kündigungsschutzvorschriften.„WilhelmH“ hat geschrieben:Ich gehe jetzt davon aus, dass der AG den Kündigungstermin nicht ändern kann.
Das kann er nicht, bzw. dafür wäre eine Kündigungsschutzklage erforderlich.„WilhelmH“ hat geschrieben:Lehnt der AN die verlängerte Kündigungsfrist ab,
Die Annahme ist falsch.„WilhelmH“ hat geschrieben:Ansonsten wäre es doch ein Weiterlaufen des unbefristeten Arbeitsvertrages. Ist diese Annahme richtig?
Der AN bestätigt lediglich den Zugang der Kündigung. Wenn der AN die Unterschrift verweigert, dann müsste der AG eben auf andere Weise (Zeugen, Einschreiben usw.) beweisen, dass der AN die Kündigung erhalten hat.„Wilhelm“ hat geschrieben:Der AN soll durch Unterschrift bestätigen, dass er Kenntnis von der verlängerten Kündigungsfrist hat. Sachlich keine weiteren Ausführungen. Ist ein Schriftstück in dieser Form ausreichend?
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