Tastenspitz hat geschrieben: ↑19.09.23, 17:32matthias. hat geschrieben: ↑18.09.23, 10:48Es reicht z.b. auch nicht, sich in eine Firma zu schleichen und dort einfach anzufangen zu arbeiten.
Naja. Geschlichen ist hier keiner. Der Erfüllungsgehilfe des AG hat angewiesen wo und was man zu tun hat.

Okay, aber auch der Erfüllungsgehilfe hat hier keine Weisungsbefugnis noch die Qualifikation zum Einstellen von Mitarbeitern. Nicht einmal, wenn der Chef selbst dem Kunden sagt: »Wenn du deine Ware jetzt haben willst, musst du die Abläufe selbst tätigen und wenn du schon mal dabei bist, mach das für den nächsten Kunden gleich mit«, führt zu einem Arbeitsvertrag.
Ein Arbeitsvertrag beinhaltet, dass der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist. Das entfällt hier ebenso wie bei dem Einfühlungsverhältnis bei einer Probearbeit, zu der eine Firma Bewerber einlädt. Durch eine Probearbeit, die durchaus mehrere Tage dauern kann, wird schließlich auch kein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn sie dient in der Regel dem Kennenlernen des allgemeinen Betriebsablaufs und der betrieblichen Gepflogenheiten. Folglich kann eine auf Freiwilligkeit beruhende Tätigkeit ohne Weisungsgebundenheit kein Arbeitsvertrag entstehen.
Ich bin kein Jurist.
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