Bisher galt, wenn der Arbeitnehmer kindkrank meldet, zahlt der Arbeitgeber vorrangig diese Leistung und erst ab dem 4ten Tag springt die gesetzliche Krankenversicherung ein.
Nun wird ja scheinbar heute beschlossen, dass es bei Schließung der Betreuungseinrichtung ebenfalls einen Anspruch auf Kindekrankengeld gibt, ohne das das Kind selbst dafür erkrankt sein muss.
https://www.tagesschau.de/inland/kinder ... z-103.html
Frage 1):
Muss der Arbeitger bzw. Arbeitnehmer erst die 3 tarliflichen Tage "aufbrauchen", wenn eine Betreung nicht auf Grund von Krankheit des Kindes sondern wegen Schließung der Betreuungseinrichtung vorliegt bevor Leistungen von der GKV fordert oder darf darf der Arbeitgeber das sogar verweigern, weil sich diese Leistung auf den Krankeitszustand des Kindes bezieht und nicht auf die Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung?
Und bevor die Anmerkung kommt das wurde ja noch nicht im Bundestag entschieden nehmen wir einfach an, dass zu diesem Fall nichts konkreter geregelt werden wird (Was vermutlich wahrscheinlich ist). Was gilt dann?
Frage 2):
Angenommen es bestünde kein Anspruch auf die Lohnfortzahlung weil das Kind nicht krank ist und der Arbeitnehmer nutzt 20 Corona-Kinderkrankentage in Q1. Was gilt dann in den folgenden Quartalen (insbesondere Q4). Beteht dann weiterhin der Anspruch auf die 3 tariflichen Kindkranktage, so das der Arbeitnehmer dann insgesamt bis zu 23 Kindkranktagen haben könnte, so das Kind beim nehmen der ersten 20 Tage nicht erkrankt?
Frage 3):
Angenommen das Kind erkrankt während der Arbeitnehmer Corona-Kinderkrankengeld bezieht. Würde der Arbeitnehmer dann Sozialbetrug begehen, wenn er dann nicht direkt zum Arzt geht und das Kind regulär krankschreiben lässt, um dann die entsprechenden 3 tariflichen Tage zu nehmen und damit die Sozialkassen entlastet?
Gilt das auch unabhängig von irgendwelchen tariflichen Ansprüchen, weil ja am Ende eine Spitzabrechnung gegeben soll? Einmal wären es ja Steuergelder und das andere Mal Krankenkassebeiträge.Finanziert wird die Maßnahme aus Steuergeldern. Der Bund bewilligte 300 Millionen Euro aus Steuermitteln für die Liquiditätsrücklage der Kassen sowie eine "Spitzabrechnung" der tatsächlich dann gestellten Antragszahl Ende Juli mit eventuell weiterem Bundeszuschuss.