Vom 1. Januar 1872 bis zum 1. September 1935 galt folgende Bestimmung:dinocolon hat geschrieben:...
Mir fällt eine Subsumtion des Sachverhalts im Rahmen des Sexualstrafrechts denkbar schwer.
Für Ideen wäre ich wirklich dankbar !
Inzwischen wird nicht mehr "unzüchtiges Verhalten" bestraft, sondern "die sexuelle Selbstbestimmung" geschützt.§ 175 (R)StGB hat geschrieben:Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der § 175 StGB ist inzwischen ganz weggefallen.
Das Thema haben wir schon in diesem Thread diskutiert.dinocolon hat geschrieben:Ich betreue div.Gruppen, die sich für die Wiedereinführung der Strafbarkeit der Sodomie einsetzen.
Strafrechtlich wird hier m.E. nichts zu machen sein. Auf das Tier bezogen liegt m.E. auch kein Verstoß gegen das jetzige Tierschutzgesetz vor.dinocolon hat geschrieben:In diesem Kontext hat eine Tierrechtlerin ihre selbst traumatisch erlebte Begegnung geschildert und um Rat gefragt, den ich ihr bislang noch nicht geben konnte.
Bezüglich der Folgen der hier diskutierten Handlung bliebe m.E. nur die Möglichkeit Schadensersatz (Therapiekosten) über § 823 BGB einzuklagen.