Tierschutznovelle der Bundesregierung

politische Aspekte von Rechtsprechung und Gesetzesvorhaben; rechtliche Aspekte von politischem Agieren

Moderator: FDR-Team

Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator
Beiträge: 19590
Registriert: 09.12.06, 17:23

Re: Sexuelle Belästigung eines Hundes ???

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

dinocolon hat geschrieben:...
Mir fällt eine Subsumtion des Sachverhalts im Rahmen des Sexualstrafrechts denkbar schwer.

Für Ideen wäre ich wirklich dankbar ! :D
Vom 1. Januar 1872 bis zum 1. September 1935 galt folgende Bestimmung:
§ 175 (R)StGB hat geschrieben:Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Inzwischen wird nicht mehr "unzüchtiges Verhalten" bestraft, sondern "die sexuelle Selbstbestimmung" geschützt.

Der § 175 StGB ist inzwischen ganz weggefallen.
dinocolon hat geschrieben:Ich betreue div.Gruppen, die sich für die Wiedereinführung der Strafbarkeit der Sodomie einsetzen.
Das Thema haben wir schon in diesem Thread diskutiert.
dinocolon hat geschrieben:In diesem Kontext hat eine Tierrechtlerin ihre selbst traumatisch erlebte Begegnung geschildert und um Rat gefragt, den ich ihr bislang noch nicht geben konnte.
Strafrechtlich wird hier m.E. nichts zu machen sein. Auf das Tier bezogen liegt m.E. auch kein Verstoß gegen das jetzige Tierschutzgesetz vor.

Bezüglich der Folgen der hier diskutierten Handlung bliebe m.E. nur die Möglichkeit Schadensersatz (Therapiekosten) über § 823 BGB einzuklagen.
dinocolon
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 419
Registriert: 26.12.08, 19:08
Wohnort: Köln

Re: Sexuelle Belästigung eines Hundes ???

Beitrag von dinocolon »

chora hat geschrieben:
dinocolon hat geschrieben:Mir fällt eine Subsumtion des Sachverhalts im Rahmen des Sexualstrafrechts denkbar schwer.
Für Ideen wäre ich wirklich dankbar ! :D
In meinem Dienstbereich wurden mehrfach Spermaspuren (menschliche) an Hühnerkloaken gefunden (da schüttelt's einen noch beim Schreiben), kann aber auf die Schnelle nicht sagen, unter welchem Delikt man das abgearbeitet hat. Wenn du bis Montag warten kannst...?
Fragt mich jetzt nicht, wie man auf die Idee kam, die Kloaken zu untersuchen... :roll:
Liebe Chora, gerne warte ich es ab bis Du Näheres hast eruieren können.

Für die Äusserungen der beiden Moderatoren darf ich mich bedanken.

Die unsachlichen Anmerkungen von anderen sind ein bekanntes Phänomen, welches den Tierrechtlern/innen bei Demonstrationen, Mahnwachen pp. häufig begegnet, wo ein großer Teil der Öffentlichkeit die Thematik entweder ungläubig komplett negiert oder aber ziemlich verstört vondannen zieht.

Die Initiatorin der Gruppe hatte jedenfalls sogar unlängst Gelegenheit mit der Frau Bundeskanzlerin Merkel ihr Anliegen persönlich zu erörtern.
Inzwischen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Bundestag im Rahmen der Tierschutznovelle in den nächsten Wochen ein Sodomieverbot wieder einführen wird, wobei der Dissens im wesentlichen über die Einordnung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit läuft bzw. ob entsprechend dem geltenden Tierquälereiparagraphen Schmerzen, Leiden oder Schäden als Tatbestandsmerkmal nachzuweisen sind oder nur die "Erheblichkeit" im Sinne des § 17 TSchG zu streichen ist.
Der Bundesrat hat im Vorfeld eine weitergehende Regelung ohne Nachweiserfordernis favorisiert.

Diesseits wird ebenfalls eine bedingungslose Regelung gefordert, die den Schutz der sexuellen Integrität des Tieres als seiner verfassungsrechtlich anerkannten Würde gewährleistet.

Diese Anmerkungen sollen den hier kritischen Stimmen dienen, die mich mit Rücksicht auf die eigentlich übliche Seriösität des Forums doch recht enttäuscht haben.

Gruß
dinocolon
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator
Beiträge: 19590
Registriert: 09.12.06, 17:23

Re: Sexuelle Belästigung eines Hundes ???

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

dinocolon hat geschrieben:...
Die Initiatorin der Gruppe hatte jedenfalls sogar unlängst Gelegenheit mit der Frau Bundeskanzlerin Merkel ihr Anliegen persönlich zu erörtern.
Inzwischen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Bundestag im Rahmen der Tierschutznovelle in den nächsten Wochen ein Sodomieverbot wieder einführen wird, wobei der Dissens im wesentlichen über die Einordnung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit läuft bzw. ob entsprechend dem geltenden Tierquälereiparagraphen Schmerzen, Leiden oder Schäden als Tatbestandsmerkmal nachzuweisen sind oder nur die "Erheblichkeit" im Sinne des § 17 TSchG zu streichen ist.
Der Bundesrat hat im Vorfeld eine weitergehende Regelung ohne Nachweiserfordernis favorisiert.

Diesseits wird ebenfalls eine bedingungslose Regelung gefordert, die den Schutz der sexuellen Integrität des Tieres als seiner verfassungsrechtlich anerkannten Würde gewährleistet.
...
Thread verbunden.

Das Thema: "Sexuelle Belästigung eines Hundes ???" kann als Fallbeispiel betrachtet werden. ;-)
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 7050
Registriert: 10.03.09, 20:37
Wohnort: derzeit: Thüringen
Kontaktdaten:

Re: Sexuelle Belästigung eines Hundes ???

Beitrag von juggernaut »

Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:Das Thema: "Sexuelle Belästigung eines Hundes ???" kann als Fallbeispiel betrachtet werden. ;-)
na dann ... wo sind die chips?
:liegestuhl:
juggernaut
Redfox hat geschrieben:Das ist ein Irrtum. Beamte arbeiten nicht. Sondern ... machen sonstwas. Aber arbeiten tun sie nicht.
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator
Beiträge: 19590
Registriert: 09.12.06, 17:23

Re: Sexuelle Belästigung eines Hundes ???

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:...
Vom 1. Januar 1872 bis zum 1. September 1935 galt folgende Bestimmung:
§ 175 (R)StGB hat geschrieben:Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Inzwischen wird nicht mehr "unzüchtiges Verhalten" bestraft, sondern "die sexuelle Selbstbestimmung" geschützt.

Der § 175 StGB ist inzwischen ganz weggefallen.
...
Ergänzung: Wie dem § 175b StGB zu entnehmen ist, wurde die Untzucht mit Tieren in der Zeit vom 1. September 1935 bis zum 1. September 1969 in einer eigenen Strafnorm geregelt.

Geschichtlicher Rückblick:
Wikipedia hat geschrieben:Der 13. Abschnitt des deutschen Strafgesetzbuches regelt die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Der Inzest-Paragraph wird allerdings dem 12. Abschnitt zugeordnet. Bis zu den großen Strafrechtsreformen 1969 und 1973 waren außereheliche Sexualität, Homosexualität und Pornografie generell strafbar und Schutzgut war auch die Sittlichkeit und öffentliche Moral.
dinocolon
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 419
Registriert: 26.12.08, 19:08
Wohnort: Köln

Re: Tierschutznovelle der Bundesregierung

Beitrag von dinocolon »

Diese Woche wird im zuständigen Landwirtschaftsausschuss der Bundesregierung voraussichtlich die endgültige Fassung der Neuerungen im Tierschutzgesetz festgelegt bevor sie dem Bundestag zur Abstimmung zugeleitet werden.

Mich würde interessieren, ob bei einer Qualifizierung des wohl künftigen Sodomieverbots als Ordnungswidrigkeit auch das ganze Instrumentarium des Tierschutzgesetzes, wie Tierhalteverbot usw., wird greifen können.

Ich denke da an die §§ 16a, 20 TSchG.
Der § 20 dürfte allerdings kaum greifen oder wie sieht die Forengemeinde das ?

Wie wäre ggfls. die Anfechtungsmöglichkeit, wenn die Kommune ein Tierhaltungsverbot ausspricht und nicht der Richter.
Klage beim Verwaltungsgericht ?

Gruß
dinocolon
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen