Ronny1958 hat geschrieben:
Inhalt der Flyer?
Ist nach der Fragestellung des TE erst einmal völlig egal.
Leon6 hat geschrieben:
M.W. kann auch gegen Verwaltungshandeln geklagt werden ohne, dass ein Verwaltungsakt vorliegt.
Wenn, wie vorliegend, die Behörde in Aussicht stellt, eine Zwangsmaßnahme einzuleiten (z.B. Bußgeld, Unterlassung) bzw. eine solche erwartet werden muss, für den Fall, dass dem behördlichen Hinweis nicht nachgekommen wird, dann muss man den (schriftlichen) Verwaltungsakt doch nicht erst abwarten, um feststellen zu lassen, dass die Genehmigung nicht erforderlich ist ? (Ist eine Frage)
Bisher ist dem fiktiven Beispielbürger gem. TE lediglich eine Auskunft erteilt worden und nichts "in Aussicht gestellt".
Eine vorauseilende Feststellungsklage auf Basis einer -Was-wäre-wenn-Glaskugelei liegt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltungsgerichte.
Ansonsten wären die nämlich spätestens durch die "Reichsbürger" und irgendwelche "Die -Gemeinde-und-Ich-Hobbyisten" bereits mit deren privaten Machbarkeitsstudien dichtgekleistert.