Seit wann ist Diplom-Rechtspfleger ein Studienfach?
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Seit wann ist Diplom-Rechtspfleger ein Studienfach?
Hallo, ich habe eine Frage und hoffe, dass ich im richtigen Unterforum bin.
Folgendes: Ein dubioser Berufsbetreuer bezeichnet sich als „Diplom-Rechtspfleger“. Die Tochter eines Betreuten, welcher von dem zweifelhaften Betreuer betreut wird, hat Anhaltspunkte dafür, das der angebliche „Diplom-Rechtspfleger“ gar kein Diplom hat und Titelmissbrauch begeht. Sie kann dies aber nicht beweisen, und hat deshalb keine Handhabe gegen ihn. Sie erfährt jedoch von jemandem, dass es sehr unwahrscheinlich ist, das der Betreuer ein Diplom hat, da er schon 70 Jahre alt ist und es das Studienfach „Rechtspflege“ erst seit etwa1980 gibt. Es ist unglaubhaft, dass der Rechtspfleger mit 40 noch auf die Fachhochschule ging, um dort ein Studium zum Dipl.-Rechtspfleger zu absolvieren.
Noch eine Frage:
Steht einem Dipl.-Rechtspfleger ein höherer Gebührensatz zu als einem Rechtspfleger ohne Diplom? Das wäre nämlich ein möglicher Grund für den Titelmissbrauch des Rechtspflegers.
Anmerkung:
Auf dem Briefkopf des Dipl.-Rechtspflegers steht auch noch der Titel "Oberregierungsrat".
Wie ist die Rechtslage?
Es würde mich sehr freuen, wenn mir hierzu jemand etwas sagen könnte - evtl. auch, wo man nachschauen oder nachfragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Eik
Folgendes: Ein dubioser Berufsbetreuer bezeichnet sich als „Diplom-Rechtspfleger“. Die Tochter eines Betreuten, welcher von dem zweifelhaften Betreuer betreut wird, hat Anhaltspunkte dafür, das der angebliche „Diplom-Rechtspfleger“ gar kein Diplom hat und Titelmissbrauch begeht. Sie kann dies aber nicht beweisen, und hat deshalb keine Handhabe gegen ihn. Sie erfährt jedoch von jemandem, dass es sehr unwahrscheinlich ist, das der Betreuer ein Diplom hat, da er schon 70 Jahre alt ist und es das Studienfach „Rechtspflege“ erst seit etwa1980 gibt. Es ist unglaubhaft, dass der Rechtspfleger mit 40 noch auf die Fachhochschule ging, um dort ein Studium zum Dipl.-Rechtspfleger zu absolvieren.
Noch eine Frage:
Steht einem Dipl.-Rechtspfleger ein höherer Gebührensatz zu als einem Rechtspfleger ohne Diplom? Das wäre nämlich ein möglicher Grund für den Titelmissbrauch des Rechtspflegers.
Anmerkung:
Auf dem Briefkopf des Dipl.-Rechtspflegers steht auch noch der Titel "Oberregierungsrat".
Wie ist die Rechtslage?
Es würde mich sehr freuen, wenn mir hierzu jemand etwas sagen könnte - evtl. auch, wo man nachschauen oder nachfragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Eik
Zuletzt geändert von Eik am 20.01.10, 22:00, insgesamt 1-mal geändert.
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Oberregierungsrat ist eine Amtsbezeichnung im Beamtenrecht, ob er die nun zu recht führt oder nicht, kann man sicherlich von hier aus nicht beurteilen, für den pensionierten Beamten müsste aber m.E. ein Zusatz angebracht werden, aus dem hervorgeht, dass der gute Mann im Ruhestand ist.
Warum sollte es unglaubwürdig sein, dass jemand mit 40 Jahren noch ein Studium absolviert?
Warum sollte es unglaubwürdig sein, dass jemand mit 40 Jahren noch ein Studium absolviert?
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Topicstarter
Vielen Dank für die Antwort.spraadhans hat geschrieben:Oberregierungsrat ist eine Amtsbezeichnung im Beamtenrecht, ob er die nun zu recht führt oder nicht, kann man sicherlich von hier aus nicht beurteilen, für den pensionierten Beamten müsste aber m.E. ein Zusatz angebracht werden, aus dem hervorgeht, dass der gute Mann im Ruhestand ist.
Warum sollte es unglaubwürdig sein, dass jemand mit 40 Jahren noch ein Studium absolviert?
Der Beamte ist nicht im Ruhetsand. Im Alter von 71 treibt er sein Unwesen immer noch als Betreuer, da diese Tätigkeit, so wie er sie ausübt höchst lukrativ ist.
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Es wundert mich schon das ein Beamter noch eine Tätigkeit ausübt.
Zwar ist er im Ruhestand aber hat er nicht noch Geld abzudrücken wenn er hier noch Geld bekommt oder macht er das Ehrenamtlich?
Normal kann man doch sicher nachfragen ob der Titel von ihm auch "echt" ist.
das heißt bei der handwerkskammer kann diese ja sagen ob jemand zu unrecht einen Meistertitel trägt.
Zwar ist er im Ruhestand aber hat er nicht noch Geld abzudrücken wenn er hier noch Geld bekommt oder macht er das Ehrenamtlich?
Normal kann man doch sicher nachfragen ob der Titel von ihm auch "echt" ist.
das heißt bei der handwerkskammer kann diese ja sagen ob jemand zu unrecht einen Meistertitel trägt.
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Nur mal so als Beispiel für z.B. Hessen. In anderen Bundesländern ist es ähnlich geregelt:
Gesetz über die Fachhochschulausbildung
für Verwaltung und Rechtspflege
(Verwaltungsfachhochschulgesetz - VerwFHG)
Vom 12. Juni 1979
§ 22 a
Diplomgrad
(1) Die Verwaltungsfachhochschulen und die Fachhochschulen nach § 1 Abs. 5 verleihen an ihre Studierenden auf Grund der Laufbahnprüfung je nach Fachrichtung einen der folgenden Diplomgrade:
Fachrichtung
Diplomgrad
Abkürzung
Archivwesen
Diplom-Archivar
Dipl.-Arch.
Bibliothekswesen
Diplom-Bibliothekar
Dipl.-Bibl.
Steuerverwaltung
Diplom-Finanzwirt
Dipl.-Finw.
Forstwirtschaft
Diplom-Forstingenieur
Dipl.-Forsting.
Rechtspflege
Diplom-Rechtspfleger
Dipl.-Rpfl.
Landesversicherungsanstalt,
Diplom-Verwaltungswirt
Dipl.-Verw.
Polizei, Verwaltung
Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Mit dem Diplomgrad ist keine Entscheidung über die allgemeine Hochschulreife verbunden; § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes findet nur auf diejenigen Beamten Anwendung, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfüllen.
(3) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat.
(4) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird.
(5) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 3 und 4 wird eine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.
Gesetz über die Fachhochschulausbildung
für Verwaltung und Rechtspflege
(Verwaltungsfachhochschulgesetz - VerwFHG)
Vom 12. Juni 1979
§ 22 a
Diplomgrad
(1) Die Verwaltungsfachhochschulen und die Fachhochschulen nach § 1 Abs. 5 verleihen an ihre Studierenden auf Grund der Laufbahnprüfung je nach Fachrichtung einen der folgenden Diplomgrade:
Fachrichtung
Diplomgrad
Abkürzung
Archivwesen
Diplom-Archivar
Dipl.-Arch.
Bibliothekswesen
Diplom-Bibliothekar
Dipl.-Bibl.
Steuerverwaltung
Diplom-Finanzwirt
Dipl.-Finw.
Forstwirtschaft
Diplom-Forstingenieur
Dipl.-Forsting.
Rechtspflege
Diplom-Rechtspfleger
Dipl.-Rpfl.
Landesversicherungsanstalt,
Diplom-Verwaltungswirt
Dipl.-Verw.
Polizei, Verwaltung
Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Mit dem Diplomgrad ist keine Entscheidung über die allgemeine Hochschulreife verbunden; § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes findet nur auf diejenigen Beamten Anwendung, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfüllen.
(3) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat.
(4) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird.
(5) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 3 und 4 wird eine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.
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Die nachgekauften Diplome sind speziell im Veraltungsbereich (Diplomverwaltungswirt) nicht unüblich und werden gerade von den Nachkäufern gerne als "Titel" verwendet.
Wer die FH tatsächlich besucht hat verzichtet deswegen oft darauf
Wer die FH tatsächlich besucht hat verzichtet deswegen oft darauf

Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Ich weiß nicht ob die alten Nachdiplomierer einen Zusatz tragen oder ich einen führen müßte, weil ich den auch an der FH abgelegt habe. Aber das ist mir (ich gehöre zu den Nichtführern) genau deswegen egal

In der Tat, mein Doppelherz mit TaiGinseng hat heute versagt.Freudscher Vertipper
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Hallo,
ich danke euch vielmals für eure klärenden Antworten.
In Wikipedia fand ich folgenden Text:
"Darüber hinaus wird für die Verleihung des akademischen Grads Diplom-Rechtspfleger/in (FH) (Dipl.-Rpfl. (FH)) die Anfertigung einer wissenschaftlichen Diplomarbeit verlangt, teils wird dieser auch ohne Ablieferung einer solchen verliehen".
Heißt der zweite Halbsatz, dass ein Rechtspfleger ein Diplom bekommen kann, ohne sich dafür zu qualifizieren?
Noch eine Frage!
Wenn ein „Diplom-Rechtspfleger (FH) Oberregierungsrat“ mit 71 Jahren noch jede Menge Personen betreut, als gerichtlich bestellter Berufsbetreuer, ist das in Ordnung???
Mit freundlichen Grüßen
Eik
ich danke euch vielmals für eure klärenden Antworten.
In Wikipedia fand ich folgenden Text:
"Darüber hinaus wird für die Verleihung des akademischen Grads Diplom-Rechtspfleger/in (FH) (Dipl.-Rpfl. (FH)) die Anfertigung einer wissenschaftlichen Diplomarbeit verlangt, teils wird dieser auch ohne Ablieferung einer solchen verliehen".
Heißt der zweite Halbsatz, dass ein Rechtspfleger ein Diplom bekommen kann, ohne sich dafür zu qualifizieren?
Noch eine Frage!
Wenn ein „Diplom-Rechtspfleger (FH) Oberregierungsrat“ mit 71 Jahren noch jede Menge Personen betreut, als gerichtlich bestellter Berufsbetreuer, ist das in Ordnung???
Mit freundlichen Grüßen
Eik
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Mal ernsthaft:Wenn ein „Diplom-Rechtspfleger (FH) Oberregierungsrat“ mit 71 Jahren noch jede Menge Personen betreut, als gerichtlich bestellter Berufsbetreuer, ist das in Ordnung???
Was soll daran "nicht in Ordnung " sein?
Soweit ich weiß besteht an qualifizierten betreuern en notorischer mangel, die Angehörigen drücken sich ..
Wer soll den Job dann erledigen?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Ich stellte die Frage deshalb, weil dangermouse hier schrieb:
"Es wundert mich schon das ein Beamter noch eine Tätigkeit ausübt.
Zwar ist er im Ruhestand aber hat er nicht noch Geld abzudrücken wenn er hier noch Geld bekommt oder macht er das Ehrenamtlich?"
Der betr. Betreuer macht das nicht ehrenamtlich und muß sicher kein Geld abdrücken, da er sehr vermögend ist!
"Es wundert mich schon das ein Beamter noch eine Tätigkeit ausübt.
Zwar ist er im Ruhestand aber hat er nicht noch Geld abzudrücken wenn er hier noch Geld bekommt oder macht er das Ehrenamtlich?"
Der betr. Betreuer macht das nicht ehrenamtlich und muß sicher kein Geld abdrücken, da er sehr vermögend ist!