Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrundlag
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Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrundlag
Hallo,
durch einen Bestellvorgang wäre es in Bezug zu einem Forderungsverlauf zur Konfrontation mit einem Inkasso-Dienstleister gekommen.
Es wurde offensichtlich von dem Gläubiger im Vorfeld eine Mahnung an die veraltete Rechnungsanschrift gesendet. Die Rechnungsbegleichung wurde übersehen.
Ein E-Mail Mahnverlauf wurde, trotz früherer regelmäßiger elektronischer Kommunikation über den aktuellen Kontostand, in diesem Fall nicht ausgeführt.
Zwischen dem Zahlungsziel in Bezug auf die urprüngliche Forderung und dem jetzigen Kontostand würden ca. 20 Tage liegen.
Der Inkasso-Dienstleister gibt per email an, dass er eine Rückfrage wünscht.
Beim Ausbleiben der Rückfrage muss durch das Einwohnermeldeamt die Anschrift mit Zusatzkosten ermittelt werden.
Durch einen telefonischen Rückruf, in Bezug zur Auflärung der Angelegenheit, sollte der Schulder einen verbales Kostenanerkenntnis in Höhe von ca. 160,00 Euro mit sofortiger Zahlungsfrist anerkennen.
Die eigentliche Forderung beläuft sich auf ca. 70,00 Euro.
Frage hier: offensichtlich wurde die Forderung aufgekauft.
Macht es Sinn in Bezug auf eine rechtliche Orientierung hier dem eigentlichen Ansprechpartner, dem Gläubiger, seine ursprüngliche Forderung inklusive der angemessenen maximalen Kosten für den Zahlungsverzug zu übertragen?Wie hoch könnten die geregelten Kosten bei der Hauptforderung maximal sein?
Des Weiteren die Frage ob der Inkasso-Dienstleister, datenschutzrechtlich, möglicherweise gegen geltende Regelungen verstoßen hat wenn er bei einer nicht aufgekauften Forderung den zur Bestellung zugrundeliegenden Inhalt explizit kennt. Eigentlich müssten doch die Forderungssumme und die Zeitpunkte in Bezug auf die Fristen ausreichend sein.
Was sagt ihr zu den Punkten.
durch einen Bestellvorgang wäre es in Bezug zu einem Forderungsverlauf zur Konfrontation mit einem Inkasso-Dienstleister gekommen.
Es wurde offensichtlich von dem Gläubiger im Vorfeld eine Mahnung an die veraltete Rechnungsanschrift gesendet. Die Rechnungsbegleichung wurde übersehen.
Ein E-Mail Mahnverlauf wurde, trotz früherer regelmäßiger elektronischer Kommunikation über den aktuellen Kontostand, in diesem Fall nicht ausgeführt.
Zwischen dem Zahlungsziel in Bezug auf die urprüngliche Forderung und dem jetzigen Kontostand würden ca. 20 Tage liegen.
Der Inkasso-Dienstleister gibt per email an, dass er eine Rückfrage wünscht.
Beim Ausbleiben der Rückfrage muss durch das Einwohnermeldeamt die Anschrift mit Zusatzkosten ermittelt werden.
Durch einen telefonischen Rückruf, in Bezug zur Auflärung der Angelegenheit, sollte der Schulder einen verbales Kostenanerkenntnis in Höhe von ca. 160,00 Euro mit sofortiger Zahlungsfrist anerkennen.
Die eigentliche Forderung beläuft sich auf ca. 70,00 Euro.
Frage hier: offensichtlich wurde die Forderung aufgekauft.
Macht es Sinn in Bezug auf eine rechtliche Orientierung hier dem eigentlichen Ansprechpartner, dem Gläubiger, seine ursprüngliche Forderung inklusive der angemessenen maximalen Kosten für den Zahlungsverzug zu übertragen?Wie hoch könnten die geregelten Kosten bei der Hauptforderung maximal sein?
Des Weiteren die Frage ob der Inkasso-Dienstleister, datenschutzrechtlich, möglicherweise gegen geltende Regelungen verstoßen hat wenn er bei einer nicht aufgekauften Forderung den zur Bestellung zugrundeliegenden Inhalt explizit kennt. Eigentlich müssten doch die Forderungssumme und die Zeitpunkte in Bezug auf die Fristen ausreichend sein.
Was sagt ihr zu den Punkten.
Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Hallo,
viele "Wenn's" und einige gedankliche Fehler.
§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung ein es Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis voraus zugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, so lange die Leistung infolge eines Umstands
unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Eine kostenpflichtige EMA (EinwohnerMeldeAmt-Anfrage) ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Gläubiger die tatsächliche Adresse nicht bekannt ist und Korrespondenz an den Schuldner nicht zugestellt werden kann, weil beispielsweise der Schuldner keinen Postnachsendeantrag gestellt oder den Gläubiger die NeuAnschrift nicht mitgeteilt hat.
Die Inkasso-Kosten dürfen nicht höher sein als die Gebühren eines Rechtsanwaltes; bei einem Streitwert von 70 Euro betragen die Anwaltsgebühren für die "außergerichtliche Vertretung" ca. 84 €.
Die Forderung wurde nicht gekauft, denn sonst hätte der Schuldner über die Forderungsabtretung
( § 398 BGB) eine entsprechende Urkunde erhalten müssen, aus welcher hervor geht, dass der Gläubiger A die Forderung an B abgetreten hat; B muss auf dieser Urkunde die Abtretung annehmen; eine solche Urkunde liegt offensichtlich nicht vor.
Zudem wäre dies für ein Inkasso-Unternehmen eine vollkommen idiotische Aktion, denn das Inkasso dürfte dann keine Inkasso-Kosten mehr geltend machen, weil es eine Eigenforderung wäre.
Natürlich kann an den Gläubiger die Forderung überwiesen werden, wobei zu beachten wäre, dass bei einer Zahlung an das Inkasso die Zahlung hier erst auf Kosten, Zinsen und dann auf die Tilgung erfolgt.
Wenn dem Gläubiger der Fehler hinsichtlich der falschen Rechnungsadresse unterlaufen ist, hat der Schuldner hier keine Kosten zu übernehmen.
lG
viele "Wenn's" und einige gedankliche Fehler.
§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung ein es Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis voraus zugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, so lange die Leistung infolge eines Umstands
unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Eine kostenpflichtige EMA (EinwohnerMeldeAmt-Anfrage) ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Gläubiger die tatsächliche Adresse nicht bekannt ist und Korrespondenz an den Schuldner nicht zugestellt werden kann, weil beispielsweise der Schuldner keinen Postnachsendeantrag gestellt oder den Gläubiger die NeuAnschrift nicht mitgeteilt hat.
Die Inkasso-Kosten dürfen nicht höher sein als die Gebühren eines Rechtsanwaltes; bei einem Streitwert von 70 Euro betragen die Anwaltsgebühren für die "außergerichtliche Vertretung" ca. 84 €.
Die Forderung wurde nicht gekauft, denn sonst hätte der Schuldner über die Forderungsabtretung
( § 398 BGB) eine entsprechende Urkunde erhalten müssen, aus welcher hervor geht, dass der Gläubiger A die Forderung an B abgetreten hat; B muss auf dieser Urkunde die Abtretung annehmen; eine solche Urkunde liegt offensichtlich nicht vor.
Zudem wäre dies für ein Inkasso-Unternehmen eine vollkommen idiotische Aktion, denn das Inkasso dürfte dann keine Inkasso-Kosten mehr geltend machen, weil es eine Eigenforderung wäre.
Natürlich kann an den Gläubiger die Forderung überwiesen werden, wobei zu beachten wäre, dass bei einer Zahlung an das Inkasso die Zahlung hier erst auf Kosten, Zinsen und dann auf die Tilgung erfolgt.
Wenn dem Gläubiger der Fehler hinsichtlich der falschen Rechnungsadresse unterlaufen ist, hat der Schuldner hier keine Kosten zu übernehmen.
lG
Zuletzt geändert von ktown am 26.10.15, 06:42, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Unnötiges Vollzitat entfernt
Grund: Unnötiges Vollzitat entfernt
Hinweise erfolgen ausschließlich aufgrund eines vorgetragenen Sachverhaltes und nicht aufgrund von Vermutungen; je detaillierter der Sachverhalt ist, desto zutreffender können die Hinweise sein.
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Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
ok. Dann steht die Frage noch im Raum in Bezug zu dem Punkt "Datenweitergabe" bei solch einer nicht aufgekauften Forderung.
Daher:
Des Weiteren die Frage ob der Inkasso-Dienstleister bzw. Gläubiger , datenschutzrechtlich, möglicherweise gegen geltende Regelungen verstoßen hat wenn er bei einer nicht aufgekauften Forderung den zur Bestellung zugrundeliegenden Inhalt explizit kennt.Eigentlich müssten doch die Forderungssumme und die Zeitpunkte in Bezug auf die Fristen ausreichend sein.
Daher:
Des Weiteren die Frage ob der Inkasso-Dienstleister bzw. Gläubiger , datenschutzrechtlich, möglicherweise gegen geltende Regelungen verstoßen hat wenn er bei einer nicht aufgekauften Forderung den zur Bestellung zugrundeliegenden Inhalt explizit kennt.Eigentlich müssten doch die Forderungssumme und die Zeitpunkte in Bezug auf die Fristen ausreichend sein.
Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Lediglich der Forderungseinzug wurde an den Inkassoladen abgetreten
Ich würde nicht groß abwarten sondern ganz einfach die unstrittige hauptforderung zweckgebunden direkt an den Gläubiger überweisen und gut ist
Pro Mahnung 2,50 dazurechnen
Ich würde nicht groß abwarten sondern ganz einfach die unstrittige hauptforderung zweckgebunden direkt an den Gläubiger überweisen und gut ist
Pro Mahnung 2,50 dazurechnen
EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse
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Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
"Dürfen" geht in der Inkassobranche aber bekanntermasen immerBaden1957 hat geschrieben:nachrichtforum hat geschrieben:
Die Inkasso-Kosten dürfen nicht höher sein als die Gebühren eines Rechtsanwaltes; bei einem Streitwert von 70 Euro betragen die Anwaltsgebühren für die "außergerichtliche Vertretung" ca. 84 €.
lG
Es kommt immer auf den Kenntnisstand des Schuldners an
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren macht es meiner Meinung nach einen großen Unterschied ob der GL einen "echten"Rechtsanwalt oder nur einen Inkassodienstleister eingeschaltet hat
Lt der auf Schuldenrecht spezialisierte Kanzlei Schickner sind maximal € 13,50 bei einer Forderung bis 500 € zu zahlen
http://www.schuldnerberatung-schickner. ... er-nicht-/
Viele Gerichte streichen diese Gebühren sogar komplett
EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse
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Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Wenn der Gläubiger feststellt dass die Rechnung nicht zugestellt wurde und unter den ihm bekannten Kontaktdaten des Schuldners nicht zustellbar ist, ist er dann verpflichtet eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt zu machen, oder kann er sich darauf berufen, die vom Schuldner anfänglich gemachten Kontaktdaten zu verwenden?
Wie ist die Rechtslage?
Wie ist die Rechtslage?
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Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Dann soll der Gläubiger auf sein Geld verzichten, wenn der Schuldner unter der von ihm angegebenen Adresse nicht erreichbar ist? Sinn der Frage?Benjamin84 hat geschrieben:Wenn der Gläubiger feststellt dass die Rechnung nicht zugestellt wurde und unter den ihm bekannten Kontaktdaten des Schuldners nicht zustellbar ist, ist er dann verpflichtet eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt zu machen, oder kann er sich darauf berufen, die vom Schuldner anfänglich gemachten Kontaktdaten zu verwenden?
Grüße, Susanne
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Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Andersherum kann man ja keine Rechnung bezahlen, die man nie erhalten hat.
Es geht darum, ob der Gläubiger verpflichtet ist, die Adresse über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, bevor sie Mahnungen verschicken und Inkassofirmen einschalten.
http://captaingeld.de/muss-ich-mahngebu ... angen-ist/
Ich denke, dass in diesem Fall ein beiderseitiges Versäumnis vorliegt: Der Schuldner hat seine Kontaktdatenänderungen nicht mitgeteilt, der Gläubiger hat sich nicht um den ZUGANG der Rechnung gekümmert und die ihm zur Verfügung stehenden verhältnismäßigen Mittel nicht genutzt.
Es geht darum, ob der Gläubiger verpflichtet ist, die Adresse über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, bevor sie Mahnungen verschicken und Inkassofirmen einschalten.
http://captaingeld.de/muss-ich-mahngebu ... angen-ist/
Ich denke, dass in diesem Fall ein beiderseitiges Versäumnis vorliegt: Der Schuldner hat seine Kontaktdatenänderungen nicht mitgeteilt, der Gläubiger hat sich nicht um den ZUGANG der Rechnung gekümmert und die ihm zur Verfügung stehenden verhältnismäßigen Mittel nicht genutzt.
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Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
und wie lautet dein Vorschlag, wie der Gläubiger dem Schuldner die Rechnung zustellen soll wennBenjamin84 hat geschrieben:der Gläubiger hat sich nicht um den ZUGANG der Rechnung gekümmert und die ihm zur Verfügung stehenden verhältnismäßigen Mittel nicht genutzt.
Benjamin84 hat geschrieben:die Rechnung nicht zugestellt wurde und unter den ihm bekannten Kontaktdaten des Schuldners nicht zustellbar ist,

"Rechnung wurde nicht zugestellt und ist unter den Kontaktdaten des Schuldners nicht zustellbar" impliziert für mich, dass der Gläubiger einen Zustellversuch unternommen hat, der Brief jedoch als unzustellbar zurückkam. Oder auf welche Weise sollte dem Gläubiger denn ansonsten bekannt sein, dass der Schulder nicht erreichbar ist?
Was genau soll das Verschicken einer Mahnung an die vom Schuldner angegebene Adresse einbringen, wenn die an dieselbe Adresse zugestellte Rechnung bereits als unzustellbar zurückkam?Benjamin84 hat geschrieben:Es geht darum, ob der Gläubiger verpflichtet ist, die Adresse über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, bevor sie Mahnungen verschicken
Ach so, dann braucht man also nur umziehen oder gleich eine falsche Adresse angeben und man ist alle Schulden und Zahlungsverpflichtungen los? Na, das ist ja mal eine ganz schlaue Argumentation.Benjamin84 hat geschrieben:Andersherum kann man ja keine Rechnung bezahlen, die man nie erhalten hat.

Grüße, Susanne
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Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Wenn der Gläubiger die Adresse beim Einwohnermeldeamt nachgefragt (Adresse geändert wegen Umzug) hätte, hätte er dann die Rechnung zustellen können und sie wäre auch korrekt zugegangen. Dann wären vom Schuldner zusätzlich nur die Gebühren des Meldeamts zur Adressermittlung und eine Bearbeitungsgebühr des Gläubigers angefallen.SusanneBerlin hat geschrieben:und wie lautet dein Vorschlag, wie der Gläubiger dem Schuldner die Rechnung zustellen soll wennBenjamin84 hat geschrieben:der Gläubiger hat sich nicht um den ZUGANG der Rechnung gekümmert und die ihm zur Verfügung stehenden verhältnismäßigen Mittel nicht genutzt.Benjamin84 hat geschrieben:die Rechnung nicht zugestellt wurde und unter den ihm bekannten Kontaktdaten des Schuldners nicht zustellbar ist,Welches ist deiner Meinung nach das "verhältnismäßige Mittel", wie der Gläubiger zu seinem Geld kommt? Soll er Rauchzeichen geben in der Hoffnung, dass der Schuldner sich daraufhin meldet? Vorschläge bitte!
"Rechnung wurde nicht zugestellt und ist unter den Kontaktdaten des Schuldners nicht zustellbar" impliziert für mich, dass der Gläubiger einen Zustellversuch unternommen hat, der Brief jedoch als unzustellbar zurückkam. Oder auf welche Weise sollte dem Gläubiger denn ansonsten bekannt sein, dass der Schulder nicht erreichbar ist?
Was genau soll das Verschicken einer Mahnung an die vom Schuldner angegebene Adresse einbringen, wenn die an dieselbe Adresse zugestellte Rechnung bereits als unzustellbar zurückkam?Benjamin84 hat geschrieben:Es geht darum, ob der Gläubiger verpflichtet ist, die Adresse über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, bevor sie Mahnungen verschicken
Ach so, dann braucht man also nur umziehen oder gleich eine falsche Adresse angeben und man ist alle Schulden und Zahlungsverpflichtungen los? Na, das ist ja mal eine ganz schlaue Argumentation.Benjamin84 hat geschrieben:Andersherum kann man ja keine Rechnung bezahlen, die man nie erhalten hat.
Das ist genau der Sinn des Einwohnermeldeamts
http://www.adressermittlung.de/service/ ... -auskunft/
Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Und wenn der Schuldner seine Adressänderung 1.) dem Gläubiger mitgeteilt hätte und 2.) einen Nachsendeantrag beauftragt hätte, wäre die Korrespondenz ohne Probleme angekommen. Und nun?
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Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Stimmt. Beide tragen Verantwortung für den zusätzlich entstandenen Aufwand. Gerecht fände ich:webelch hat geschrieben:Und wenn der Schuldner seine Adressänderung 1.) dem Gläubiger mitgeteilt hätte und 2.) einen Nachsendeantrag beauftragt hätte, wäre die Korrespondenz ohne Probleme angekommen. Und nun?
Der Schuldner zahlt Rechnungsbeträge, Zinsen und die Adressermittlungsgebühr vom Einwohnermeldeamt. Die Mahngebühr und die Kosten des Inkasso werden zwischen Schuldner und Gläubiger geteilt.
Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Nö. Es ist dem Gläubiger nicht anzulasten, dass der Schuldner unter seiner alten Adresse nicht mehr erreichbar war. Der Schuldner ist verpflichtet, seine Schulden zu bezahlen. Tut er dieses nicht, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, seinem Geld hinterherzulaufen, sondern kann Maßnahmen veranlassen (u.a. auch die Hinzuziehung eines Inkasso), um an sein Geld zu kommen. Die Kosten trägt der Schuldner zumindest in dem Umfang, wie die Maßnahmen gesetzmäßig sind.Benjamin84 hat geschrieben:Die Mahngebühr und die Kosten des Inkasso werden zwischen Schuldner und Gläubiger geteilt.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
- alle Angaben ohne Gewähr -
Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Zumal es ja auch heißt:
Gruss,
report
Es liest sich so, dass die Rechnung zwar an die alte Adresse geschickt und auch erhalten, jedoch nicht bezahlt wurde.Die Rechnungsbegleichung wurde übersehen
Gruss,
report
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Re: Hohe Forderung. -Inkasso-Dienstleister, Informationsgrun
Das Zitat ist vom ursprünglichen Ersteller des Threads.report hat geschrieben:Zumal es ja auch heißt:Es liest sich so, dass die Rechnung zwar an die alte Adresse geschickt und auch erhalten, jedoch nicht bezahlt wurde.Die Rechnungsbegleichung wurde übersehen
Gruss,
report
Der Fall den ich schildere ist ähnlich, aber nicht gleich. Im Fall den ich schildere sind Rechnungen und Mahnungen tatsächlich nicht zugegangen.
Der Nichtzugang ist zwar ursächlich und anfänglich verschuldet durch den Schuldner, aber die knifflige Frage ist, welche Maßnahmen in den einzelnen Phasen des weiteren Verlaufs der Rechnungs- und Mahnungszustellung und -rücklaufs sowie Einschaltung des Inkassobüros verhältnismäßig, dem Gläubiger zuzumuten oder sogar Pflicht sind, um den Zugang der Rechnung zu erreichen bevor sich Mahn-, Bearbeitungs- und Inkassogebühren hochschrauben, ohne dass der Schuldner etwas davon mitbekommt und die Möglichkeit hat die Forderungen frühzeitig zu begleichen.
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