Guten Morgen
Würde gerne die Zwangsversteigerung etwas ruhen lassen um einen Privat Verkauf zu machen. Was muss in dem Schreiben stehen und an wen geht das Schreiben, an den Gläubiger oder das Gericht ?
Gruss Jonny
Zwangsversteigerung aussetzen privatverkauf
Moderator: FDR-Team
Re: Zwangsversteigerung aussetzen privatverkauf
Die Zwangsversteigerung kann nur vom betreibenden Gläubiger vorübergehend eingestellt werden.
Der Schuldner hat zwar entsprechende Antragsrechte, die jedoch gut begründet sein müssen. Ein Hinweis auf einen freihändigen Verkauf fällt nicht hierunter - zumal dieser auch parallel zur Zwangsversteigerung weiterhin möglich ist.
Ich würde mich mit der Bank in Verbindung setzen und mit dieser den freihändigen Verkauf besprechen. Evtl. ist sie zur vorübergehenden Aussetzung des Verfahrens bereit. Sollte sie eine eigene Immobilienabteilung haben, ist das u. U. auch recht wahrscheinlich, sofern ihr ein Maklerauftrag erteilt wird. So hat sie in diesem Zusammenhang auch einen konkreten Überblick, ob der Verkäufer tatsächlich Besichtigungen zulässt und ein freihändiger Verkauf auch wirklich durchführbar erscheint.
Der Schuldner hat zwar entsprechende Antragsrechte, die jedoch gut begründet sein müssen. Ein Hinweis auf einen freihändigen Verkauf fällt nicht hierunter - zumal dieser auch parallel zur Zwangsversteigerung weiterhin möglich ist.
Ich würde mich mit der Bank in Verbindung setzen und mit dieser den freihändigen Verkauf besprechen. Evtl. ist sie zur vorübergehenden Aussetzung des Verfahrens bereit. Sollte sie eine eigene Immobilienabteilung haben, ist das u. U. auch recht wahrscheinlich, sofern ihr ein Maklerauftrag erteilt wird. So hat sie in diesem Zusammenhang auch einen konkreten Überblick, ob der Verkäufer tatsächlich Besichtigungen zulässt und ein freihändiger Verkauf auch wirklich durchführbar erscheint.
Re: Zwangsversteigerung aussetzen privatverkauf
Jonny70 hat geschrieben:Guten Morgen
Würde gerne die Zwangsversteigerung etwas ruhen lassen um einen Privat Verkauf zu machen. Was muss in dem Schreiben stehen und an wen geht das Schreiben, an den Gläubiger oder das Gericht ?
Gruss Jonny
Hallo,
jedem Kaufinteressent muß Einblich in das Grundbuch gewährt werden, damit dieser feststellen kann, dass evtl. im Grundbuch eingetragene Forderungen geringer sind als der Kaufpreis, denn sonst würde durch die Zahlung des Kaufpreises die Immobilie nicht schuldenfrei an den Käufer übergehen.
Jetzt kommt das Negative, denn der Käufer erkennt jetzt die finanzielle Notlage des Verkäufers und wird versuchen, den Kaufpreis massiv zu drücken oder entscheidet sich, bei der Zwangsversteigerung mitzubieten.
Die Immobilie selber noch schnell verkaufen zu wollen ist nachvollziehbar, aber wenig von Erfolg gekrönt.
lG
Hinweise erfolgen ausschließlich aufgrund eines vorgetragenen Sachverhaltes und nicht aufgrund von Vermutungen; je detaillierter der Sachverhalt ist, desto zutreffender können die Hinweise sein.
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