Zwangsversteigerung einer landwirtschaftlichen Fläche
Moderator: FDR-Team
Zwangsversteigerung einer landwirtschaftlichen Fläche
Liebes Forum,
folgender Sachverhalt würde mich interessieren:
Angenommen Bauer Ewald ist Eigentümer einer Wiese, auf der er Heuballen lagert.
Die Wiese wird nun zwangsversteigert.
Der neue Eigentümer der Wiese bedient sich umgehend an Bauer Ewalds Heuballen.
Bauer Ewald bittet den neuen Eigentümer die Heuballen nicht zu nutzen da diese sein Eigentum
seien und er Sie bis Ende des Monats vom Grundstück schaffen wird.
Der neue Eingetümer der Wiese nutzt die Heuballen dennoch mit der Aussage die Wiese erworben zu haben.
Da die Heuballen auf der Wiese lagen, wären diese nun auch sein Eigentum.
Bestünde rechtlicher Spielraum für Bauer Ewald um seine Heuballen zu behalten
oder sind dei Heuballen in der Tat übergegangen? Wie ist die Rechtsgrundlage?
Vielen Dan für jede Information.
folgender Sachverhalt würde mich interessieren:
Angenommen Bauer Ewald ist Eigentümer einer Wiese, auf der er Heuballen lagert.
Die Wiese wird nun zwangsversteigert.
Der neue Eigentümer der Wiese bedient sich umgehend an Bauer Ewalds Heuballen.
Bauer Ewald bittet den neuen Eigentümer die Heuballen nicht zu nutzen da diese sein Eigentum
seien und er Sie bis Ende des Monats vom Grundstück schaffen wird.
Der neue Eingetümer der Wiese nutzt die Heuballen dennoch mit der Aussage die Wiese erworben zu haben.
Da die Heuballen auf der Wiese lagen, wären diese nun auch sein Eigentum.
Bestünde rechtlicher Spielraum für Bauer Ewald um seine Heuballen zu behalten
oder sind dei Heuballen in der Tat übergegangen? Wie ist die Rechtsgrundlage?
Vielen Dan für jede Information.
Erst wägen dann wagen,
erst denken dann sagen.
erst denken dann sagen.
Re: Zwangsversteigerung einer landwirtschaftlichen Fläche
Hallo,
wurden die Heuballen in diesem fiktiven Fall mit Zustimmung des GrundstückEigentümers "gelagert" und wie könnte der Heuballeneigentümer nachweisen, was hierbei vereinbart wurde?
Mündlich?
Generell geht einmal fremdes Eigentum, welches auf einem Grundstück lagert, nicht in den Besitz des Erwerbers über.
Man müsste hier aber etwas mehr wissen,...lG
wurden die Heuballen in diesem fiktiven Fall mit Zustimmung des GrundstückEigentümers "gelagert" und wie könnte der Heuballeneigentümer nachweisen, was hierbei vereinbart wurde?
Mündlich?
Generell geht einmal fremdes Eigentum, welches auf einem Grundstück lagert, nicht in den Besitz des Erwerbers über.
Man müsste hier aber etwas mehr wissen,...lG
Re: Zwangsversteigerung einer landwirtschaftlichen Fläche
Wieso mit Zustimmung? Die Wiese und die darauf gelagerten Heuballen gehörten / gehören beide Bauer Ewald.
-
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- Beiträge: 1209
- Registriert: 24.06.12, 00:03
- Wohnort: Im hohen Norden
Re: Zwangsversteigerung einer landwirtschaftlichen Fläche
*Hüstel*webelch hat geschrieben:Wieso mit Zustimmung? Die Wiese und die darauf gelagerten Heuballen gehörten / gehören beide Bauer Ewald.
Die Wiese wird nun zwangsversteigert.
Der neue Eigentümer der Wiese ...
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
Re: Zwangsversteigerung einer landwirtschaftlichen Fläche
Riesling hat geschrieben:...
Der neue Eingetümer der Wiese nutzt die Heuballen dennoch mit der Aussage die Wiese erworben zu haben.
Da die Heuballen auf der Wiese lagen, wären diese nun auch sein Eigentum.
...
Hallo,
da täuscht er sich. Mitverkauft, bzw. versteigert ist Zubehör des Grundstücks, siehe § 926 BGB.
Die Heuballen sind kein Zubehör, Ewald ist nach wie vor Eigentümer.
Re: Zwangsversteigerung einer landwirtschaftlichen Fläche
Vielen Dank zuerst für die ganzen Ausführungen.freemont hat geschrieben:Riesling hat geschrieben:.
Die Heuballen sind kein Zubehör, Ewald ist nach wie vor Eigentümer.
Darf ich fragen aus welchem Grund die Heuballen kein Zubehör sind?
Das geht für mich so nicht aus dem o. g Paragraphen hervor.....
Danke und viele Grüße,
Riesling
Erst wägen dann wagen,
erst denken dann sagen.
erst denken dann sagen.
Re: Zwangsversteigerung einer landwirtschaftlichen Fläche
Weil sie (vielleicht gezogene) Früchte sind, siehe §§ 101, 99 BGB, oder mit dem Feld nichts zu tun haben.Riesling hat geschrieben:...
Darf ich fragen aus welchem Grund die Heuballen kein Zubehör sind?
Das geht für mich so nicht aus dem o. g Paragraphen hervor.....
...
Dagegen ist Zubehör so defniert § 97 BGB:
Bei einem Feld wäre das ein Schuppen, Gerätschaften für die Bewirtschaftung, Zaun, Brunnen, Kompost ...(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind ...