Ratenvertrag mit strittigen Forderungen.

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inline
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Ratenvertrag mit strittigen Forderungen.

Beitrag von inline »

Wie verhält es sich ,wenn man einen Raten-Vertrag laufen hat über eine nicht strittigen Forderung,
Doch plötzlich will der Raten-Empfänger oder der Verwalter des Raten-Empfänger eine strittige Forderung (schwebendes Verfahren) damit reinpacken.

Beispiel A

Er setzt beide Forderungselemente zusammen zu einer neuen Hauptforderung unter einem neuen Verwendungszweck bzw. Zeichen. Dieses Zeichen sei bei der nächsten Ratenzahlung im Verwendungszweck anzugeben.

Beispiel B
Im Grunde gleich wie bei A.
aber beide Forderungen sind nicht strittig, doch eine ist kurz vor der Verjährung. Wäre durch den neuen Raten-Vertrag die alte Verjährungsfrist außer Kraft gesetzt?

Zu A. Wenn man dem Folge leisten würde, hätte man damit nicht die strittige Forderung über "Anerkennung durch Zahlung" anerkannt ?
Zu B. Wenn man dem Folge leisten würde, hätte man damit die (alte) Verjährungsfrist außer Kraft gesetzt ?

Könnte man den ggf. rechtlichen Konsequenzen durch "Zahlung unter Vorbehalt" entgegenwirken?
SusanneBerlin
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Re: Ratenvertrag mit strittigen Forderungen.

Beitrag von SusanneBerlin »

Beispiel A

Er setzt beide Forderungselemente zusammen zu einer neuen Hauptforderung unter einem neuen Verwendungszweck bzw. Zeichen. Dieses Zeichen sei bei der nächsten Ratenzahlung im Verwendungszweck anzugeben.
Muss der Schuldner ja nicht machen, wenn er die andere Forderung nicht anerkennt. Der Schuldner könnte die monatliche Zahlung und den Verwendungszweck so beibehalten wie bisher.
Beispiel B
Im Grunde gleich wie bei A.
aber beide Forderungen sind nicht strittig, doch eine ist kurz vor der Verjährung. Wäre durch den neuen Raten-Vertrag die alte Verjährungsfrist außer Kraft gesetzt?
Welcher neue Raten-Vertrag? Eine bloße Mitteilung an den Schuldner ist kein Vertrag.
Grüße, Susanne
ktown
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Re: Ratenvertrag mit strittigen Forderungen.

Beitrag von ktown »

inline hat geschrieben:aber beide Forderungen sind nicht strittig, doch eine ist kurz vor der Verjährung.
Hä????
1. Siehe §203 BGB.
2. Wenn bisher eifrig bezahlt wurde, dann hat noch keine Verjährung begonnen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
freemont
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Re: Ratenvertrag mit strittigen Forderungen.

Beitrag von freemont »

inline hat geschrieben:...
Könnte man den ggf. rechtlichen Konsequenzen durch "Zahlung unter Vorbehalt" entgegenwirken?

Ja, wenn ausdrücklich unter Vorbehalt bezahlt wird, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wäre § 212 BGB nicht einschlägig:
§ 212 BGB
Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, ... anerkennt ...
Ohne Vorbehalt beginnt sonst die Verjährung neu, vermutlich erneut drei Jahre.
Allerdings ist dann auch die Rückforderung der Teilzahlung ausgeschlossen, wenn die Verjährung eingetreten ist.

So § 214 II:
(2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.
inline
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Re: Ratenvertrag mit strittigen Forderungen.

Beitrag von inline »

freemont hat geschrieben:
Ohne Vorbehalt beginnt sonst die Verjährung neu, vermutlich erneut drei Jahre.
Allerdings ist dann auch die Rückforderung der Teilzahlung ausgeschlossen, wenn die Verjährung eingetreten ist.

So § 214 II:
Beispiel B sieht also nach einem Trick vom Gläubiger aus um vor der Verjährung der Hauptforderung für sich noch eine bessere Rechtslage auf seiner Seite zu bekommen bzw. er versucht so die alte Verjährungsfrist zu vereiteln.

Ist so etwas eigentlich gängige Praxis ?

Beispiel A will ich mal abwandeln. Angenommen ein Teil der Forderungen hat sich schon per Gerichtsbeschluss vor dem Raten-Vertrag als haltlos heraus gestellt.
Zunächst fordert der Gläubiger deswegen nur die beiderseitig anerkannten Forderungen. Diese werden wie vereinbart, per Ratenzahlung gezahlt.
Der Gläubiger fordert aber mitten in der Ratenzahlungverlaufzeit plötzlich die gesamte begehrte Forderung, gepackt in einem neuen unübersichtlichen Ratenzahlungsangebot, versehen mit einem neue gewünschten Zeichen als Verwendungszweck. Der Gläubiger ködert mit einer zunächst geringen Höhe der Raten.
Er baut außerdem in seinem neusten Schreiben eine Drohkulisse auf, falls darauf nicht eingegangen wird.

Der Schuldnerer geht vorschnell (er will z. B. neuen Ärger aus dem Weg gehen) per Ratenzahlung auf das neue Zeichen als Verwendungszweck drauf ein.
Er macht das auch nicht unter Vorbehalt, weil er die Möglichkeit nicht kennt.
Wäre das in diesem Fall ein nachträgliches "Anerkennungsurteil durch Zahlung" auf alle vom Gläubiger begehrten Forderungen?
freemont
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Re: Ratenvertrag mit strittigen Forderungen.

Beitrag von freemont »

inline hat geschrieben:... Angenommen ein Teil der Forderungen hat sich schon per Gerichtsbeschluss vor dem Raten-Vertrag als haltlos heraus gestellt.
...

Üblicherweise leitet der Gläubiger das Mahnverfahren ein oder erhebt Klage, wenn Verjährung droht. Dann ist die Verjährung gehemmt, so lange das Verfahren dauert.

Wenn es hier schon einen "Gerichtsbeschluss" gibt, ist es wahrscheinlich so, dass über den Bestand der Forderungen schon rechtskräftig entschieden und bloß noch dieser "Beschluss" abzuarbeiten ist.

Ein Urteil (?) verjährt erst nach 30 Jahren.
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