Drittauskunft vor Restzahlung.
Verfasst: 11.12.18, 19:06
Hallo.
Der Gläubiger hat kurz vor der Restzahlung noch eine Drittauskunft durch den GV einholen lassen.
Dadurch erhöht sich der noch zu zahlende Betrag zwar unerheblich, aber es wäre noch ein Betrag offen.
Der Gläubiger steht auf dem Standpunkt das die Drittauskunft nötig war, da ihm weder der Arbeitgeber bekannt war, noch das der Schuldner die nicht unerhebliche Restzahlung zahlen wollte. Eine neue Forderungsaufstellung hat er der Bank und dem gegnerischen Anwalt erst nach der Restzahlung zugesandt und mitgeteilt, das die Zahlung noch nicht befriedigt sei und daher er den Titel nicht entwertet.
- Schuldner soll auf Anraten seines Anwalts die kleine Summe nicht zahlen und auf Herausgabe zu klagen.
- Gläubiger besteht auf die kleine Summe.
Sollte der Schuldner seinem Anwalt folgen?
MfG
Levelred
Der Gläubiger hat kurz vor der Restzahlung noch eine Drittauskunft durch den GV einholen lassen.
Dadurch erhöht sich der noch zu zahlende Betrag zwar unerheblich, aber es wäre noch ein Betrag offen.
Der Gläubiger steht auf dem Standpunkt das die Drittauskunft nötig war, da ihm weder der Arbeitgeber bekannt war, noch das der Schuldner die nicht unerhebliche Restzahlung zahlen wollte. Eine neue Forderungsaufstellung hat er der Bank und dem gegnerischen Anwalt erst nach der Restzahlung zugesandt und mitgeteilt, das die Zahlung noch nicht befriedigt sei und daher er den Titel nicht entwertet.
- Schuldner soll auf Anraten seines Anwalts die kleine Summe nicht zahlen und auf Herausgabe zu klagen.
- Gläubiger besteht auf die kleine Summe.
Sollte der Schuldner seinem Anwalt folgen?
MfG
Levelred