Hallo liebe Experten,
es gibt ja seit einiger Zeit die Möglichkeit, gegenüber Nicht-Verbraucher-Schuldnern eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Absatz 5 BGB zu erheben. In Satz 3 steht "Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.".
Meine Frage: Ist es so zu verstehen, daß diese Pauschale nicht erhoben werden darf (bzw. angerechnet wird), wenn der Gläubiger das Mahn- und/oder Klageverfahren nicht selbst durchführt, sondern einen Anwalt beauftragt?
Folgefrage: Wenn die Pauschale nicht erhoben werden darf bzw. anzurechnen ist aber trotzdem zusätzlich erhoben wird und obendrein vom Schuldner auch noch bezahlt wird, welche Möglichkeiten bzw. Chancen hat der Schuldner, diese Überzahlung zurückzubekommen?
Besten Dank im voraus.
Ronald
Mahnpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB
Moderator: FDR-Team
Mahnpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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