PetrOs hat geschrieben: ↑15.03.23, 11:15
Was kann man da machen?
Etwas schnippische Antwort: Die Bank wechseln.
Meine Bank informiert mich per Brief, wenn eine Lastschrift wegen mangelnder Deckung zurückgegangen ist.
Grundsätzlich hat das Inkassounternehmen recht. Der Schuldner war im Verzug und hat die daraus entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören insbesondere die Inkassogebühren:
Wer im Internet kauft und per Lastschrift bezahlt, kann mit den Kosten des Inkassobüros und den Kosten der Bank für die Rücklastschrift belastet werden, wenn diese dann nicht eingelöst werden kann. Weil der Kunde mit seiner Unterschrift auf dem Lastschriftbeleg zugesagt hat, dass die Lastschrift eingelöst werden kann und ihm bewusst ist, dass das Konto entsprechend gedeckt sein muss, gerät er nach Meinung der meisten Gerichte sofort in Zahlungsverzug.
(
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... nung-13694)
Man beachte, dass eine Mahnung o. ä. nicht erforderlich ist, der Gläubiger hätte theoretisch auch gleich ein Inkassobüro beauftragen können.
Allenfalls könnte man prüfen (lassen), ob die Höhe in Ordnung ist.
PetrOs hat geschrieben: ↑15.03.23, 11:15
obwohl zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Inkasso es bereits gedeckt war
Erstens kommt es nicht darauf an, ob das Konto gedeckt ist, sondern ob die Schulden bezahlt sind. Wobei der Gläubiger nicht verpflichtet ist, immer wieder eine (erfolglose) Abbuchung zu veranlassen. Wenn die erste Abbuchung fehlgeschlagen ist, ist der Schuldner am Zug, die SItuation zu bereinigen.
[Ich sehe gerade, mit "gedeckt" ist wohl das Konto bei P gemeint, nicht das eigene Bankkonto. Dann sind die Schulden wohl bezahlt. Aber:]
Zweitens kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem man vom Inkasso Kenntnis erhält, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Inkasso beauftragt wird. Wenn zu diesem Zeitpunkt Verzug bestand, durfte ein Inkassounternehmen beauftragt werden und selbstverständlich hat A dann die Kosten zu tragen.
PetrOs hat geschrieben: ↑15.03.23, 12:15
7.2.23: Email von Inkasso. In der Berechnung steht 06.02.2023 Inkassovergütung aus Inkassoauftrag. Erst gesehen am 13.2, da A davor krank war und mit Fieber im Bett war.
12.2.23 Tatsächlicher Geldeingang an Bezahldienst durch Zahlung eines Kunden an A. Der hatte eigentlich bis 5.2 Zahlungsfrist.
Also bestand definitiv am 6.2., dem Datum des Inkassoauftrags, noch Verzug. Dass der Kunde zu spät bezahlt hat, ist nicht das Problem des Gläubigers, wobei man dem Gläubiger sowieso ein paar Tage Vorlaufzeit für die Inkasso-Beauftragung zugestehen muss, nachdem der Verzug schon mehrere Monate andauerte.
Ach ja, und das:
Es gab mehrere Emails von Zahlungsdienstleister mit Inhalt A sollte Support kontaktieren, A hielt diese für Spam. Auch gab es Anrufe mit automatischen Stimme, die auch versucht haben, A dazu zu bringen, dass er irgendeine Supportnummer anruft. Das wurde auch für Spam/Kostenfalle gehalten, und A nimmt grundsätzlich keine Automatenanrufen an/legt sofort auf.
... ist auch nicht das Problem des Gläubigers. Das ist rechtlich genauso, wie wenn der Schuldner einen Brief (z. B. den der Bank wegen der zurückgegebenen Lastschrift) nicht öffnet, weil er ihn für Werbung hält.