Hallo,
aus
https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0066de.pdf
zweite Seite, letzter Absatz
Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass weder der nationale Gesetzgeber noch die nationalen Gerichte eine Art der Beweisführung durch Vermutungen einführen können, die es gestattete, das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs automatisch zu begründen, wenn bestimmte konkrete, im Voraus festgelegte Indizien vorliegen: eine solche Art der Beweisführung hätte nämlich zur Folge, dass die von der Richtlinie vorgesehene Beweislastregel beeinträchtigt würde.
Verstehe ich nicht.
Wenn es geht, bitte ein kleines Beispiel für einen Nichtjuristen.
Danke
MfG
uwe
Kann das jemand mir erklären.
Moderator: FDR-Team
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Re: Kann das jemand mir erklären.
Mir ist es klar, aber ich weiß nicht, wie ich es erklären soll...
Es gibt in manchen Rechtsbereichen eine Beweislastumkehr, z. B. § 22 AGG:
Der Gerichtshof schließt so einen Automatismus im Bereich der Produkthaftung aus,
Quasi ein "Ja, aber...". Ja, ein Gericht kann im Einzelfall sein Urteil auf bestimmte Indizien stützen, nein, daraus darf keine Regel werden.
Es gibt in manchen Rechtsbereichen eine Beweislastumkehr, z. B. § 22 AGG:
Das führt dann in der Praxis dazu, dass ein Arbeitgeber, der in einer Stellenanzeige nach "Kollegen für ein junges Team" gesucht hat, die volle Beweislast dafür trägt, dass er bei der Personalauswahl nicht diskriminiert.Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Der Gerichtshof schließt so einen Automatismus im Bereich der Produkthaftung aus,
Quasi ein "Ja, aber...". Ja, ein Gericht kann im Einzelfall sein Urteil auf bestimmte Indizien stützen, nein, daraus darf keine Regel werden.
Re: Kann das jemand mir erklären.
... und im Falle der EU-Richtlinie um die es ging, scheint es anders zu sein. Wenn man wissen will warum, muss man die Richtlinie durchlesen.
Für die Gesetzgeber und Gerichte der Mitgliedsstaaten ist das verbindlich, und hier hatte der EuGH offenbar auf Antrag des frz. Kassationsgerichtshofes zu entscheiden, ob die dortigen Rechtslage konform mit dem EU-Recht war.
Daraus folgt aber eben nicht, dass gesetzliche Vermutungsregelungen überhaupt unzulässig wären. Sondern nur da, wo die EU es anders geregelt hat.
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Re: Kann das jemand mir erklären.
Nach meinem Laienhaften Verständnis bedeutet es, dass festgelegte Indizien nicht automatisch zu immer dem Selben Resultat (Urteil) führen dürfen.Verpflichteter hat geschrieben: ↑08.07.21, 16:36 das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs automatisch zu begründen, wenn bestimmte konkrete, im Voraus festgelegte Indizien vorliegen
BSp:
Wenn ein Autoinsasse beim Unfall bei mäßiger Geschwindigkeit (kein Airbag) gegen die Scheibe knallt, darf es nicht automatisch zu dem Rückschluss führen, dass er nicht angeschnallt war - keine Versicherungsleistung.
Indizien sind dann Auto, Geschwindigkeit, kein Airbag ausgelöst, Verletzung durch die Scheibe.
Ursächlicher Zusammenhang ist dann - Kein Gurt : Stirn --> Scheibe
Aber vllt. ist das auch alles Quatsch.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Kann das jemand mir erklären.
Hallo,
danke für die Antworten.
Eine Antwort dazu ist mir jedoch nicht so wichtig. Also sollte sich eine Diskussion der Eingangsfrage nicht in diese Richtung entwickeln/verzetteln. Wenn es dem ein oder anderen dennoch danach ist , ist es auch ok.
Gibt es dazu eine Liste wo die EU dies geregelt hat, wäre für Juristen ja wichtig.
Nur drei Meinungen?
Erscheint mir für das Forum etwas wenig
MfG
uwe
danke für die Antworten.
Schließt das Gericht diesen Automatismus nur für Produkthaftung aus?
Eine Antwort dazu ist mir jedoch nicht so wichtig. Also sollte sich eine Diskussion der Eingangsfrage nicht in diese Richtung entwickeln/verzetteln. Wenn es dem ein oder anderen dennoch danach ist , ist es auch ok.
Steigert meine Verwirrung, welche Richtlinie? Wollte nicht allzuviel lesen müssen. So ein kleinen triviales Beispiel könnte helfen.
Ja, das habe ich verstanden.
OK, dazu muss man also wissen wo das der Fall ist.
Gibt es dazu eine Liste wo die EU dies geregelt hat, wäre für Juristen ja wichtig.
Ist das Quatsch oder die Erklärung schlechthin?Tastenspitz hat geschrieben: ↑09.07.21, 07:50 Wenn ein Autoinsasse beim Unfall bei mäßiger Geschwindigkeit (kein Airbag) gegen die Scheibe knallt, darf es nicht automatisch zu dem Rückschluss führen, dass er nicht angeschnallt war - keine Versicherungsleistung.
Indizien sind dann Auto, Geschwindigkeit, kein Airbag ausgelöst, Verletzung durch die Scheibe.
Ursächlicher Zusammenhang ist dann - Kein Gurt : Stirn --> Scheibe
Aber vllt. ist das auch alles Quatsch.
Nur drei Meinungen?
Erscheint mir für das Forum etwas wenig
MfG
uwe
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