Kann das jemand mir erklären.

Forum für
rechtsgeschichtliche, rechtsphilosophische, methodische und ähnliche rechtstheoretische Fragen

Moderator: FDR-Team

Verpflichteter
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1708
Registriert: 08.01.09, 20:04

Kann das jemand mir erklären.

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

aus
https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0066de.pdf
zweite Seite, letzter Absatz

Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass weder der nationale Gesetzgeber noch die nationalen Gerichte eine Art der Beweisführung durch Vermutungen einführen können, die es gestattete, das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs automatisch zu begründen, wenn bestimmte konkrete, im Voraus festgelegte Indizien vorliegen: eine solche Art der Beweisführung hätte nämlich zur Folge, dass die von der Richtlinie vorgesehene Beweislastregel beeinträchtigt würde.

Verstehe ich nicht.

Wenn es geht, bitte ein kleines Beispiel für einen Nichtjuristen.

Danke

MfG
uwe
Evariste
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5871
Registriert: 31.12.15, 17:20

Re: Kann das jemand mir erklären.

Beitrag von Evariste »

Mir ist es klar, aber ich weiß nicht, wie ich es erklären soll... :D

Es gibt in manchen Rechtsbereichen eine Beweislastumkehr, z. B. § 22 AGG:
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Das führt dann in der Praxis dazu, dass ein Arbeitgeber, der in einer Stellenanzeige nach "Kollegen für ein junges Team" gesucht hat, die volle Beweislast dafür trägt, dass er bei der Personalauswahl nicht diskriminiert.

Der Gerichtshof schließt so einen Automatismus im Bereich der Produkthaftung aus,

Quasi ein "Ja, aber...". Ja, ein Gericht kann im Einzelfall sein Urteil auf bestimmte Indizien stützen, nein, daraus darf keine Regel werden.
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24406
Registriert: 05.12.04, 16:06

Re: Kann das jemand mir erklären.

Beitrag von FM »

Evariste hat geschrieben: 08.07.21, 17:28 Es gibt in manchen Rechtsbereichen eine Beweislastumkehr, z. B. § 22 AGG:
....
... und im Falle der EU-Richtlinie um die es ging, scheint es anders zu sein. Wenn man wissen will warum, muss man die Richtlinie durchlesen.

Für die Gesetzgeber und Gerichte der Mitgliedsstaaten ist das verbindlich, und hier hatte der EuGH offenbar auf Antrag des frz. Kassationsgerichtshofes zu entscheiden, ob die dortigen Rechtslage konform mit dem EU-Recht war.

Daraus folgt aber eben nicht, dass gesetzliche Vermutungsregelungen überhaupt unzulässig wären. Sondern nur da, wo die EU es anders geregelt hat.
Tastenspitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24721
Registriert: 05.07.07, 08:27
Wohnort: Daheim

Re: Kann das jemand mir erklären.

Beitrag von Tastenspitz »

Verpflichteter hat geschrieben: 08.07.21, 16:36 das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs automatisch zu begründen, wenn bestimmte konkrete, im Voraus festgelegte Indizien vorliegen
Nach meinem Laienhaften Verständnis bedeutet es, dass festgelegte Indizien nicht automatisch zu immer dem Selben Resultat (Urteil) führen dürfen.
BSp:
Wenn ein Autoinsasse beim Unfall bei mäßiger Geschwindigkeit (kein Airbag) gegen die Scheibe knallt, darf es nicht automatisch zu dem Rückschluss führen, dass er nicht angeschnallt war - keine Versicherungsleistung.
Indizien sind dann Auto, Geschwindigkeit, kein Airbag ausgelöst, Verletzung durch die Scheibe.
Ursächlicher Zusammenhang ist dann - Kein Gurt : Stirn --> Scheibe
Aber vllt. ist das auch alles Quatsch. :zuprost
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
Verpflichteter
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1708
Registriert: 08.01.09, 20:04

Re: Kann das jemand mir erklären.

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

danke für die Antworten.
Evariste hat geschrieben: 08.07.21, 17:28 Der Gerichtshof schließt so einen Automatismus im Bereich der Produkthaftung aus,
Schließt das Gericht diesen Automatismus nur für Produkthaftung aus?
Eine Antwort dazu ist mir jedoch nicht so wichtig. Also sollte sich eine Diskussion der Eingangsfrage nicht in diese Richtung entwickeln/verzetteln. Wenn es dem ein oder anderen dennoch danach ist , ist es auch ok.

FM hat geschrieben: 08.07.21, 18:30 Wenn man wissen will warum, muss man die Richtlinie durchlesen.
Steigert meine Verwirrung, welche Richtlinie? Wollte nicht allzuviel lesen müssen. So ein kleinen triviales Beispiel könnte helfen.
FM hat geschrieben: 08.07.21, 18:30 hier hatte der EuGH offenbar auf Antrag des frz. Kassationsgerichtshofes zu entscheiden, ob die dortigen Rechtslage konform mit dem EU-Recht war.
Ja, das habe ich verstanden.
FM hat geschrieben: 08.07.21, 18:30 Daraus folgt aber eben nicht, dass gesetzliche Vermutungsregelungen überhaupt unzulässig wären. Sondern nur da, wo die EU es anders geregelt hat
OK, dazu muss man also wissen wo das der Fall ist.
Gibt es dazu eine Liste wo die EU dies geregelt hat, wäre für Juristen ja wichtig.

Tastenspitz hat geschrieben: 09.07.21, 07:50 Wenn ein Autoinsasse beim Unfall bei mäßiger Geschwindigkeit (kein Airbag) gegen die Scheibe knallt, darf es nicht automatisch zu dem Rückschluss führen, dass er nicht angeschnallt war - keine Versicherungsleistung.
Indizien sind dann Auto, Geschwindigkeit, kein Airbag ausgelöst, Verletzung durch die Scheibe.
Ursächlicher Zusammenhang ist dann - Kein Gurt : Stirn --> Scheibe
Aber vllt. ist das auch alles Quatsch.
Ist das Quatsch oder die Erklärung schlechthin?

Nur drei Meinungen?
Erscheint mir für das Forum etwas wenig :wink:

MfG
uwe
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen