Anwaltskosten nach Anwaltswechsel

Moderator: FDR-Team

GLu
Topicstarter

Anwaltskosten nach Anwaltswechsel

Beitrag von GLu »

Hallo,

ich weiß nicht ob ich hier (Thema) richtig bin, trotzdem die Frage:
Wenn man in einem Scheidungsverfahren den Anwalt wechselt,
haben beide Anwälte (der der die Geschichte begonnen, und der
der die Geschichte beendet hat) den gleichen Honoraranspruch ?
Zahlt man also doppelt (außer den Gerichtsgebühren) ?
ExDevil67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8359
Registriert: 17.01.14, 09:25

Re: Anwaltskosten nach Anwaltswechsel

Beitrag von ExDevil67 »

Komplett doppelt eher nicht. Der zweite dürfte zumindest keine Kosten für Tätigkeiten vor dem Gerichtsverfahren abrechnen, aber ja beide Anwälte haben Anspruch auf die sich ergebenden Gebühren.
GLu
Topicstarter

Re: Anwaltskosten nach Anwaltswechsel

Beitrag von GLu »

ExDevil67 hat geschrieben: 12.04.21, 14:20 ... Kosten für Tätigkeiten vor dem Gerichtsverfahren ...
Bitte einem Laien erklären.
ExDevil67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8359
Registriert: 17.01.14, 09:25

Re: Anwaltskosten nach Anwaltswechsel

Beitrag von ExDevil67 »

Es gibt eine Gebührenordung für Anwälte und die enthält verschiedene Positionen je nach dem wann der Anwalt was gemacht hat. Dementsprechend wird jeder Anwalt auch nur die Gebühren abrechnen können die auch passen.
J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 7495
Registriert: 05.12.04, 12:07
Wohnort: Niedersachsen

Re: Anwaltskosten nach Anwaltswechsel

Beitrag von J.A. »

@GLu

In der Gebührenordnung des Zivilrechts bin ich jetzt nicht so bibelfest, aber um das Prinzip (das was ExDevil meint) mal am Beispiel des Strafrechts zu erklären: Dort sind die Gebühren -grob- wie folgt gegliedert:

1. Grundgebühr

2. Vorverfahren (vor Einreichung der Anklage)

3. Hauptverfahren (ab Einreichung der Anklage)

4. Hauptverhandlung (= Gerichtsverhandlung)

Wenn Anwalt 1 nun im Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) tätig ist und man sich nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat einen neuen RA nimmt, der einen dann auch in der Hauptverhandlung vertritt, hat RA 1 Anspruch auf die Gebühren für 1. und 2. und RA 2 auf die Gebühren für 1., 3. und 4.

Sollte RA 1 nach Eingang der Anklage auch noch irgendwelche Tätigkeiten ausgeführt haben, hätte er auch Anspruch auf Nr. 3
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen