dejure.org spuckt den §488 BGB aus, jedoch steht dort noch folgendes
frage mich deshalb ob §488 BGB auch bei einem darlehen zwischen privatleuten gilt od. ob man hier einen anderen § heranziehen muss.Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 507)
Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 498)
außerdem die frage ob ich nach fälligkeit (also ggf. in 3 monaten), direkt ein mahnbescheid zugestellt werden kann u. ob man dem darlehnsnehmer auch die kosten berechnen kann, sofern man es in der darlehnskündigung androht.