Kläger beantragt in einer Mietsache in der Klage die Räumung des Objekts durch den Mieter.
Der Antrag lautet:
der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger die Mieteinheit Nr. 14 bestehend aus einer Diele, Bad … geräumt herauszugeben.
Dabei vergisst der Kläger die Anschrift, Musterstr. 3, 12345 Musterhausen in den Antrag der Klageschrift zu schreiben.
Gericht verurteilt den Beklagten nun zur Räumung und setzt im Tenor des Urteils einfach die Adresse hinzu.
Muss das Gericht das von Amts wegen ergänzen, weil es auf die Richtigkeit der Anträge ohnehin achten muss, oder kann der Beklagte hierauf eine Berufung stützen?
Besten Dank im Voraus fürs Mitdenken!
Gericht ergänzt einfach den Antrag
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Re: Gericht ergänzt einfach den Antrag
Sicher dass das der Antrag ist, der am Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde? Häufiger ist es so, dass das Gericht in der Verhandlung auf den Fehler hinweist und der Kläger dann seinen Antrag berichtigt. Eine neue Klageschrift muss dem Beklagten dafür nicht zugestellt werden.
Re: Gericht ergänzt einfach den Antrag
Ja, auch Anträge sind auszulegen und so zu handhaben, wie sie tatsächlich gemeint sind.Klaus B hat geschrieben:Muss das Gericht das von Amts wegen ergänzen, weil es auf die Richtigkeit der Anträge ohnehin achten muss,
Nein, natürlich wird nicht eine ganze Klage hinfällig und ein ganzes Verfahren obsolet, bloß weil der Kläger im Antrag die Adresse vergessen hat, die aus der Akte aber ohnehin vollkommen klar ersichtlich und zwischen den Parteien auch unstreitig ist.oder kann der Beklagte hierauf eine Berufung stützen?
Re: Gericht ergänzt einfach den Antrag
Klar, sind die Anträge auszulegen.
Aber nehmen wir an, dass es keiner Partei bei Antragstellung aufgefallen ist, dann müsste das Gericht doch gem. § 308 ZPO an den Antrag gebunden sein?
Aber nehmen wir an, dass es keiner Partei bei Antragstellung aufgefallen ist, dann müsste das Gericht doch gem. § 308 ZPO an den Antrag gebunden sein?
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Re: Gericht ergänzt einfach den Antrag
ist es.
es spricht aber nicht mehr zu als beantragt, und bevor 308 ZPO überhaupt anwendbar ist, ist der antrag auszulegen. im übrigen muss sich der beklagte fragen, ob er auch noch ein berufungsverfahren verlieren will, denn das wäre die folge, wenn er mit dieser querulatorischen begrünbdung in die berufung gehen würde.
es spricht aber nicht mehr zu als beantragt, und bevor 308 ZPO überhaupt anwendbar ist, ist der antrag auszulegen. im übrigen muss sich der beklagte fragen, ob er auch noch ein berufungsverfahren verlieren will, denn das wäre die folge, wenn er mit dieser querulatorischen begrünbdung in die berufung gehen würde.
juggernaut
Redfox hat geschrieben:Das ist ein Irrtum. Beamte arbeiten nicht. Sondern ... machen sonstwas. Aber arbeiten tun sie nicht.
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