Titulierte Forderung / Verjährung

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logos3
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Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von logos3 »

Hallo,
folgender Fall: Gegen Person A u. Person B als Gesamtschuldner besteht seit 1978 eine titulierte Forderung. Vollstreckungsversuche 1987 u. 2000 gegen Person A waren vergeblich. Aus gegebenem Anlaß wird nun gegen Person B Vollstreckung erwogen; in den früheren Vollstreckungsbescheiden war Person B als Gesamtschuldner mitbenannt, Vollstreckungsversuche liefen aber nur gegen Person A.

Frage: Sind Ansprüche gegen Person B verjährt? Eine Verwirkung dürfte zumindest nicht bestehen, sofern keine Verjährung eingetreten ist.
SusanneBerlin
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,
Sind Ansprüche gegen Person B verjährt?
Es sind beinahe 40 Jahre vergangen, die Forderung ist verjährt.
BGB hat geschrieben:§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(...)
4Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
Grüße, Susanne
logos3
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von logos3 »

Zur Verjährung:
Aufgrund der (vergeblichen) Vollstreckungsversuche gegen Person A, zuletzt im Jahr 2000, hat sich die Verjährungsfrist doch automatisch
entsprechend verlängert - oder etwa nicht?
Gilt das dann nicht zugleich für Person B als Mitschuldner, auch wenn explizit gegen Person B bisher keine separate Vollstreckung lief?
freemont
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von freemont »

logos3 hat geschrieben:Zur Verjährung:
Aufgrund der (vergeblichen) Vollstreckungsversuche gegen Person A, zuletzt im Jahr 2000, hat sich die Verjährungsfrist doch automatisch
entsprechend verlängert - oder etwa nicht?
Gilt das dann nicht zugleich für Person B als Mitschuldner, auch wenn explizit gegen Person B bisher keine separate Vollstreckung lief?

Nein, siehe § 425 BGB, Gesamtschuldner:
Wirkung anderer Tatsachen

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
logos3
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von logos3 »

Danke für den Rechtshinweis.
Schade, denn von Mitschuldner B hätte sonst eine beträchtliche Summe erfolgversprechend geltend gemacht werden können.
logos3
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von logos3 »

Nachfrage zur Verjährung:
Im Vollstreckungsbescheid Jahr 2000 stand:
- Antragsgegner Personen A + B , vom Gerichtsvollzieher handschriftl. abgeändert auf Person A
- Antragsteller X gegen Person A und gegen Person B als Gesamtschuldner

Bewirken diese Einträge im Vollstreckungsbescheid bei Person B evtl. nicht doch auch eine automatisch verlängerte Verjährung?
lottchen
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von lottchen »

logos3 hat geschrieben: Gegen Person A u. Person B als Gesamtschuldner besteht seit 1978 eine titulierte Forderung.
Wie tituliert? Vollstreckungsbescheid? Gerichtsurteil?
logos3 hat geschrieben: Im Vollstreckungsbescheid Jahr 2000 stand...
Der Vollstreckungsbescheid wurde im Jahre 2000 erlassen? Ja was denn nun? 1978 oder 2000?
freemont
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von freemont »

lottchen hat geschrieben:...
logos3 hat geschrieben: Im Vollstreckungsbescheid Jahr 2000 stand...
Der Vollstreckungsbescheid wurde im Jahre 2000 erlassen? Ja was denn nun? 1978 oder 2000?

Es geht um den heutigen § 212 BGB, den gab es 2000 noch nícht, wohl aber eine ganz ähnliche Regelung:
Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
...
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
D.h. im Falle A hat die Verjährung, 30 Jahre, im Jahr 2000 neu begonnen. Beim nächsten Antrag wird das wieder geschehen.

So weit B betroffen ist, gilt aber wie gesagt § 425 BGB.
logos3
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von logos3 »

Sorry für das Mißverständnis (ich bin kein Anwalt).
Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid datiert von 1987 gegen A u. B als Gesamtschuldner.
Vollstreckungsversuche wurden auf Basis des gerichtl. Bescheides nur gegen A durchführt 1987 und nochmals im Jahr 2000.
Im Gerichtsbescheid standen die genannten späteren handschriftl. Änderungen des Gerichtsvollziehers.
Für A wäre danach noch keine Verjährung eingetreten. Vorrangig wäre in dem Fall der Anspruch gegen B, der aber offenbar verjährt ist
(obwohl im Vollstreckungsbescheid Mitschuldner B nicht vom Gerichtsvollzieher handschriftlich gestrichen war).
freemont
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von freemont »

logos3 hat geschrieben:...
(obwohl im Vollstreckungsbescheid Mitschuldner B nicht vom Gerichtsvollzieher handschriftlich gestrichen war).

Es war doch so:
Im Vollstreckungsbescheid Jahr 2000 stand:
- Antragsgegner Personen A + B , vom Gerichtsvollzieher handschriftl. abgeändert auf Person A
- Antragsteller X gegen Person A und gegen Person B als Gesamtschuldner
Der VB müsste eigtl. aus dem Jahr 1987 stammen und sowohl gegen A, als auch B als GS vollstreckbqr sein.

Wie auch immer, 2000 ist nur gegen A ein Vollstreckungsversuch unternommen worden. Selbst wenn ein Vollstreckungsantrag gegen B vorgelegen hätte, käme § 212 III zum tragen, bloß der Antrag reicht nicht:
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
logos3
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von logos3 »

1987 lag ein rechtswirksamer gerichtl. VollstreckungsBESCHEID gegen A + B als Gesamtschuldner vor, also nicht nur ein Antrag.
Verstehe die Rechtshinweise im übrigen so, daß Ansprüche geg. B trotzdem verjährt sind, weil mit dem VB nur gegen A
erfolglose Vollstreckungsversuche (1987 u. 2000) unternommen wurden, jedoch explizit nicht auch gegen B. Ist das so zutreffend?
Es lagen im übrigen keine nachträgl. Änderungen od. Einschränkungen des gerichtl. VB vor.
Zafilutsche
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von Zafilutsche »

Was manche auch nicht wissen:
Titulierte Zinsen verjähren bereits nach 3 Jahren, der Titel selbst erst nach 30 Jahren!
logos3
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von logos3 »

@freemont: Ich würde abschließend gern noch etwas zu meiner Frage vom 26.03. hören.
freemont
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Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von freemont »

logos3 hat geschrieben:@freemont: Ich würde abschließend gern noch etwas zu meiner Frage vom 26.03. hören.

Die hatte ich schon am 25.03. um 20:44 beantwortet. "VB" = Vollstreckungsbescheid. Auf Zuruf funktioniert das hier sowieso nicht. Gegen das Gesetz anzurennen macht keinen Sinn.
locarno

Re: Titulierte Forderung / Verjährung

Beitrag von locarno »

logos3 hat geschrieben:Hallo,
folgender Fall: Gegen Person A u. Person B als Gesamtschuldner besteht seit 1978 eine titulierte Forderung. Vollstreckungsversuche 1987 u. 2000 gegen Person A waren vergeblich. Aus gegebenem Anlaß wird nun gegen Person B Vollstreckung erwogen; in den früheren Vollstreckungsbescheiden war Person B als Gesamtschuldner mitbenannt, Vollstreckungsversuche liefen aber nur gegen Person A.

Frage: Sind Ansprüche gegen Person B verjährt? Eine Verwirkung dürfte zumindest nicht bestehen, sofern keine Verjährung eingetreten ist.
Zunächst mal ein paar Worte der Definition:

-Bei der Gesamtschuld haftet jeder einzelne Schuldner auf die ganze geschuldete Leistung -> Schuldnermehrheit

-Der Gläubiger kann jeden [einzelnen] der Gesamtschuldner nach seiner Wahl
und in der von ihm bestimmten Höhe in Anpruch nehmen, vgl. BGB § 421. Deshalb existiert auch
BGB § 426: in welcher Höhe der einzelne Schuldner im Verhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner haftet,
betrifft nur das Innenverhältnis der Schuldner untereinander. Damit ist es also gleich, welchen Schuldner der
Gläubiger in Anspruch nimmt. Er darf sogar zu viel oder zu wenig "[...] nach seiner Wahl[...]" vom Einzelnen fordern
Den Ausgleich des "zu viel" oder "zu wenig" betrifft daher nur das Innerverhältnis der Gesamtdschuldner untereinander,
das in BGB § 426 skizziert ist.

Ergebnis:
Damit ist die Frage, ob gegen A oder B oder beide als Gesamtschuldner etwas nicht mehr durchsetzbar sein könnte, materiell klar zu verneinen.

Und sonst? Die Forderung wurde 1978 tituliert. Damit war sie grundsätzlich wenigstens bis Ende 2008 durchsetzbar, vgl. § 197 Abs. 1 S 1.
Dort steht aber: "[...]soweit nicht ein anderes bestimmt ist[...]". Interessanterweise kennt dieser Satz jeder noch so dumme
Inkassofuzzi auswendig, aber kein Schuldner hat je etwas davon gehört. In BGB § 212 steht ausgeführt, was es mit diesen anderen "Bestimmungen"
auf sich haben könnte. Man muss dazu beachten, dass sie nur dem Gestaltungswillen des Gläubigers zur Verfügung stehen. Es reicht z.B. aus, irgendwann
innert der Verjährungsfrist eine gerichtliche Zwangsvollstreckung auch nur zu beantragen, schon beginnt die Verjährung erneut.

Es hat hier jedenfalls im Jahre 2000 Vollstreckungsbemühungen gegeben, diese konnte der Gläubiger an einen Gläubiger "[...] nach seiner Wahl[...]"richten,
was er auch getan hat. Welchen Betrag er vollstrecken wollte ist ebenfalls "[...] nach seiner Wahl[...]" i.S.d.G. unerheblich. Allein durch diese beantragte Handlung
hat der Gläubiger nach BGB § 212 die Verjährung wenigstens der Hauptschuld ganz neu in Gang gesetzt.

Die Schuldner müssen sich also darüber im Klaren sein, dass es im regelmäßigen Abständen (und lebenslang) immer wieder neue Vollstreckungsbemühungen seitens
des Gläubigers geben wird.

Ergänzung: Es kann zwar sein, dass der Gläubiger teilweise zu lange untätig war, dies kann man hier aber wirklich nicht bewerten. Immerhin waren seine Bemühungen aus dem Jahre 1987
wohl rechtzeitig genug, die in 2000 evtl. nicht unbedingt, aber unternommen hat man damals ja nichts. Seither sind schon wieder 18 Jahre vergangen, aber können die Schuldner sich ernst-
haft darauf berufen, dass die tatsächlich nichts mehr vom Gläubiger in der Sache erwartet haben?

P.S: "[...]Eine Verwirkung dürfte zumindest nicht bestehen, sofern keine Verjährung eingetreten ist.[...]" Diesen Satz bitte notieren und dann das Papier in den Mülleimer werfen.
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