§ 106 ZPO

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Question760
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§ 106 ZPO

Beitrag von Question760 »

ich habe eine Verhandlung zum Teil gewonnen und hatte mich selbst vertreten. Der Gegner hatte einen Anwalt. Jetzt hat der Anwalt des Gegners ein "Kostenfestsetzungsgesuch" mit einer Kostennote eingereicht. Das Gericht hat mich nach § 106 ZPO aufgefordert innerhalb einer Woche zu reagieren, was muß ich denn jetzt machen? Würden Sie mir bitte erklären, was dieser Bescheid bedeutet? Wie soll oder muß ich denn jetzt darauf reagieren?
Wie kann es trotz PKH und der Auskunft des Richters, mir würden keine Kosten entstehen, zu so einer Forderung kommen?
MfG.
Baden-57
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Re: § 106 ZPO

Beitrag von Baden-57 »

Der Prozeß wurde nur zum Teil gewonnen, insoweit sind die Kosten im Verhältnis des Urteils aufzuteilen.

Zu welchem Zeitpunkt soll der Richter gesagt haben, dass keine Kosten entstehen?
Gab es einen Vergleich oder erfolgte ein Urteil; dies ist für die Beantwortung der Frage von Bedeutung.
Etienne777
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Re: § 106 ZPO

Beitrag von Etienne777 »

Der Richter kann auch entschieden haben, daß die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Das hieße, jede Partei trägt die Kosten selbst, die auf ihrer Seite entstanden sind. Die Gebühr des Gerichtsverfahrens würde in diesem Falle jede Partei zur Hälfte tragen müssen. Es sollte sich aus dem schriftlichen Urteil (ganz am Ende) ergeben, wie das Gericht die Kosten verteilt hat, etwa durch die genannte Aufhebung gegeneinander, die gewählt wird, wenn man ungefähr 50:50 obsiegt und unterliegt, oder ob eine Quotelung bestimmt wurde, etwa "der Kläger trägt 2/6 der Kosten, der Beklagte 4/6.
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Question760
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Re: § 106 ZPO

Beitrag von Question760 »

der Richter hat mir bei der Urteilsverkündung gesagt, es könnten keine Kosten für mich entstehen.
Etienne777
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Re: § 106 ZPO

Beitrag von Etienne777 »

Question760 hat geschrieben:der Richter hat mir bei der Urteilsverkündung gesagt, es könnten keine Kosten für mich entstehen.
Inzwischen dürfte doch das schriftliche Urteil vorliegen, aus diesem sollte sich auch ergeben, welchen Streitwert das Gericht festgesetzt und wie es die Kostentragung entschieden hat. Bei einem teilweisen Obsiegen und einem teilweisen Unterliegen ist sowohl die Aufhebung der Kosten gegeneinander möglich, wie auch eine Quotelung in dem Sinne "... der Streitwert wird mit xxxx Euro festgesetzt, davon tragen der Kläger x/xtel und der Beklagte y/xtel.

Im Falle einer Quotelung muß der Kläger entsprechend seiner Quote anteilig auch die gegnerischen Kosten tragen, beispielsweise für deren Anwalt. Daß der Kläger seinerseits keinen Anwalt beauftragt und so Kosten gespart hat, findet leider keine Berücksichtigung. Berücksichtigt werden können nur tatsächliche Kosten.

Da das Urteil der selbe Richter abgefaßt hat der auch die Verhandlung leitete, ist seine Kostenentscheidung im schriftlichen Urteil maßgebend. Daß einem Kläger keine Kosten zur Last fallen, obwohl er teilweise unterlegen ist, kann nicht sein. Selbst im für den hiesigen Kläger günstigsten Fall, nämlich, daß die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, ist der Kläger mindestens hinsichtlich der Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren) dabei, und zwar zu 1/2 Anteil.
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Question760
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Re: § 106 ZPO

Beitrag von Question760 »

Danke.
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