Fehler beim Deckungskauf vermeiden

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Etienne777
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Fehler beim Deckungskauf vermeiden

Beitrag von Etienne777 »

Vor einigen Tagen fiel hier im Forum das Wort Deckungskauf und ich habe dazu schon etwas im Web gestöbert. Offenbar gibt es da aber einige typische Fußangeln, die man natürlich würde umgehen wollen. Die wohl verfänglichste scheint zu sein, daß man den Deckungskauf vornimmt, obwohl man in diesem Zeitpunkt den Kaufvertrag noch nicht liquidiert hat. Es genügt offenbar nicht, daß der Schuldner nur nicht geliefert hat. Es genügt wohl auch nicht, wenn man ihm eine Frist gesetzt hat zu liefern und auch das fruchtlos blieb. Wenn ich das richtig verstanden habe, muß entweder der Schuldner endgültig erklärt haben nicht liefern zu wollen, oder dazu unstreitig nicht mehr in der Lage sein, oder der Gläubiger muß seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und diesen somit unwirksam gemacht haben.

Nehmen wir mal an es gab einen Kaufvertrag, der Verkäufer lieferte trotz Fristsetzung nicht und der Käufer erklärte gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag. Nehmen wir weiterhin an, es handelt sich bei der nicht gelieferten Kaufsache um ein Produkt "von der Stange", also eine Ware, die handelsüblich und am Markt problemlos verfügbar ist. Ein Deckungskauf durch den Gläubiger wäre also grundsätzlich möglich.

Unterstellen wir ferner, daß die vertragsgegenständliche Ware nach Angaben des Verkäufers die Eigenschaften "neuwertig, nur zwei- oder dreimal benutzt" hat und es sich dabei beispielsweise um ein mechanisches Meßgerät handelt, das durch ein lediglich zwei- oder dreimaliges Benutzen in technischer Hinsicht keinerlei Abnutzung oder Makel erleiden würde. An seinen Eigenschaftszusicherungen müßte sich der Verkäufer festhalten lassen.

Nun kann der Gläubiger sich zwar mittels Deckungskauf eine Ware genau dieses Modells kaufen, aber nur in dem in Geschäften typischerweise nur angebotenen Zustand "neu". Der materielle Wert zwischen zwei- oder dreimal benutzt und neuwertig und fabrikneu unterscheidet sich nicht, allerdings wird im Allgemeinen der merkantile Wert wohl nicht ganz der 100%ige sein, etwa weil kein Kaufbeleg mehr vorhanden ist, oder die Verpackung beschädigt ist oder fehlt.

Der Gläubiger hat aber keinen Einfluß darauf, daß am Markt zwar bei jedem Händler der Artikel neu verfügbar ist, aber nicht als zwei- oder dreimal benutzte Ware in neuwertigem Zustand. Faktisch ist es nur möglich, beim Deckungskauf einen nagelneuen Artikel zu erstehen und das tut der Gläubiger schließlich auch.

Nehmen wir mal an, der vertragsgegenständliche Artikel von einem privaten Verkäufer sollte 100 Euro kosten, wurde aber nicht geliefert. Am Markt gibt es diesen Artikel bei unzähligen Anbietern, aber immer nur als werksneue Ware, sagen wir für 190 Euro. Der Gläubiger muß also beim Deckungskauf 90 Euro mehr berappen, als bei dem ursprünglichen Geschäft. Diesen Schaden möchte er sich vom Schuldner ersetzen lassen. Unterstellen wir, die Parteien können sich dazu nicht gütlich einigen und der Fall landet bei Gericht.

Wie sieht die Rechtslage in solchen Fällen aus, wäre zu erwarten, daß das Gericht Abzüge von der Differenz in Höhe von 90 Euro vornimmt, weil der Gläubiger zumindest merkantil einen gewissen Vorteil dadurch hätte, daß er einen Kaufbeleg und eine ladenneue Ware bekommen hat, auch wenn sich diese technisch / materiell absolut nicht von der vertragsgegenständlichen unterscheidet, wie sie der Schuldner ausgelobt hatte? Praktisch hätte der Gläubiger allerdings keinen Vorteil, da er die Ware langfristig selbst behalten will. Der Kaufbeleg ist für ihn daher ohne Interesse.

Worauf sollte der Gläubiger der einen Deckungskauf ansinnt sonst noch achten? Sachdienliche Hinweise gern in diesen Thread. Vielen Dank. :D
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