Aufbewahrung einer Sache nach Schadensausgleich

Moderator: FDR-Team

revoman2006
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 292
Registriert: 14.08.08, 23:13

Aufbewahrung einer Sache nach Schadensausgleich

Beitrag von revoman2006 »

Hallo zusammen,

hoffe es ist das richtige Unterforum.

B ist bei A zuhause und beschädigt einen Artikel (größe eines 24-Zoll Monitors). Der Artikel ist 2 Wochen alt. B zahlt an A den Neupreis.

Der Artikel ist weiterhin bei A. MMn geht durch die Zahlung des B´s das Eigentumsverhältnis vom Artikel auf ihn über. Ist das richtig?

Was passiert, wenn die Zahlung durch eine Versicherung erfolgen würde? (Eigentümer --> Versicherung?)

Welche angemessene Frist müsste A setzen, wenn B den Artikel nicht abholt?

Kann A bei schriftlicher Aufforderung zu Abholung auch gleich rein schreiben "Wenn du den Artikel nicht abholst, dann behalte ich ihn." <-- Wäre es von A rechtens den Artikel nach Fristablauf zu behalten?

Gruß
revoman2006
Celestro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3623
Registriert: 22.06.05, 23:24

Re: Aufbewahrung einer Sache nach Schadensausgleich

Beitrag von Celestro »

revoman2006 hat geschrieben:MMn geht durch die Zahlung des B´s das Eigentumsverhältnis vom Artikel auf ihn über. Ist das richtig?
Warum sollte der Artikel ins Eigentum von B wechseln ? Weil er damit den Schaden bezahlt ? Wenn jemand mein Auto kaputt fährt und mir (um den Schaden wieder gut zu machen) den vollen Kaufpreis erstattet, ist es doch trotzdem immer noch mein Auto (auch wenn der Schrott dann nichts mehr wert ist).
freemont
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8317
Registriert: 21.08.14, 16:57

Re: Aufbewahrung einer Sache nach Schadensausgleich

Beitrag von freemont »

revoman2006 hat geschrieben:Hallo zusammen,

hoffe es ist das richtige Unterforum.

B ist bei A zuhause und beschädigt einen Artikel (größe eines 24-Zoll Monitors). Der Artikel ist 2 Wochen alt. B zahlt an A den Neupreis.

Der Artikel ist weiterhin bei A. MMn geht durch die Zahlung des B´s das Eigentumsverhältnis vom Artikel auf ihn über. Ist das richtig?

Was passiert, wenn die Zahlung durch eine Versicherung erfolgen würde? (Eigentümer --> Versicherung?)

Welche angemessene Frist müsste A setzen, wenn B den Artikel nicht abholt?

Kann A bei schriftlicher Aufforderung zu Abholung auch gleich rein schreiben "Wenn du den Artikel nicht abholst, dann behalte ich ihn." <-- Wäre es von A rechtens den Artikel nach Fristablauf zu behalten?

Gruß
revoman2006
Siehe Par. 255 BGB. Der Schädiger kann, muss aber die Übereignung der beschädigten Sache - vor der Zahlung - nicht verlangen.

Automatisch geht das Eigentum nicht über.
revoman2006
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 292
Registriert: 14.08.08, 23:13

Re: Aufbewahrung einer Sache nach Schadensausgleich

Beitrag von revoman2006 »

Vielen Dank für die Antworten.

Nochmal für mich zum besseren Verständnis:
Wenn der Schädiger, in diesem Beispiel A, die Übereignung verlangt -vor der Zahlung-, muss B die beschädigte Sache herausgeben -nach der Zahlung-?!?

Müsste A die "fordernde" Übereingung der Sache vor Zahlung mitteilen oder kann er dies auch danach tun?

Gruß
revoman2006
freemont
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8317
Registriert: 21.08.14, 16:57

Re: Aufbewahrung einer Sache nach Schadensausgleich

Beitrag von freemont »

revoman2006 hat geschrieben:Vielen Dank für die Antworten.

Nochmal für mich zum besseren Verständnis:
Wenn der Schädiger, in diesem Beispiel A, die Übereignung verlangt -vor der Zahlung-, muss B die beschädigte Sache herausgeben -nach der Zahlung-?!?

Müsste A die "fordernde" Übereingung der Sache vor Zahlung mitteilen oder kann er dies auch danach tun?

Gruß
revoman2006
Wenn z.B. eine Versicherung bei einem Diebstahl den Bestohlenen entschädigt wird sie das nur tun, wenn ihr der Geschädgte das Eigentum der Sache überträgt. Zug um Zug, erst danach wird sie zahlen. Sie hat ein entsprechendes Zurückbehalungsrecht wegen der Zahlung, bis ihr das Eigentum übertagen wurde.

Der Geschädigte soll ja nicht über den Schadensersatz hinaus bereichert werden. Falls die gestohlene Sache wieder auftaucht hätte er sonst sowohl die Ersatzzahlung, als auch nach wie vor die Sache verfügbar.

Wenn direkt der Schädiger dem Geschädigten den Total-Schaden ersetzt, gilt nichts anderes. "Automatisch" geht das Eigentum aber nicht über, der Schädiger muss die Übertragung einfordern.
Wenn kein Total-Schaden vorliegt, sondern repariert werden kann, stellt sich das Problem nicht.

Liegt bloß ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, lässt sich das Problem so lösen, dass der Restwert der Sache von der Schadensersatzleistung abgezogen wird.
revoman2006
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 292
Registriert: 14.08.08, 23:13

Re: Aufbewahrung einer Sache nach Schadensausgleich

Beitrag von revoman2006 »

Hallo,

leider geht es weiter :(

Der Schaden wurde ausgeglichen.
A hat B per Mail zwei Termine vorgeschlagen für die Abholung der Sachen. Gleichzeitig fordert A eine Rückmeldung bis zum xx.xx.xxx. B hat leider nicht reagiert.

A schlägt erneut B zwei neue Termine vor, B reagiert erneut nicht. A weisst darauf hin, dass wenn B nicht reagiert, dass die Sachen dann entsorgt werden, wenn keine Rückmeldung erfolgt.

Kann A nach der zweiten Fristsetzung die Sachen entsorgen ohne belangt (Schadensersatz) zu werden?

Gruß
revoman2006
Etienne777
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1528
Registriert: 03.03.18, 22:34

Re: Aufbewahrung einer Sache nach Schadensausgleich

Beitrag von Etienne777 »

Mit der Fristsetzung gerät B in Verzug. Unter der Voraussetzung, daß die gesetzte Frist angemessen gewesen ist, ich würde da von zwei bis drei Wochen ausgehen, dürfte der Anspruch des B mit Fristablauf untergehen. Wenn B sich nicht einmal nach der Aufforderung meldet, um wenigstens sein Interesse an der Übereignung zu erklären und/oder einen Termin zu vereinbaren, kann er nicht erwarten, daß A die defekte Sache endlos bereithält.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
auf der Rückseite dieses Beitrags.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen