Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Moderator: FDR-Team
Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Ein online gefundenes Fahrzeug wurde besichtigt und gekauft. Das Fahrzeug wurde als 8-fach bereift annonciert. Der Käufer (K)(Privatperson) hat das Fahrzeug beim Verkäufer (V)(Privatperson) abgeholt, jedoch den 2. Satz Reifen vergessen. Ein entsprechender Kaufvertrag besteht, in diesen sind jedoch die Reifen nicht extra mit aufgelistet. K kontaktier V und teilt mit das er die Reifen vergessen hat und wann er diese Abholen könne. Nach einiger Zeit meldet sich V bei K und teilt mit, dass die Reifen gerne optional erworben werden können da diese nicht Bestandteil des Kaufes waren und auch nicht im Vertrag erwähnt werden.
Wie ist hier die Rechtslage?
VG
folgender fiktiver Fall:
Ein online gefundenes Fahrzeug wurde besichtigt und gekauft. Das Fahrzeug wurde als 8-fach bereift annonciert. Der Käufer (K)(Privatperson) hat das Fahrzeug beim Verkäufer (V)(Privatperson) abgeholt, jedoch den 2. Satz Reifen vergessen. Ein entsprechender Kaufvertrag besteht, in diesen sind jedoch die Reifen nicht extra mit aufgelistet. K kontaktier V und teilt mit das er die Reifen vergessen hat und wann er diese Abholen könne. Nach einiger Zeit meldet sich V bei K und teilt mit, dass die Reifen gerne optional erworben werden können da diese nicht Bestandteil des Kaufes waren und auch nicht im Vertrag erwähnt werden.
Wie ist hier die Rechtslage?
VG
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Wenn K der 2te Satz Reifen im Kauf enthalten war, hat er / sie ein Anrecht auf diese Reifen, sonst nicht.
P.S. Stellt sich die Frage, was K genau beweisen kann. Die Annonce mit 8 Reifen dürfte helfen.
P.S. Stellt sich die Frage, was K genau beweisen kann. Die Annonce mit 8 Reifen dürfte helfen.
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
In diesen Fall hat K die Annonce bei dem Online Betreiber sichern lassen.
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Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Das Fahrzeug wurde 8-fach bereift angeboten was nicht heißt, dass man sich am Ende nicht auf etwas anderes geeinigt hätte. Der Verkäufer könnte argumentieren, dass er sich hat 100€ runter handeln lassen, im Gegenzug dann aber ohne 2. Satz Reifen verkauft hat.
Solange im Kaufvertrag zu dem 2. Satz Reifen nichts enthalten ist, dürfte der Käufer schlechte Karten haben.
Solange im Kaufvertrag zu dem 2. Satz Reifen nichts enthalten ist, dürfte der Käufer schlechte Karten haben.
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Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
So sehe ich das auch. Die bloße Offerte im Internet, auch wenn dort 8-fache Bereifung mit angeboten war, bedeutet nicht, daß letztlich das Kaufgeschäft auch so abgeschlossen wurde. In der Praxis wird der zweite Reifensatz häufig als Verhandlungsmasse genutzt, woraus gerade folgt, daß er je nach Ausgang der Verhandlungen nicht zwingend dabei ist.webmaster76 hat geschrieben:Solange im Kaufvertrag zu dem 2. Satz Reifen nichts enthalten ist, dürfte der Käufer schlechte Karten haben.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
auf der Rückseite dieses Beitrags.
auf der Rückseite dieses Beitrags.
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Etienne777 hat geschrieben:So sehe ich das auch. Die bloße Offerte im Internet, auch wenn dort 8-fache Bereifung mit angeboten war, bedeutet nicht, daß letztlich das Kaufgeschäft auch so abgeschlossen wurde. In der Praxis wird der zweite Reifensatz häufig als Verhandlungsmasse genutzt, woraus gerade folgt, daß er je nach Ausgang der Verhandlungen nicht zwingend dabei ist.webmaster76 hat geschrieben:Solange im Kaufvertrag zu dem 2. Satz Reifen nichts enthalten ist, dürfte der Käufer schlechte Karten haben.
gerade dies wird nahezu immer gleich in der Offerte ausgeschlossen.("........keine Nachverhandlungen,keine irgendwas...")
a bisserl was geht immer
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Dann ist es doch so, dass das Auto laut Annonce mit den Sommer- und Winterrädern = Zubehör verkauft werden sollte.Minatosan hat geschrieben:Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Ein online gefundenes Fahrzeug wurde besichtigt und gekauft. Das Fahrzeug wurde als 8-fach bereift annonciert. Der Käufer (K)(Privatperson) hat das Fahrzeug beim Verkäufer (V)(Privatperson) abgeholt, jedoch den 2. Satz Reifen vergessen. Ein entsprechender Kaufvertrag besteht, in diesen sind jedoch die Reifen nicht extra mit aufgelistet. K kontaktier V und teilt mit das er die Reifen vergessen hat und wann er diese Abholen könne. Nach einiger Zeit meldet sich V bei K und teilt mit, dass die Reifen gerne optional erworben werden können da diese nicht Bestandteil des Kaufes waren und auch nicht im Vertrag erwähnt werden.
Wie ist hier die Rechtslage?
VG
Wenn es nun Zweifel gibt, weil das im Kaufvertrag nicht ausdrücklich noch mal vermerkt ist, regelt § 311c BGB:
Es obliegt dann ggf. dem Verkäufer diese Zweifel zu zerstreuen, d.h. nachzuweisen, dass das Zubehör nicht mitverkauft werden sollte.Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung ... einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Sind Winterreifen Zubehör?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
ktown hat geschrieben:Sind Winterreifen Zubehör?
Ist das eine Scherzfrage?
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Für Sie immer.freemont hat geschrieben:ktown hat geschrieben:Sind Winterreifen Zubehör?
Ist das eine Scherzfrage?
Nein. Wieso erstreckt sich der §311c BGB auch auf die Winterreifen?
Geht es da nicht um die klassischen Dinge wie Handbuch, Serviceheft, Fernbedienung für die Standheizung oder Zweitschlüssel usw.?
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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
ktown hat geschrieben:Für Sie immer.freemont hat geschrieben:ktown hat geschrieben:Sind Winterreifen Zubehör?
Ist das eine Scherzfrage?
Nein. Wieso erstreckt sich der §311c BGB auch auf die Winterreifen?
Geht es da nicht um die klassischen Dinge wie Handbuch, Serviceheft, Fernbedienung für die Standheizung oder Zweitschlüssel usw.?
Wie so oft, das Gesetz, hier § 311c und die dort vom Gesetzgeber getoffene Regelung gefällt Ihnen nicht. Sie sehen es anders. Der Wortlaut des BGB interessiert Sie nicht.
Das ist doch völlig sinnfrei sich als Moderator in einem Rechtsforum als Gesetzgeber zu betätigen und sein ganz eigenes Recht zu erfinden.
Wer hat denn davon etwas? Die Fragesteller ganz sicher Nichts.
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Anstatt es zu erklären, verfallen sie in übliche Muster.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Ich glaube nicht, dass § 311c BGB hier viel weiterhilft, "Zubehör", das räumlich von der Hauptsache getrennt ist und auch nicht notwendig für die Nutzung ist, unterliegt nicht dieser Vorschrift. Ein Beispiel wäre ein 2. Netzteil für einen Laptop, dieses ist nicht notwendig, kann also getrennt verkauft werden. Wobei Zweitschlüssel dann doch wieder als Zubehör mitzuliefern sind, obwohl es eigentlich auch ohne geht. Es kommt auf die Verkehrsauffassung an.
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Maßgeblich ist § 97 BGB:Evariste hat geschrieben:Ich glaube nicht, dass § 311c BGB hier viel weiterhilft, "Zubehör", das räumlich von der Hauptsache getrennt ist und auch nicht notwendig für die Nutzung ist, unterliegt nicht dieser Vorschrift. Ein Beispiel wäre ein 2. Netzteil für einen Laptop, dieses ist nicht notwendig, kann also getrennt verkauft werden. Wobei Zweitschlüssel dann doch wieder als Zubehör mitzuliefern sind, obwohl es eigentlich auch ohne geht. Es kommt auf die Verkehrsauffassung an.
Maßgeblich ist hier nicht die Verkehrsauffassung, sondern die individuellen Aussagen und Absprachen im Rahmen der vertraglichen Sonderverbindung. Auch so weit dies im Stadium der Vertragsanbahnung geschehen ist.Zubehör
(1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. 2Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2)... 2Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Daher greift entgegen der hier vertretenen Auffassung die Zweifelsregelung des § 311c. Genau für diesen Fall ist sie vom Gesetzgeber vorgesehen.Das Fahrzeug wurde als 8-fach bereift annonciert.
Die Behauptung Winterräder seien kein KFZ-Zubehör muss man wohl nicht kommentieren. Ich füttere den Troll nicht länger.
Re: Privater Kaufvertrag für Fahrzeug
Dummerweise findet sich diese angebliche Behauptung hier im Thread überhaupt nicht.freemont hat geschrieben:Die Behauptung Winterräder seien kein KFZ-Zubehör muss man wohl nicht kommentieren. Ich füttere den Troll nicht länger.
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