Schuldscheinübertragung
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Schuldscheinübertragung
A ist im Besitz zweier Schuldscheine aus den Jahren 2011 und 2017. Da A schon 75 ist, will A diese Schuldscheine an B (Sohn) weitergeben
und ihm freistellen, diese Schuldscheine zur Zahlung bzw. Einklagen bei Gericht zu benutzen. Mahnverfahren
1. Frage: Ist Schuldschein aus 2011 verjährt
2. Frage: wie können diese Schuldscheine mittels verbindlicher Erklärung von A nach B übertragen werden.
und ihm freistellen, diese Schuldscheine zur Zahlung bzw. Einklagen bei Gericht zu benutzen. Mahnverfahren
1. Frage: Ist Schuldschein aus 2011 verjährt
2. Frage: wie können diese Schuldscheine mittels verbindlicher Erklärung von A nach B übertragen werden.
Re: Schuldscheinübertragung
Da müsste man schon etwas mehr über den "Schuldschein" wissen (Form, konkrete Formulierung, Fälligkeiten, sonstige Absprachen/Bedingungen etc).heinhzelmännchen hat geschrieben:1. Frage: Ist Schuldschein aus 2011 verjährt
Durch Abtretung der beinhalteten Forderung(en) nebst Übergabe der "Schuldscheine".heinhzelmännchen hat geschrieben:2. Frage: wie können diese Schuldscheine mittels verbindlicher Erklärung von A nach B übertragen werden.
Zuletzt geändert von idem am 14.01.19, 11:58, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Schuldscheinübertragung
Was ist denn zur Fälligkeit der Schuld aus dem Jahre 2011 vereinbart worden?
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
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Re: Schuldscheinübertragung
Sofern die Möglichkeit der Abtretung nicht ausgeschlossen wurde.idem hat geschrieben:Durch Abtretung der beinhalteten Forderung(en) nebst Übergabe der "Schuldscheine".heinhzelmännchen hat geschrieben:2. Frage: wie können diese Schuldscheine mittels verbindlicher Erklärung von A nach B übertragen werden.
Gruß
khmlev
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khmlev
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Re: Schuldscheinübertragung
Gewiss.
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Re: Schuldscheinübertragung
Als Rückzahlung im Schuldschein von 2011 wurde nur vereinbart:
Rückzahlung in Raten oder bei Auszug der Wohnung (Kautionsbetrag)
Rückzahlung in Raten oder bei Auszug der Wohnung (Kautionsbetrag)
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Re: Schuldscheinübertragung
Ist die Fälligkeit (Auszug aus der Wohnung) bereits eingetroffen?
Grüße, Susanne
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Re: Schuldscheinübertragung
Abtretung wurde nicht ausgeschlossen.khmlev hat geschrieben:Sofern die Möglichkeit der Abtretung nicht ausgeschlossen wurde.idem hat geschrieben:Durch Abtretung der beinhalteten Forderung(en) nebst Übergabe der "Schuldscheine".heinhzelmännchen hat geschrieben:2. Frage: wie können diese Schuldscheine mittels verbindlicher Erklärung von A nach B übertragen werden.
Verjährung?
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Re: Schuldscheinübertragung
Ja schon vor ca. 4 Jahren!!!SusanneBerlin hat geschrieben:Ist die Fälligkeit (Auszug aus der Wohnung) bereits eingetroffen?
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Re: Schuldscheinübertragung
Dann könnte aber noch in Raten gezahlt werden. Da steht ja "oder".
Grüße, Susanne
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Re: Schuldscheinübertragung
ja danke, es steht oder. Also KEINE VERJÄHRUNG???SusanneBerlin hat geschrieben:Dann könnte aber noch in Raten gezahlt werden. Da steht ja "oder".
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Re: Schuldscheinübertragung
Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen nicht vor Fälligkeit, im übrigen ab dem Zeitpunkt an dem der Gläubiger von der Schuld/dem Anspruch und der Person des Schuldners Kenntnis hatte. Der ursprüngliche Schuldscheininhaber kannte zweifellos sowohl die Schuld/den Anspruch als auch die Person des Schuldners, diese Kenntnis muß der neue Schuldscheininhaber gegen sich gelten lassen. Es ist daher möglich, daß mit dem Ablauf des 31.12.2018 die Verjährung eingetreten ist.heinhzelmännchen hat geschrieben:Ja schon vor ca. 4 Jahren!!!SusanneBerlin hat geschrieben:Ist die Fälligkeit (Auszug aus der Wohnung) bereits eingetroffen?
Aber: Das führt nicht automatisch dazu, daß der Anspruch nicht mehr eingefordert werden kann. Der Gläubiger kann sehr wohl den Schuldner noch auffordern, seine Schulden zu begleichen und sollte dabei das Thema Verjährung nicht von sich aus thematisieren. Durch die Verjährung geht der Anspruch nicht unter, aber er ist ggf. rechtlich nicht mehr durchzusetzen. Das setzt aber voraus, daß sich der Schuldner auf den Eintritt der Verjährung beruft, mithin die Einrede der Verjährung erhebt. Tut der Schuldner das, ist die Messe gesungen. Hat der Schuldner aber keine Ahnung vom Thema Verjährung muß die Einrede ja nicht zwangsläufig auch kommen. Außerdem steht es einem Schuldner auch nach Verjährung frei, so anständig zu sein seine Schulden zu begleichen. Der Gläubiger kann sein Glück also versuchen, hat aber keine Garantie daß es klappt.
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Re: Schuldscheinübertragung
Etienne777 hat geschrieben:Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen nicht vor Fälligkeit, im übrigen ab dem Zeitpunkt an dem der Gläubiger von der Schuld/dem Anspruch und der Person des Schuldners Kenntnis hatte. Der ursprüngliche Schuldscheininhaber kannte zweifellos sowohl die Schuld/den Anspruch als auch die Person des Schuldners, diese Kenntnis muß der neue Schuldscheininhaber gegen sich gelten lassen. Es ist daher möglich, daß mit dem Ablauf des 31.12.2018 die Verjährung eingetreten ist.heinhzelmännchen hat geschrieben:Ja schon vor ca. 4 Jahren!!!SusanneBerlin hat geschrieben:Ist die Fälligkeit (Auszug aus der Wohnung) bereits eingetroffen?
Aber: Das führt nicht automatisch dazu, daß der Anspruch nicht mehr eingefordert werden kann. Der Gläubiger kann sehr wohl den Schuldner noch auffordern, seine Schulden zu begleichen und sollte dabei das Thema Verjährung nicht von sich aus thematisieren. Durch die Verjährung geht der Anspruch nicht unter, aber er ist ggf. rechtlich nicht mehr durchzusetzen. Das setzt aber voraus, daß sich der Schuldner auf den Eintritt der Verjährung beruft, mithin die Einrede der Verjährung erhebt. Tut der Schuldner das, ist die Messe gesungen. Hat der Schuldner aber keine Ahnung vom Thema Verjährung muß die Einrede ja nicht zwangsläufig auch kommen. Außerdem steht es einem Schuldner auch nach Verjährung frei, so anständig zu sein seine Schulden zu begleichen. Der Gläubiger kann sein Glück also versuchen, hat aber keine Garantie daß es klappt.

Vielen herzlichen Dank für duie ausführliche Antwort, die mir auch hilft. Danke nochmals und
liebe Grüsse