LL0rd hat geschrieben:
Die grundsätzliche Frage dahinter war eigentlich, ob ein Zeuge, der theoretisch den Zugriff auf bestimmte Informationen hat, nicht verpflichtet ist sich diese vor einer Zeugenaussage zu besorgen.
Nein, die Pflicht hat ein Zeuge nicht. Wenn der Zeuge dem Kläger persönlich bekannt ist, kann der Kläger den Zeugen natürlich bitten, die Information zu beschaffen und sie zur Verfügung zu stellen, aber der Kläger kann nicht im Verfahren beantragen, das Gericht möge dem Zeugen in der Ladung aufgeben, dass der Zeuge die Informationen zu beschaffen hat. Das wäre ein
Ausforschungsbeweis und der ist im Zivilverfahren unzulässig.
Aus der Zeugenladung ist nicht ersichtlich, welche Fragen dem Zeugen gestellt werden und den Zeugen trifft auch keine Verpflichtung, sich vorbereitend Informationen zu beschaffen.
Es ist allein Sache des Klägers, sich Beweise für seinen Anspruch zu besorgen und sie dem Gericht vorzulegen. Wenn er dazu einen Dritten beauftragen muss und dafür Kosten auslegen muss, dann ist das eben so.
Und selbst wenn dem Kläger vorschwebt, dass das Gericht einen Gutachter bestellen soll, um über beweiserhebliche Tatsachen eine gutachterliche Betrachtung abzugeben: auch dann geht der Kläger in Vorlage für die Kosten. Der Ablauf wäre dann so: Das Gericht bestimmt einen Gutachter und fragt den Gutachter, wie hoch sein Honorar ist. Dann beschließt das Gericht, dass der Kläger den Betrag in die Gerichtskasse einzahlen soll. Zahlt der Kläger das Gutachterhonorar nicht vorschüssig an die Gerichtskasse, wird kein Gutachter beigezogen.
LL0rd hat geschrieben: Genauer gesagt:
A beauftragt den Provider mit dem Heraussuchen des Logs und legt dies als Beweis dem Gericht vor.
Wie gesagt, dann stellt der Provider dem A das Heraussuchen des Logs in Rechnung.
LL0rd hat geschrieben:Bei Bedarf wird das Log von einem Gutachter ausgewertet.
Der Gutachter kostet auch nochmal, und der Kläger geht dafür in Vorleistung, siehe oben.
LL0rd hat geschrieben:Und was wäre die günstigste?
Das günstigste wäre, dass der Anspruchsgegegner ohne Gerichtsverfahren bezahlt.
Das zweitgünstigte wäre, dass der Anspruchsgegner einem gerichtlichen Mahnbescheid nicht widerspricht. Dann hätte der Gläubiger einen gerichtlichen Titel, aus dem er vollstrecken lassen kann.
Das Drittgünstigte wäre, dass der vorher außergerichtlich zur Zahlung aufgeforderte Anspruchsgegner sich nicht gegen die Klage verteidigt, sondern dem Gericht mitteilt, dass er die erhobene Forderung vollumfänglich anerkennt. Dann werden die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt.
LL0rd hat geschrieben:
Ehrlich gesagt wäre die Frage, ob es Sinn macht, das Prozessrisiko für beide Parteien zu erhöhen. Man streitet sich um nen tausender. Die Beweise zu besorgen + Gutachter würden wahrscheinlich 3-4k€ kosten, die dann der Verlierer tragen müsste. Dann zieht man das Verfahren nicht in die Länge und einigt sich irgendwie in der Mitte.
Kann der Beklagte einen Vergleichsvorschlag formulieren?
Der Kläger will also, nach der Zustellung der Verteidigungsanzeige, vorschlagen, zur Vermeidung der Kosten, die für die Erbringung der Beweise anfallen würden, sich auf einen Betrag unterhalb der ursprünglichen Forderung zu einigen. Kann er natürlich tun. Hätte er auch schon vor Erhebung der Klage dem Anspruchsgegner vorschlagen können und ihm darlegen können, dass ihn ein verlorenes Gerichtsverfahren das Vierfache kostet als jetzt zu bezahlen.
Man fragt sich natürlich: Wenn der Anspruchsgegner außergerichtlich nicht zur Zahlung zu bewegen war, und nach Klageergebung seine Verteidigungsabsicht mitgeteilt hat, wieso sollte er jetzt auf einmal einknicken und auf einen Vergleich eingehen, noch bevor die Beweise auf dem Tisch liegen? Aber versuchen kann man es.