Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Moderator: FDR-Team
Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Guten Tag. Angenommen, A wird nachgestellt (Stalking durch B) mit einigen begleitenden Straftaten. A kennt den Namen von B, aber keine Adresse. Wie kann A:
- die Taten nachweisen?
- gerichtliches Kontaktverbot durch B o.ä. erwirken?
- evtl. Schmerzensgeld erfolgreich einklagen?
- die Taten nachweisen?
- gerichtliches Kontaktverbot durch B o.ä. erwirken?
- evtl. Schmerzensgeld erfolgreich einklagen?
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Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Was haben Tatnachweis und Wohnanschrift miteinander zu tun...?
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
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Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Die Nachweise, die er hat vorlegen, seine eigene Zeugenaussage und eventuell weitere ZeugenI-user hat geschrieben: - die Taten nachweisen?
indem A beim Gericht einen Antrag stellt- gerichtliches Kontaktverbot durch B o.ä. erwirken?
indem er bei Gericht eine Klage einreicht.- evtl. Schmerzensgeld erfolgreich einklagen?
Hoffe, geholfen zu haben.
Grüße, Susanne
Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Nichts. Anschrift dürfte jedoch nötig sein, um beim Gericht einen Antrag zu stellen oder eine Klage einzureichen.FelixSt hat geschrieben:Was haben Tatnachweis und Wohnanschrift miteinander zu tun...?
Wie "generiert" man Nachweise, die vorgelegt werden können, wenn man zu wenig Geld hat, eine Detektei zu beauftragen?SusanneBerlin hat geschrieben:Die Nachweise, die er hat vorlegen
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Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
A soll keine Nachweise "generieren", sondern die Nachweise, die er bereits hat, vorlegen.
Hat er keine Nachweise, dann legt er keine vor.
Hat er keine Nachweise, dann legt er keine vor.
Grüße, Susanne
Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Was hält A erst mal von einer Anzeige?
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
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Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
dürfte bei Taten aus dem StGB nicht nötig sein.I-user hat geschrieben:Nichts. Anschrift dürfte jedoch nötig sein, um beim Gericht einen Antrag zu stellen oder eine Klage einzureichen.FelixSt hat geschrieben:Was haben Tatnachweis und Wohnanschrift miteinander zu tun...?
Bei Diebstahl z.B. muss man nicht mal den Namen des Täters, geschweige denn seine Anschrift kennen, um eine Anzeigen zu erstatten.
Man stellt bei Straftaten auch keinen Antrag, sondern zeigt sie an.
[/quote]I-user hat geschrieben:Wie "generiert" man Nachweise, die vorgelegt werden können, wenn man zu wenig Geld hat, eine Detektei zu beauftragen?SusanneBerlin hat geschrieben:Die Nachweise, die er hat vorlegen

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Professioneller Rat kann sicher nicht schaden. Bspw. hierüber: https://weisser-ring.de/praevention/tipps/stalking
Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Es ging in der Frage auch um Kontaktverbot und Schmerzensgeld. Für a. ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Familiengericht zu stellen, für b. Klage beim Zivilgericht einzureichen. Für beides benötigt man bestenfalls eine Adresse.winterspaziergang hat geschrieben:dürfte bei Taten aus dem StGB nicht nötig sein.I-user hat geschrieben:Nichts. Anschrift dürfte jedoch nötig sein, um beim Gericht einen Antrag zu stellen oder eine Klage einzureichen.FelixSt hat geschrieben:Was haben Tatnachweis und Wohnanschrift miteinander zu tun...?
Bei Diebstahl z.B. muss man nicht mal den Namen des Täters, geschweige denn seine Anschrift kennen, um eine Anzeigen zu erstatten.
Man stellt bei Straftaten auch keinen Antrag, sondern zeigt sie an.
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Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Jdepp hat geschrieben:Es ging in der Frage auch um Kontaktverbot und Schmerzensgeld. Für a. ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Familiengericht zu stellen,winterspaziergang hat geschrieben: dürfte bei Taten aus dem StGB nicht nötig sein.
Bei Diebstahl z.B. muss man nicht mal den Namen des Täters, geschweige denn seine Anschrift kennen, um eine Anzeigen zu erstatten.
Man stellt bei Straftaten auch keinen Antrag, sondern zeigt sie an.


Wenn man von einem Straftat nach StGB spricht und den vermeintlichen Täter kennt, ihn gar vors Familiengericht bringen möchte, kann man erstmal mit deren Anzeige anfangen, die Adresse für weitere Verfahren vor dem Zivilgericht bekommt man dann schon noch raus.Jdepp hat geschrieben:für b. Klage beim Zivilgericht einzureichen. Für beides benötigt man bestenfalls eine Adresse.
Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (wg. Kontaktverbot) ist immer vor dem Familiengericht anzubringen selbst wenn es ein fremder Antragsgegner ist.
Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.
Danke für die Antworten, den Link zu Weißem Ring finde ich gut.
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