Formale Unterlassungserklärung identisch mit persönlicher Willenserklärung?

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Stefanrex
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Formale Unterlassungserklärung identisch mit persönlicher Willenserklärung?

Beitrag von Stefanrex »

Hallo,
Herr Müller hatte eine Unterlassungserklärung erhalten, worin er aufgefordert wurde, auf jegliche Kontaktaufnahme zu Person X zu verzichten. Er zweifelte an dem Unterlassungsanspruch, weil in der Begründung des Anwalts A der Gegenseite falsche Behauptungen aufgestellt wurden. Bevor die Frist zur Unterzeichnung ablief, schrieb er eine Mail an A und erläuterte darin seine Sicht des Sachverhalts und zugleich erklärte er, er würde auf die Kontaktaufnahme verzichten. Daraufhin teilte A ihm mit, dass die Sache damit für X erledigt sei. Er bräuchte die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, müsse sich aber zukünftig an seine Zusage halten, sonst würde man gerichtliche Schritte einleiten. So wollte Herr Müller seine persönliche Erklärung aber nicht verstanden wissen. Er wollte nur zum Ausdruck bringen, er würde sich daran halten, auch ohne formale Unterlassungserklärung. Jetzt glaubt er, seine abgegebene persönliche Erklärung hätte die gleiche Wirkung wie die ursprüngliche Unterlassungserklärung bzw. sei mit dieser identisch. Ist das so? Und kann Herr Müller seine eigene Erklärung zurücknehmen, indem er sie anfechtet bzw. für nichtig erklärt mit der Begründung, er wollte eben keine mit sogenanntem Rechtsbindungswillen abgeben?
Wie sieht hier die Rechtslage aus?
ExDevil67
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Re: Formale Unterlassungserklärung identisch mit persönlicher Willenserklärung?

Beitrag von ExDevil67 »

Ich würde erst mal abwarten ob und ggf was nicht doch noch kommt von der Gegenseite. Einer schriftlichen Unterlassungserklärung kommt nun mal im Zweifel ein ganz anderer Beweiswert zu als ein mündliches Telefonat.
Tastenspitz
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Re: Formale Unterlassungserklärung identisch mit persönlicher Willenserklärung?

Beitrag von Tastenspitz »

Stefanrex hat geschrieben: 01.03.21, 23:11 Jetzt glaubt er, seine abgegebene persönliche Erklärung hätte die gleiche Wirkung wie die ursprüngliche Unterlassungserklärung bzw. sei mit dieser identisch. Ist das so?
Aus Sicht des A ja und damit ist letztlich alles Gut.
Stefanrex hat geschrieben: 01.03.21, 23:11 Und kann Herr Müller seine eigene Erklärung zurücknehmen, indem er sie anfechtet bzw. für nichtig erklärt mit der Begründung, er wollte eben keine mit sogenanntem Rechtsbindungswillen abgeben?
Das würde dann dazu führen, dass er die Unterlassungserklärung erneut auf den Tisch bekommt. Mit allen daraus resultierenden Folgen.
Stefanrex hat geschrieben: 01.03.21, 23:11 Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Schlafende Hunde soll man nicht wecken. :)
Man unterlässt die aktive Kontaktaufnahme zu X und es ist Friede auf Erden.
ktown
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Re: Formale Unterlassungserklärung identisch mit persönlicher Willenserklärung?

Beitrag von ktown »

ExDevil67 hat geschrieben: 02.03.21, 07:02 Einer schriftlichen Unterlassungserklärung kommt nun mal im Zweifel ein ganz anderer Beweiswert zu als ein mündliches Telefonat.
Welches Telefonat?
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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
hambre
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Re: Formale Unterlassungserklärung identisch mit persönlicher Willenserklärung?

Beitrag von hambre »

Er zweifelte an dem Unterlassungsanspruch,
Für den Unterlassungsanspruch ist keine besondere Begründung erforderlich. Daher kommt es nicht darauf an, ob in der Begründung der Gegenseite falsche Behauptungen aufgestellt wurden.
Er wollte nur zum Ausdruck bringen, er würde sich daran halten, auch ohne formale Unterlassungserklärung.
Genauso ist das auch zu verstehen und damit entsteht ein Rechtsbindungswille.
Jetzt glaubt er, seine abgegebene persönliche Erklärung hätte die gleiche Wirkung wie die ursprüngliche Unterlassungserklärung bzw. sei mit dieser identisch. Ist das so?
Ob die persönliche Erklärung identisch ist mit der Unterlassungserklärung, mag ich bezweifeln. Allerdings hat die persönliche Erklärung in der Praxis die gleiche Wirkung wie eine Unterlassungserklärung.
Und kann Herr Müller seine eigene Erklärung zurücknehmen, indem er sie anfechtet bzw. für nichtig erklärt mit der Begründung, er wollte eben keine mit sogenanntem Rechtsbindungswillen abgeben?
Was wollte er denn dann mit der persönlichen Erklärung bezwecken? Wollte er dem Anwalt lediglich ein paar schöne Worte schicken und in Wirklichkeit dennoch weiter Kontakt zu Person X aufnehmen?

Letztlich ist das aber auch egal, denn so lange es sich nicht um eine strafbewährte Unterlassungserklärung handelt, hat weder die persönliche Erklärung noch die schriftliche Unterlassungserklärung eine direkte Folge. Sollte Herr Müller erneut Kontakt zu Person X aufnehmen, muss er so oder so damit rechnen, dass dann eine strafbewährte Unterlassungserklärung von ihm gefordert wird und er auch die Anwaltskosten zu tragen hat. Wenn er seine persönliche Erklärung zurücknimmt, dann wird diese Folge wahrscheinlich bereits ohne erneute Kontaktaufnahme zu Person X eintreten.
FM
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Re: Formale Unterlassungserklärung identisch mit persönlicher Willenserklärung?

Beitrag von FM »

Verwunderlich, dass der Anwalt bis jetzt einfach so auf seine Vergütung verzichtet.
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