Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung

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wherrmann
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Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung

Beitrag von wherrmann »

Hallo an alle hier. Ich beschäftige mich mal wieder mit einer Sache auf die ich im Netz leider keine Antwort finde.
Vielleicht hat ja hier jemand eine Idee.
Ich versuche es mal so abstrakt wie möglich zu formulieren.
Nehmen wir an man erwirkt gegen jemanden eine einstwilige Verfügung.
Dieser wird damit verpflichtet in seinen leer stehenden Geschäftsräumen eine simple Handlung auszuüben
z.B. den im Nebenraum abgestellten Blumentopf ins Schaufenster zu stellen oder zu dulden das man das selbst tut.
Der Verpflichtete pfeift auf den gerichtlichen Beschluss.
Bei Zuwiderhandlung hat das Gericht im Beschluss auch kein Ordnungsgeld angedroht.
Welche Möglichkeit hat man nun mit dem Papier um sein Recht durchzusetzen?
Den Gerichtsvollzieher mit dem Schlosser vorbeischicken damit er den Blumentopf hinstellt oder einem die Möglichkeit gibt das zu tun.
Kann man eine solche Verfügung vollstrecken lassen? Oder muss in einem solchen Fall erst ein entsprechender weiterer gerichtlicher Beschluss
als Anweisung an den Gerichtsvollzieher erwirkt werden oder wird so einer Sache regelmäßig erst auf Antrag durch die Androhung eines Ordnungsgeldes Nachdruck verliehen? Und wenn das nichts nützt? Der Blumentopf steht dann immer noch nicht im Schaufenster.
Ist sowas eine vertretbare Handlung? Wenn man die Tür aufbricht kann das natürlich jeder machen. Aber ohne Aufbrechen nur der Besitzer der Räume.

Danke für alle sachdienlichen Hinweise.
Baden-57
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Re: Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung

Beitrag von Baden-57 »

Hallo,
falls noch aktuell wie folgt:
Bei einer einstweiligen Verfügung wird der gegnerischen Partei ein weiteres rechts- oder vertragswidriges Verhalten untersagt.
Die einstweilige Verfügung wurde vom Antragsteller beantragt und wenn hier kein Geldstrafe mit beantragt wurde, da muss der Beklagte bei Verstoß auch keine Geldstrafe bezahlen.
Das war dann der Fehler des Antragstellers.

Dass da eine simple Handlung durchgeführt werden soll, ist eigentlich nicht Sinn der einstweiligen Verfügung.
Wurde tatsächlich eine einstweilige Verfügung erwirkt?

Der "Ladeninhaber" kann i.d.R. nicht verpflichtet werden, in seinem Laden " einen Blumentopf" aufzustellen noch muss der Ladeninhaber dulden, dass dies durch den Antragsteller erfolgen kann/darf, denn der Ladeninhaber hat das Hausrecht!

Die einstweilige Verfügung ist noch kein Titel; der Beklagte hat die Möglichkeit, dagegen rechtlich vorzugehen.

Sofern ein schuldhafter Verstoß des Antragsgegners vorliegt, verhängt das Gericht ein Ordnungsgeld, aber dieses muss beantragt werden.

Das abstrakte Beispiel ist leider zu abstrakt, um hier weitere Möglichkeiten darzulegen; dazu bedarf es schon weitere Informationen.
Spezi
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Re: Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung

Beitrag von Spezi »

Die Antwort steht in den §§ 887 oder 888 ZPO und der Fehler war tatsächlich bereits in dem Antrag, da der Zusatz .....bei Meidung einer vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen Geld- oder Haftstrafe .... vergessen wurde.
Gruß Spezi
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