Vollstreckbare Ausfertigung
Moderator: FDR-Team
Vollstreckbare Ausfertigung
Nehmen wir mal an:
A verklagt B. Er fordert von B 10.000 €
A bekommt recht. B wird verurteilt, die Summe zu zahlen.
Das Urteil wird rechtskräftig.
B zahlt nicht.
A will B den Gerichtsvollzieher schicken.
Von seinem Anwalt erfährt A, dass dafür eine Vollstreckbare Ausfertigung
des Urteils notwendig ist. Diese muss erst beim Gericht beantragt werden.
Frage: Was spricht eigentlich dagegen, sofort bei Urteilsverkündung
eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen? Das würde doch Zeit sparen!
A verklagt B. Er fordert von B 10.000 €
A bekommt recht. B wird verurteilt, die Summe zu zahlen.
Das Urteil wird rechtskräftig.
B zahlt nicht.
A will B den Gerichtsvollzieher schicken.
Von seinem Anwalt erfährt A, dass dafür eine Vollstreckbare Ausfertigung
des Urteils notwendig ist. Diese muss erst beim Gericht beantragt werden.
Frage: Was spricht eigentlich dagegen, sofort bei Urteilsverkündung
eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen? Das würde doch Zeit sparen!
Re: Vollstreckbare Ausfertigung
grds. spricht nichts dagegen - man muss es nur tun
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
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Re: Vollstreckbare Ausfertigung
Das wäre ja auch meine Meinung.
Der folgende Beitrag hat mich zu meiner Frage inspiriert:
viewtopic.php?f=4&t=288658
Da hat ein Anwalt erst nachträglich die vollstreckbare Ausfertigung eines
Urteils angefordert.
Daher ja auch meine Frage: warum nicht routinemäßig gleich nach dem Urteil?
Der folgende Beitrag hat mich zu meiner Frage inspiriert:
viewtopic.php?f=4&t=288658
Da hat ein Anwalt erst nachträglich die vollstreckbare Ausfertigung eines
Urteils angefordert.
Daher ja auch meine Frage: warum nicht routinemäßig gleich nach dem Urteil?
Re: Vollstreckbare Ausfertigung
Vielleicht weil viele Schuldner nach dem Urteil auch ohne Zwangsvollstreckung zahlen.
Re: Vollstreckbare Ausfertigung
Taugt als Antwort allenfalls teilweise!
Wenn man eine Vollstreckbare Ausfertigung hat, braucht man gleichwohl nicht
den Gerichtsvollzieher bemühen, wenn der Schuldner zahlt.
Zahlt er nicht, hat man Zeit gespart!
Wenn man eine Vollstreckbare Ausfertigung hat, braucht man gleichwohl nicht
den Gerichtsvollzieher bemühen, wenn der Schuldner zahlt.
Zahlt er nicht, hat man Zeit gespart!
Re: Vollstreckbare Ausfertigung
In der Regel muss man die Rechtskraft abwarten. Und die hat man nicht gleich. Und wenn man vorher vollstrecken will, muss man das meist gegen Sicherheitsleistung tun. Ergibt sich alles aus dem Urteilstenor.
Chavah
Chavah
Re: Vollstreckbare Ausfertigung
Und wenn ich nun den Beitrag viewtopic.php?f=4&t=288658
richtig verstanden habe, dann musste der RA nach einem rechtskräftigen Urteil
erst einmal eine vollstreckbare Ausfertigung anfordern, bevor Vollstreckung möglich war!
Re: Vollstreckbare Ausfertigung
Ja klar, man wartet die Rechtskraft ab, und dann fordert man die vollstreckbare Ausfertigung, und dann kann man vollstrecken. Oder, wenn man gegen Sicherheitsleistung schon vor Rechtskraft vollstrecken kann, dann hinterlegt man den Betrag, und dann dasselbe Procedere.
Chavah
Chavah
Re: Vollstreckbare Ausfertigung
Es mag sein, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege dem Amtsgericht als anderem Organ der Rechtspflege unnötigen Arbeitsaufwand ersparen will. Oft wird es so sein, dass der Beklagte wenn er kein Rechtsmittel einlegen will kurz nach der Zustellung des Urteils zahlt. Wenn er bis kurz vor Ablauf der Frist (meist ein Monat) nicht gezahlt hat kann man es immer noch beantragen und ob die vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird, hängt dann davon ab, ob das Rechtsmittel noch kommt - aber auch bei früherem Antrag geht es nicht schneller. Und wenige Tage spielen auch nur eine Rolle, wenn die Pfändungsaufträge sich schon stauen.
Außerdem ist die Frage, mit was der RA beauftragt und wozu er bevollmächtigt war - nur mit dem Erkenntnisverfahren oder auch schon mit der Zwangsvollstreckung? Das könnte auch kostenmäßig relevant sein. Es gibt auch Mandanten die sagen, bis zum Urteil brauche ich einen RA, vollstrecken mach ich dann selbst.
Re: Vollstreckbare Ausfertigung
ist zwar von der Sache her richtig, aber war nicht Gegenstand der Frage.
Natürlich kann man direkt beantragen, "nach Rechtskraft eine Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils" zu erhalten. (Ohne Rechtskraft keine Vollstreckbarkeit.
Von einer Vollstreckung vor Rechtkraft war auch nicht die rede.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
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Re: Vollstreckbare Ausfertigung
Wobei noch die Frage wäre, was dem Gericht mehr Arbeit bereitet:FM hat geschrieben: ↑23.06.21, 20:02 Es mag sein, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege dem Amtsgericht als anderem Organ der Rechtspflege unnötigen Arbeitsaufwand ersparen will. Oft wird es so sein, dass der Beklagte wenn er kein Rechtsmittel einlegen will kurz nach der Zustellung des Urteils zahlt.
- Vor Ablage der Urteilsakte (nach Eintreten der Rechtskraft) gleich die
vollstreckbare Ausfertigung ausstellen
oder
- Nach einigen Wochen auf Antrag des Anwalts die Akte nochmals heraussuchen und
dann die vollstreckbare Ausfertigung ausstellen.
Re: Vollstreckbare Ausfertigung
Grundsätzlich:
ein Gericht macht nichts, was nicht beantragt wird.
(zumindest in Zivilverfahren)
ein Gericht macht nichts, was nicht beantragt wird.
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Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
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Re: Vollstreckbare Ausfertigung
Es könnte auch ganz simpel eine Kostenfrage sein.
Falls der Unterlegene direkt zahlt, sind die zusätzlichen mit der vollstreckbaren Ausfertigung verbundenen Kosten nicht notwendig. Damit muss der Unterlegene sie auch nicht erstatten und sie verbleiben bei dem, der sie veranlasst hat.
Gruß
jp
Falls der Unterlegene direkt zahlt, sind die zusätzlichen mit der vollstreckbaren Ausfertigung verbundenen Kosten nicht notwendig. Damit muss der Unterlegene sie auch nicht erstatten und sie verbleiben bei dem, der sie veranlasst hat.
Gruß
jp
in dubio pro leo!
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