Meine Ex-Freundin und ich haben uns getrennt und ich möchte, dass jegliche Bilder auf denen ich zu sehen bin, gelöscht werden aus ihrem Profil.
Und ich möchte mein Handy zurück, was ich ihr damals ausgeliehen habe.
Wie ist da die Rechtslage genau?
Diese zwei Dinge möchte ich gerne neutral per Einschreiben meiner Ex-Freundin zukommen lassen mit einer Frist von 14 Tagen, damit sie genug Zeit hat, um jegliche Bilder zu löschen und mir mein Handy wieder zurück zu geben.
Ist das so korrekt?
Dazu benötige ich aber natürlich die genaue Rechtslage, um ihr das auch so mitzuteilen, falls z.B ein "Nein" von ihr kommen sollte, oder sie mich schlicht weg "ignoriert".
Letztendlich kann (will ich aber nicht) ich immer noch zu einem Anwalt gehen, der diese Sache für mich übernimmt.
Jedoch möchte ich es erst einmal im "Guten" versuchen, ohne einen Anwalt, damit sie einfach nur die Bilder löscht und mir das Handy gibt.
Ich wünsche euch einen super Start in die Woche und ich freue mich hoffentlich auf eine Rückmeldung!
Wie ist die Rechtslage?
Ps: @Admins/Moderatoren, ich hoffe dieser Beitrag ist nun korrekt formuliert und wird nicht wieder gelöscht!
Ex-Freundin löscht keine gemeinsamen Bilder im Internet und gibt Handy nicht zurück
Moderator: FDR-Team
Ex-Freundin löscht keine gemeinsamen Bilder im Internet und gibt Handy nicht zurück
Zuletzt geändert von ktown am 28.11.22, 19:19, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Beitrag gemäß den Forenregeln korrigiert
Grund: Beitrag gemäß den Forenregeln korrigiert
Re: Ex-Freundin löscht keine gemeinsamen Bilder im Internet und gibt Handy nicht zurück
Dieses hier ist ein Diskussionsforum, in dem Laien über Fälle diskutieren (so wie ich). Es wird also niemand beratend und verbindlich die genaue Rechtslage vorbringen können, außer er ist Anwalt und wird dafür bezahlt.
§ 604 BGB regelt die Leihe und hier kann man sich über die Rücknahme der Einwilligung bzgl. der Veröffentlichung informieren.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
- alle Angaben ohne Gewähr -
Re: Ex-Freundin löscht keine gemeinsamen Bilder im Internet und gibt Handy nicht zurück
Für die Bilder das Kunsturheberrechtsgesetz. Und da kommt es darauf an, ob der Veröffentlichung im Internet zugestimmt wurde. Ob und unter welchen Bedingungen diese Zustimmung widerrufen werden kann, beurteilten die Gerichte bisher unterschiedlich. Es geht so in etwa in die Richtung: man braucht schon einen ausreichenden Grund, "ich will es jetzt nicht mehr" reicht noch nicht aus. Besonderheiten gelten bei besonders intimen Bildern aus einer Partnerschaft. Also eher die aus dem Bett als die Urlaubsfotos.
Beim Handy ist die Frage, wer jetzt der Eigentümer ist - also "jetzt", nicht als es gekauft wurde, ein Kaufbeleg sagt deshalb eher wenig aus. Es könnte ja auch der Freundin geschenkt worden sein. Für ihr Eigentum spricht ggf. eine gesetzliche Vermutung:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1006.html
Anders natürlich, wenn "ausgeliehen" nicht bestritten wird oder nachweisbar ist.
Sollte die Freundin auch die Verlobte gewesen sein, kommt eine Rückforderung des Geschenkes in Betracht.
Beim Handy ist die Frage, wer jetzt der Eigentümer ist - also "jetzt", nicht als es gekauft wurde, ein Kaufbeleg sagt deshalb eher wenig aus. Es könnte ja auch der Freundin geschenkt worden sein. Für ihr Eigentum spricht ggf. eine gesetzliche Vermutung:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1006.html
Anders natürlich, wenn "ausgeliehen" nicht bestritten wird oder nachweisbar ist.
Sollte die Freundin auch die Verlobte gewesen sein, kommt eine Rückforderung des Geschenkes in Betracht.
-
- Letzte Themen