Liebe Mitlesende,
mal angenommen ein 14jähriger Junge schläft in der Badewanne ein. Die Badewanne läuft über und verursacht in der Mietwohnung und
der darunter liegenden Wohnung einen nicht unerheblichen Schaden.
Eine Haftpflichtversicherung ist nicht verhanden.
Wer haftet?
Aus meiner Sicht, würde der Junge haften müssen. Dieser wäre ja aber nicht verantwortlich, dass keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen
wurde.
Vielen Dank
Wasserschaden Mietwohnung
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Re: Wasserschaden Mietwohnung
Er haftet ja auch nicht dafür, dass es keine Versicherung gibt, sondern für den Wasserschaden.
Aufsichtspflicht der Eltern dürfte hier kaum noch greifen.
Aber haben Badewannen nicht als Standard einen oberen Abfluss als Schutz davor?
Aufsichtspflicht der Eltern dürfte hier kaum noch greifen.
Aber haben Badewannen nicht als Standard einen oberen Abfluss als Schutz davor?
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Re: Wasserschaden Mietwohnung
Das mit dem Abfluss kenne ich auch nur so. Aber der angenommene Fall wurde mir so berichtet.
Wenn der Junge dafür haftbar gemacht würde, bleiben dann auch die 30 Jahre die er daran abzahlen müsste,
oder gelten da andere Fristen?
Wenn der Junge dafür haftbar gemacht würde, bleiben dann auch die 30 Jahre die er daran abzahlen müsste,
oder gelten da andere Fristen?
Re: Wasserschaden Mietwohnung
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Wasserschaden Mietwohnung
Die Frage wäre vielleicht noch, ob Minderjährige einen Rechtsanspruch gegen ihre Eltern haben, dass diese sich um eine Familienhaftpflichtversicherung kümmern, also als Teil der elterlichen Sorge. Sollte man zu diesem Ergebnis kommen, bestünde die Haftung des Minderjährigen gegenüber dem Hauseigentümer zwar immer noch, aber er (der Sohn) könnte seinerseits die Eltern auf Ersatz verklagen.
Ich halte das aber eher für unwahrscheinlich. Eine Haftpflichtversicherung wird zwar gerade wenn man Kinder hat dringend empfohlen, sie ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben (in anderen Fällen aber schon, z.B. Kfz-Halter, bestimmte Berufe). Ob es dazu Rechtsprechung gibt, müsste man nachsehen.
Und dann wäre natürlich die Frage, warum der Badewannenüberlauf den Schaden nicht verhindert hat, denn genau dafür ist er ja da. Und wer daran schuld ist. Und ob der Mieter (wohl die Eltern) das wusste und dem Vermieter gemeldet hatte. Außerdem gibt es in Badezimmern als zweite Sicherung oft auch noch einen Ablauf im Fußboden.
Aber dass 14jährige im Prinzip schon schadensersatzpflichtig sein können (7jährige auch schon), ist in dem von ktown genannten Text ja schön beschrieben. Und bei einem 14jährigen wird man auch meist annehmen können: er weiß, dass das Wasser rechtzeitig abgedreht werden muss, seine Mama muss nicht alle paar Minuten nachschauen ob er das auch gemacht hat. Meine Tochter hätte da mit harten Gegenständen nach mir geworfen ...
Ich halte das aber eher für unwahrscheinlich. Eine Haftpflichtversicherung wird zwar gerade wenn man Kinder hat dringend empfohlen, sie ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben (in anderen Fällen aber schon, z.B. Kfz-Halter, bestimmte Berufe). Ob es dazu Rechtsprechung gibt, müsste man nachsehen.
Und dann wäre natürlich die Frage, warum der Badewannenüberlauf den Schaden nicht verhindert hat, denn genau dafür ist er ja da. Und wer daran schuld ist. Und ob der Mieter (wohl die Eltern) das wusste und dem Vermieter gemeldet hatte. Außerdem gibt es in Badezimmern als zweite Sicherung oft auch noch einen Ablauf im Fußboden.
Aber dass 14jährige im Prinzip schon schadensersatzpflichtig sein können (7jährige auch schon), ist in dem von ktown genannten Text ja schön beschrieben. Und bei einem 14jährigen wird man auch meist annehmen können: er weiß, dass das Wasser rechtzeitig abgedreht werden muss, seine Mama muss nicht alle paar Minuten nachschauen ob er das auch gemacht hat. Meine Tochter hätte da mit harten Gegenständen nach mir geworfen ...
Re: Wasserschaden Mietwohnung
Mir ist allerdings noch ein Punkt eingefallen...
Falls der Schaden einen Dritten betrifft, der selbst nicht Vertragspartner ist, z. B. den Eigentümer der darunterliegenden Wohnung ... keine Ahnung.
Gegenüber dem Hauseigentümer = Vermieter der Wohnung haftet zunächst einmal derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Das ergibt sich aus § 278 BGB. Der Vermieter muss nicht warten, bis der Junge irgendwann sein eigenes Geld verdient, sondern kann sich an seine(n) Vertragspartner/in halten.die Haftung des Minderjährigen gegenüber dem Hauseigentümer
Falls der Schaden einen Dritten betrifft, der selbst nicht Vertragspartner ist, z. B. den Eigentümer der darunterliegenden Wohnung ... keine Ahnung.
Re: Wasserschaden Mietwohnung
Bei dem Sohn wäre es natürlich die deliktische Haftung. Aber das schließt sich ja nicht gegenseitig aus.Evariste hat geschrieben: ↑17.03.23, 17:38 Mir ist allerdings noch ein Punkt eingefallen...
Gegenüber dem Hauseigentümer = Vermieter der Wohnung haftet zunächst einmal derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Das ergibt sich aus § 278 BGB. Der Vermieter muss nicht warten, bis der Junge irgendwann sein eigenes Geld verdient, sondern kann sich an seine(n) Vertragspartner/in halten.die Haftung des Minderjährigen gegenüber dem Hauseigentümer
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