Anton kauft von U einige Datensätze von deutschen Unternehmen. Anton hat jetzt folgende Fragen:
Gewerbliche Nutzung legal erworbener Handelsregister-Daten
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Gewerbliche Nutzung legal erworbener Handelsregister-Daten
Das deutsche Unternehmen U bietet Daten von deutschen Unternehmen zum Kauf an. Hierbei handelt es sich um die Daten, welche, entsprechend der Publizitätspflicht für Kapitalgesellschaften, auch im Handelsregister abrufbar sind. Der Vorteil der Daten des Unternehmens U ist, dass diese einfacher abrufbar und visuell einfacher dargestellt sind.
Anton kauft von U einige Datensätze von deutschen Unternehmen. Anton hat jetzt folgende Fragen:
Anton kauft von U einige Datensätze von deutschen Unternehmen. Anton hat jetzt folgende Fragen:
Re: Gewerbliche Nutzung legal erworbener Handelsregister-Daten
Hat Anton schon mal in die AGB geschaut ... oder in den "Kaufvertrag" für die "Daten"?agnes pjariotvic hat geschrieben: ↑06.05.21, 18:09 Darf Anton diese Daten weiterverarbeiten und weiterveräußern? Anton geht davon aus, dass dies erlaubt sein müsste, da die Daten ja nicht nur legal erworben wurden, sondern auch grundsätzlich öffentlich zugänglich sind
Eine Kontaktadresse gibt ein Unternehmen raus, um Kontakt aufzunehmen. Sollten Produktanfragen darüber vom Unternehmen nicht gewünscht sein, wird man beim Anruf sicher entsprechende Informationen erhalten.agnes pjariotvic hat geschrieben: ↑06.05.21, 18:09Darf Anton die Kontaktadresse der in den Unternehmensdaten angeführten Unternehmen nutzen? Und zwar teilweise, um bei diesen Unternehmen Produkte anzufragen, aber teilweise auch, um diesen Unternehmen Produkte anzubieten.
Re: Gewerbliche Nutzung legal erworbener Handelsregister-Daten
Unabhängig von der speziellen Herkunft der Daten wäre zu beachten:agnes pjariotvic hat geschrieben: ↑06.05.21, 18:09Darf Anton die Kontaktadresse der in den Unternehmensdaten angeführten Unternehmen nutzen? Und zwar teilweise, um bei diesen Unternehmen Produkte anzufragen, aber teilweise auch, um diesen Unternehmen Produkte anzubieten.
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
Um mal ein Beispiel für Gewerbetreibende zu nehmen: bei einem selbständigen Schreinermeister wäre es wohl noch korrekt, ihm Bauholz anzubieten, oder ihn zu fragen ob er einen Schrank reparieren kann. Wenn man ihm aber die Teilnahme an Glücksspielen anbietet, womöglich gar noch obwohl er in München lebt mit dem Hinweis "Angebot gilt nur für Personen in Schleswig-Holstein", eher nicht mehr.
Außerdem wäre noch zu prüfen, ob dem Unternehmen oder den bei dieser Gelegenheit erwähnten natürlichen Personen (z.B. Geschäftsführer) gegenüber Mitteilungspflichten gem. der DSGVO bestehen.
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