Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Moderator: FDR-Team
Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Mustermann wurde von einem deutschen Unternehmen mitgeteilt, dass man eine (seit zwei Jahrzehnten obsolete) Voradresse von einem Datenhändler mit Schweizer Adresse bezogen hat. Mustermann hat recherchiert und herausgefunden, dass es dieses Unternehmen im Handelsregister gar nicht gibt, bzw. es mal ein Unternehmen auf den Namen gab, das aber erloschen ist. In Internet Foren liest man allerhand dubioses über dieses Unternehmen. Die Adresse ist mit ziemlicher Sicherheit nur ein Briefkasten.
Das deutsche Unternehmen hingegen sagt, dass könne ja wohl nicht sein, man arbeite seit Jahren erfolgreich und vertrauenswürdig mit dem Lieferanten zusammen, und insistiert, dass die Adresse des Lieferanten korrekt sei. Mustermann hingegen fühlt sich getäuscht, und möchte es nicht auf sich sitzen lassen. Mustermann hatte um Nachweise der Geschäftsbeziehung zu dem angeblichen Lieferanten, oder zumindest Nennung dessen Rechtsform oder tatsächlichen Ort der Registrierung gebeten, was nicht geschah.
Hat Mustermann überhaupt Anspruch auf den Nachweis, dass der angebliche Lieferant überhaupt existiert ? Ist es in irgendeiner Form strafbar oder mit Busgeld belegbar, wenn falsche Angaben zur Herkunft von Daten gemacht werden? Oder kann das deutschen Unternehmen am Ende behaupten, es sei selbst vom Lieferanten getäuscht worden?
Das deutsche Unternehmen hingegen sagt, dass könne ja wohl nicht sein, man arbeite seit Jahren erfolgreich und vertrauenswürdig mit dem Lieferanten zusammen, und insistiert, dass die Adresse des Lieferanten korrekt sei. Mustermann hingegen fühlt sich getäuscht, und möchte es nicht auf sich sitzen lassen. Mustermann hatte um Nachweise der Geschäftsbeziehung zu dem angeblichen Lieferanten, oder zumindest Nennung dessen Rechtsform oder tatsächlichen Ort der Registrierung gebeten, was nicht geschah.
Hat Mustermann überhaupt Anspruch auf den Nachweis, dass der angebliche Lieferant überhaupt existiert ? Ist es in irgendeiner Form strafbar oder mit Busgeld belegbar, wenn falsche Angaben zur Herkunft von Daten gemacht werden? Oder kann das deutschen Unternehmen am Ende behaupten, es sei selbst vom Lieferanten getäuscht worden?
Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Der Datenspeicherer muss nur die Herkunft der Daten mitteilen, aber nicht weitere Informationen über diese Quelle.
Die Quellenangabe muss natürlich richtig sein, aber der Status des Unternehmens am ausländischen Sitz muss dazu nicht überprüft werden.
Die Quellenangabe muss natürlich richtig sein, aber der Status des Unternehmens am ausländischen Sitz muss dazu nicht überprüft werden.
Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Die Angaben über die Art und Umfang der Geschäftsbeziehung zwischen den Unternehmen gehen Mustermann nichts an.
Er kann jedoch den Fall dem Landesbeauftragten für Datenschutz vortragen und um Klärung bitten.
Er kann jedoch den Fall dem Landesbeauftragten für Datenschutz vortragen und um Klärung bitten.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
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Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Wieso?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Lt. Art. 15 DSGVO bezieht sich der Anspruch auf "alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten" - also die Informationen, die der Auskunftspflichtige hat. Eine Pflicht weitere Angaben etwa bei ausländischen Handelsregistern zu erforschen geht daraus nicht hervor.
Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Es kann doch nicht angehen, dass man Mustermann eine ausländische Datenquelle nennt, die es offensichtlich unter der genannten Adresse nicht gibt, und nach Vorlage von Beweisen und der Bitte um Klarstellung, nur die Antwort kommt "man arbeite schon seit vielen Jahren vertrauensvoll mit diesem Unternehmen zusammen".
Landesdatenschutz wurde informiert. Die Frage ist, ob die DSGVO hier greift, oder man eine Lücke gefunden hat.
Landesdatenschutz wurde informiert. Die Frage ist, ob die DSGVO hier greift, oder man eine Lücke gefunden hat.
Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Wenn das Unternehmen früher einmal existiert hatte, kann die Auskunft völlig korrekt sein.
Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Dazu ist allerdings anzumerken, dass Mustermann auf die beschriebenen Unstimmigkeiten hingewiesen hat, das deutsche Unternehmen aber bis dato darauf besteht, dass der Lieferant der Daten an der nachweislich falschen Adresse residiert. Es wurden sogar Fotos vorgelegt von dem Hauseingang und den Briefkästen.
Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Ok.
Somit hat er nun Kenntnis darüber, dass er dort keine Daten mehr beziehen kann. Was ändert das nun?
Somit hat er nun Kenntnis darüber, dass er dort keine Daten mehr beziehen kann. Was ändert das nun?
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Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Ich selbst hatte vor Jahren, damals galt noch nicht die DSGVO, einen ähnlichen fall.
Ein deutsches Unternehmen hat Daten zu meiner Person von einer Scheinfirma bezogen um sie danach für werbliche Zwecke zu verwenden.
Das deutsche Unternehmen redete sich ähnlich wie hier beschrieben heraus und die Scheinfirma war damals nicht wirklich greifbar für mich.
Ich hatte das ganze dann an den Landesdatenschutzbeauftragten zwecks Klärung abgegeben. Im Ergebnis wurde mir von diesem nach ein paar Monaten mitgeteilt, dass das deutsches Unternehmen dafür bestraft wurde, dass es Daten von dieser Scheinfirma bezogen und für werbliche Zwecke verwendet hat.
Ob das heute immernoch bestraft wird weiß ich natürlich nicht. Mit der DSGVO hat sich aber meiner Meinung nach an der Rechtslage nichts verändert.
Das Problem ist nur das die Mitarbeiter bei der Aufsichtbehörde durch die DSGVO total überlastet sind. Mehr noch als vor der DSGVO.
Aber einen Versuch ist es alle mal wert. Ich würde mich an den Landesdatenschutzbeauftragten weden.
Der bearbeitende Mitarbeiter hat dort mehr Möglichkeiten als du gegen die deutsche Firma vorzugehen, wenn er motiviert genug ist.
Nach meiner Erfahrung ist die Aufsichtbehörde für Datenschutz in Bayern am härtesten und greift rigoroser durch als die Aufsichtsbehörden der anderen Bundesländer.
Ein deutsches Unternehmen hat Daten zu meiner Person von einer Scheinfirma bezogen um sie danach für werbliche Zwecke zu verwenden.
Das deutsche Unternehmen redete sich ähnlich wie hier beschrieben heraus und die Scheinfirma war damals nicht wirklich greifbar für mich.
Ich hatte das ganze dann an den Landesdatenschutzbeauftragten zwecks Klärung abgegeben. Im Ergebnis wurde mir von diesem nach ein paar Monaten mitgeteilt, dass das deutsches Unternehmen dafür bestraft wurde, dass es Daten von dieser Scheinfirma bezogen und für werbliche Zwecke verwendet hat.
Ob das heute immernoch bestraft wird weiß ich natürlich nicht. Mit der DSGVO hat sich aber meiner Meinung nach an der Rechtslage nichts verändert.
Das Problem ist nur das die Mitarbeiter bei der Aufsichtbehörde durch die DSGVO total überlastet sind. Mehr noch als vor der DSGVO.
Aber einen Versuch ist es alle mal wert. Ich würde mich an den Landesdatenschutzbeauftragten weden.
Der bearbeitende Mitarbeiter hat dort mehr Möglichkeiten als du gegen die deutsche Firma vorzugehen, wenn er motiviert genug ist.
Nach meiner Erfahrung ist die Aufsichtbehörde für Datenschutz in Bayern am härtesten und greift rigoroser durch als die Aufsichtsbehörden der anderen Bundesländer.
Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Top Info vielen dank !zenthrix hat geschrieben: ↑18.09.21, 07:57 Ein deutsches Unternehmen hat Daten zu meiner Person von einer Scheinfirma bezogen um sie danach für werbliche Zwecke zu verwenden.
Das deutsche Unternehmen redete sich ähnlich wie hier beschrieben heraus und die Scheinfirma war damals nicht wirklich greifbar für mich.
Ich hatte das ganze dann an den Landesdatenschutzbeauftragten zwecks Klärung abgegeben. Im Ergebnis wurde mir von diesem nach ein paar Monaten mitgeteilt, dass das deutsches Unternehmen dafür bestraft wurde, dass es Daten von dieser Scheinfirma bezogen und für werbliche Zwecke verwendet hat.
Nach meiner Erfahrung ist die Aufsichtbehörde für Datenschutz in Bayern am härtesten und greift rigoroser durch als die Aufsichtsbehörden der anderen Bundesländer.
War die Scheinfirma zufällig auch aus der Schweiz? In meinem Fall geht es um eine italienische Exklave in der Schweiz, wobei die Spur allerdings nach Liechtenstein führt.
Es ist der Datenschutzbeauftragte von Hessen zuständig, der wurde bereits informiert, nebst Beweisfotos von dem Hauseingang ohne Briefkasten und Klingel ...
Es wäre super wenn auch in diesem Fall das deutsche Unternehmen für den Bezug von Daten über eine Scheinfirma eine Strafe bekommt.
Re: Falsche Angaben zur Herkunft der Daten in DSGVO Auskunft - welche Konsequenzen möglich
Nein, in diesem beschrieben Fall kam die Scheinfirma tatsächlich aus Deutschland.
Ob und welche Strafe das deutsche Unternehmen von der Aufsichtbehört bekommt ist leider tatsächlich vom jeweiligen Sachbearbeiter bei der Aufsichtbehörde abhängig.
Bezüglich der Schweiz hatte mit der dortigen Aufsichtsbehörde den Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) sehr gute Erfahrungen mit einer Beschwerde gegen einen dortigen Datenhändler (XY) gemacht. Die sind damals gegen die XY sogar gerichtlich vorgegangen. Die Firma wurde meine ich danach auch gelöscht.
Ob und welche Strafe das deutsche Unternehmen von der Aufsichtbehört bekommt ist leider tatsächlich vom jeweiligen Sachbearbeiter bei der Aufsichtbehörde abhängig.
Bezüglich der Schweiz hatte mit der dortigen Aufsichtsbehörde den Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) sehr gute Erfahrungen mit einer Beschwerde gegen einen dortigen Datenhändler (XY) gemacht. Die sind damals gegen die XY sogar gerichtlich vorgegangen. Die Firma wurde meine ich danach auch gelöscht.
Zuletzt geändert von ktown am 18.09.21, 22:35, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Klarnamen entfernt
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