DSGVO und Recht auf Berichtigung

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winterspaziergang

Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von winterspaziergang »

Die Daten müssen berichtigt werden. Ggf. muss ein zweiter Datensatz angelegt werden. Wie oft denn noch und was ist daran nicht zu verstehen?
Ich habe bisher nicht verstanden ob "nur ggf." ein zweiter Datensatz angelegt werden muss oder ob ein zweiter Datensatz angelegt werden muss. Das ist im Ergebnis ja immer noch nur eine andere Formulierung der im Eingang gestellten Frage.
Wenn die Daten aufbewahrt werden müssen, dann muss ein zweiter Datensatz angelegt werden.
Wenn die Daten nicht aufbewahrt werden müssen, es aber Grund gibt, beide Müllers weiter zu archivieren, dann kann und wird wohl ein zweiter Datensatz angelegt.
Wenn die Daten nicht aufbewahrt werden müssen, es keinen Grund gibt, beide Müllers weiter zu archivieren, dann kann, wird aber wohl kein zweiter Datensatz angelegt.
Wenn die Daten nicht aufbewahrt werden müssen, es vielmehr erst durch die Verwechslung auffällt, dass Müller 2 sich bereits vor x Jahren beworben hat und nunmehr 80 Jahre alt ist und es im fiktiven Fall um Bewerbungsunterlagen einer Firma geht, wird man vermutlich keinen 2 Datensatz anlegen.
Usw.
Tastenspitz
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von Tastenspitz »

windalf hat geschrieben: 21.06.19, 09:59was nun gilt wenn "nur genau einen Datensatz existiert" der Daten von zwei verschiedenen Personen enthält.
Dann werden die falschen Einträge der 2. Person aus dem Datensatz entfernt. welche das sind, ergibt sich aus dem Datensatz selber.
windalf
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von windalf »

Tastenspitz hat geschrieben: 23.06.19, 13:53
windalf hat geschrieben: 21.06.19, 09:59was nun gilt wenn "nur genau einen Datensatz existiert" der Daten von zwei verschiedenen Personen enthält.
Dann werden die falschen Einträge der 2. Person aus dem Datensatz entfernt. welche das sind, ergibt sich aus dem Datensatz selber.
Ist das so? Ich habe das gerade einmal ausprobiert (daher kam auch die Frage). Irgendjemand mit dem gleichen Namen wie ich hat an einem Gewinnspiel teilgenommen und tatsächlich etwas gewonnen.

Allerdings war in seinen Daten meine Emailadresse gespeichert vorname.nachname@provider.de (Wie auch immer die da reingekommen ist)

Ich wurde informiert darüber (per Email), dass ich gewonnen habe und sollte eine Adresse angeben, wo der Gewinn hingeschickt werden soll (Multiroomboxen).

Darauf hin moniere ich als erstes, dass meine Daten falsch sein müssen und verlange eine Korrektur. Ich erhalte die "fehlerhaften Daten" und werde gebeten entsprechend zu korrigieren. Ich lasse also mit meinen Daten überschreiben und erhalte den Gewinn zugesendet. Danach kontaktiere ich den eigentlichen Gewinner per Handynummer (mir wurden ja die Daten die über ihn gespeichert sind zugeschickt) und informiere ihn darüber, dass ich seinen Gewinn habe (den ich auch nicht gebrauchen kann, weil ich deutlich bessere Boxen habe)...

Mal gucken wie es weitergeht. Ein zweiter Datensatz wurde schonmal nicht angelegt und es hat ein Attribut im Datensatz gereicht das mir zuordenbar ist um den ganzen Datensatz zu überschreiben (und das Überschreiben gewinnt derjenige, der sich zuerst gemeldet hat)...
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von Tastenspitz »

windalf hat geschrieben: 24.06.19, 09:27Ist das so?
Ja. Es sei denn man hat es mit dämliche Ignoranten oder lausig programmierten Bot´s zu tun.
windalf
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von windalf »

Tastenspitz hat geschrieben: 24.06.19, 11:22
windalf hat geschrieben: 24.06.19, 09:27Ist das so?
Ja. Es sei denn man hat es mit dämliche Ignoranten oder lausig programmierten Bot´s zu tun.
Da du scheinbar kein Bot bist scheinst du dann der Ignorant zu sein, weil du scheinbar nicht einsehen willst, dass es Datensätze geben kann bei denen man zwar weiß, dass etwas falsch ist (sein muss)
Tastenspitz hat geschrieben: welche das sind, ergibt sich aus dem Datensatz selber.
aber sich aus dem Datensatz trotzdem nicht ergibt welche die falschen Informationen sind.

Und bevor mir jetzt wieder einer mit Einzelfall kommt. Ich habe ständig mit Datenauswertung zu tun. Zwar eher nicht personenbezogenene Daten aber durchaus auch mit von "personen erhobenen Daten". Das Erste was man mit Daten macht die man auswerten muss ist bereinigen und die Quote ist weit weg von 1%. Bereinigen heißt oft nicht "reparieren" sondern den Datensatz rausschmeißen eben weil man nicht weiß wie man ihn "repariert". Es ist eher selten, dass sich aus dem Datensatz ergibt wie er zu reparieren ist. Teilweise ergibt sich das aus der Datengesamtheit aber aus dem Datensatz selbst ergibt sich das eher selten als oft...
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von khmlev »

... und das gibt die DSGVO doch auch vor:
khmlev hat geschrieben: 23.06.19, 12:03 Die DSGVO gibt den roten Faden vor:
Personenbezogene Daten ...
  1. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein
  2. die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, müssen
    • unverzüglich gelöscht
    • oder berichtigt werden („Richtigkeit“).
In diesem Einzelfall wäre der bessere Weg gewesen, die falsche Email Adresse zu löschen, um so die Richtigkeit des Datensatzes herzustellen.

Aber vielleicht fällt es ja noch auf, wenn der Korrekturbogen zurückkommt, weil jetzt nicht nur die EMail-Adresse zu berichtigen ist
Gruß
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von windalf »

In diesem Einzelfall wäre der bessere Weg gewesen, die falsche Email Adresse zu löschen, um so die Richtigkeit des Datensatzes herzustellen.
Du weißt doch jetzt aber nur das die Email falsch ist, weil ich das vorgegeben habe und du das von der Vogelperspektive betrachten kannst.

Hau ich dir so einen Datensatz um die Ohren bekommst du vielleicht raus, dass da ein Fehler drin sein muss bzw weißt du das irgendwas falsch sein muss weil sich irgendjemand beschwert. Was genau falsch ist kannst du dann aber bei vermischten Datensätzen (was du ggf. auch nicht weiß ob es sich um einen vermischten Datensatz oder einfach nur um Fehler handelt) nur raten oder sagen wir mal einen "educated guess" abgeben...
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von khmlev »

windalf hat geschrieben: 24.06.19, 13:58 Du weißt doch jetzt aber nur das die Email falsch ist, weil ich das vorgegeben habe und du das von der Vogelperspektive betrachten kannst.
und gerade aus diesem Grund habe ich bereits ausgeführt:
khmlev hat geschrieben: 23.06.19, 12:03 Das kommt auf den Einzelfall an und kann abstrakt nicht beantwortet werden. ...
Der Verantwortliche nach DSGVO entscheidet wie in solchen Fällen zu verfahren ist, um die Anforderungen nach Art 5 Ziffer 1 d) DSGVO zu erfüllen.
Gruß
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von Tastenspitz »

windalf hat geschrieben: 24.06.19, 12:41Da du scheinbar kein Bot bist scheinst du dann der Ignorant zu sein
Das ignorier ich jetzt mal... :mrgreen:
windalf hat geschrieben: 24.06.19, 12:41dass es Datensätze geben kann bei denen man zwar weiß, dass etwas falsch ist (sein muss)aber sich aus dem Datensatz trotzdem nicht ergibt welche die falschen Informationen sind.
Das das zumindest bei Personendatensätzen ein Widerspruch in sich ist, ist dir schon klar.
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von windalf »

Das das zumindest bei Personendatensätzen ein Widerspruch in sich ist, ist dir schon klar.
Mir ist klar, dass das kein Widerspruch in sich ist...
Der Verantwortliche nach DSGVO entscheidet wie in solchen Fällen zu verfahren ist, um die Anforderungen nach Art 5 Ziffer 1 d) DSGVO zu erfüllen.
Die Frage war ja nicht ob der Verantwortliche entscheiden muss sondern wie der Verantwortliche entscheiden muss bei Datensätzen bei denen man weiß es muss ein Fehler vorliegen aber der Fehler selbst ergibt sich nicht aus dem Datensatz. Mit entsprechend viel zusätzlichen Aufwand/Recherche kann man ja (zumindest versuchen) die fehlenden/falschen Informationen beizutreiben.Man muss dann halt ggf. ziemlich viele EURONEN/Zeit verbrennen um den Datensatz zu kitten...
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von Tastenspitz »

windalf hat geschrieben: 25.06.19, 08:25Mir ist klar, dass das kein Widerspruch in sich ist...
Dann gib dem Ignoranten mal unten in dem Datensatz, bei dem man nicht weiß was falsch ist, aber man trotzdem weiß, das was falsch ist, an wie das läuft:

Meier
Erich
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Berlin
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erich.meier@meier.de
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von webelch »

Wenn man doch aber weiß, dass man nicht an dem Gewinnspiel teilgenommen hat und lediglich die eigene Mailadresse fälschlicherweise hinterlegt worden ist, warum lässt man dann den kompletten Datensatz auf sich korrigieren? Ist das Vereinnahmen des Gewinns durch diese "Korrektur" nicht als Betrug wertbar? Immerhin hat man sich dadurch wissentlich einen Vermögensvorteil (den Gewinn) verschafft.
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von khmlev »

webelch hat geschrieben: 25.06.19, 08:41 Wenn man doch aber weiß, dass man nicht an dem Gewinnspiel teilgenommen hat und lediglich die eigene Mailadresse fälschlicherweise hinterlegt worden ist, warum lässt man dann den kompletten Datensatz auf sich korrigieren? Ist das Vereinnahmen des Gewinns durch diese "Korrektur" nicht als Betrug wertbar? Immerhin hat man sich dadurch wissentlich einen Vermögensvorteil (den Gewinn) verschafft.
Wird das Thema jetzt erweitert?

Geht es nicht mehr um "DSGVO und Recht auf Berichtigung"?
Gruß
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von webelch »

Die Frage schwirrte mir angesichts des von windalf eingeführten Beispiels durch den Kopf...
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Re: DSGVO und Recht auf Berichtigung

Beitrag von windalf »

Dann gib dem Ignoranten mal unten in dem Datensatz, bei dem man nicht weiß was falsch ist, aber man trotzdem weiß, das was falsch ist, an wie das läuft:
Meine Frage war was der Gesetzgeber in Fällen dieser Art (die alles andere als Einzelfälle sind) in seiner Weisheit geregelt hat wie das laufen muss/soll. Die bisherigen Antworten der Verantwortliche muss das richtig regeln ist an Trivialität kaum zu überbieten
Wenn man doch aber weiß, dass man nicht an dem Gewinnspiel teilgenommen hat
Weiß man das? Es könnte ja auch jemand anders (ohne eigene Zustimmung) für einen teilgenommen haben
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