Max Mustermann möchte von einem Unternehmen Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Er legitimiert sich mit einer Reisepasskopie.
Das Unternehmen sagt, ohne Angabe einer Adresse könne man wegen möglicher Personenverwechslung keine Auskunft erteilen.
(NB: Die Befugnis des Auskunftspflichtigen zur Identitätsprüfung ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 DS-GVO. Er darf zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Es wird aber nicht konkret von "Adresse" gesprochen.)
Mustermann möchte seine Adresse (zunächst) nicht nennen, und erbittet vorab eine Negativ-Auskunft, ob das Unternehmen überhaupt eine Person mit seinem Namen und Geburtsdatum gespeichert hat, oder nicht. Nur falls ja, möchte er eine Adresse nachliefern, um weitergehende Auskünfte zu erlangen.
Ist das Unternehmen verpflichtet dem nachzukommen?
Negativ-Auskunft nach Art. 15 DS-GVO auch ohne Adressangabe?
Moderator: FDR-Team
Re: Negativ-Auskunft nach Art. 15 DS-GVO auch ohne Adressangabe?
Dazu meint der BfDI:
Das erscheint auch aus mehreren Gründen sinnvoll. Manche Namen sind in Deutschland sehr häufig. Das Geburtsdatum erhöht zwar die Sicherheit, aber nicht absolut (wenn schon dann eher in Verbindung mit dem Geburtsort). Oft ist in Datenbeständen das Geburtsdatum aber gar nicht vorhanden, kann also nicht verglichen werden. Und der Auskunftspflichtige muss ja auch wissen, wohin er die Auskunft senden soll - da ist eine Postanschrift eine zusätzliche Sicherheit. Selbst wenn die Anfrage unberechtigt war, kommen die Daten dann nicht bei der unberechtigten Person an.Hierzu werden auf der Ausweiskopie regelmäßig nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer benötigt. Alle anderen auf dem Personaldokument befindlichen Daten (zum Beispiel Ausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) können auf der Kopie grundsätzlich geschwärzt werden.
https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz ... recht.html
Re: Negativ-Auskunft nach Art. 15 DS-GVO auch ohne Adressangabe?
Laut Gesetz darf eine Auskunft bereits erteilt werden, soweit „keine begründeten Zweifel an der Identität“ des Anfragenden bestehen (vgl. Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Inwiefern diese, trotz Vorlage eines Ausweisdokumentes, vorliegen, kann ein Forum nicht sagen. Die reine Möglichkeit einer Namensgleichheit kann dahingehend begründet sein, dass das Lichtbild mit dem Absender einer Mail (ich gehe mal aus, dass die Kontaktaufnahme per Mail erfolgte) nicht verglichen werden kann. Wenn nun Max Mustermann beim Unternehmen auch noch ohne Geburtsdatum geführt wird, ist es ungemein schwerer. Somit ist die Adresse zwingend erforderlich.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Negativ-Auskunft nach Art. 15 DS-GVO auch ohne Adressangabe?
Max Mustermann möchte im ersten Schritt nur eine Negativ- Auskunft. Also ein Ja oder Nein zu der Frage, ob es eine Person mit seinen Daten laut Reisepass (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) in der Datenbank des Unternehmens gibt. Muss er diese ohne Adressangabe bekommen? Für weitergehende Auskünfte ist die Adresse dann sicher zwingend.
Re: Negativ-Auskunft nach Art. 15 DS-GVO auch ohne Adressangabe?
Da steht nicht, dass es für Auskünfte mit geringer Datenmenge andere Anforderungen gäbe. Aus der Ja/Nein-Auskunft kann je nach den Umständen auch schon einiges gefolgert werden.
Re: Negativ-Auskunft nach Art. 15 DS-GVO auch ohne Adressangabe?
Der Art. 16 sieht keine Differenzierung vor. Daher sind die Grundlagen gleich. Egal was man wissen will.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Negativ-Auskunft nach Art. 15 DS-GVO auch ohne Adressangabe?
Nein. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, irgendeine Auskunft zur Datenbank des Unternehmens zu geben, auch keine Negativauskunft. Gäbe es diesen Namen z.B. nur zweimal in deutschen Landen, würde sogar eine Auskunft, ob eine solche Person in der Datenbank steht, dem anderen bereits mehr Informationen geben, als ihm zustehen.Franky hat geschrieben: ↑05.05.21, 10:04Max Mustermann möchte im ersten Schritt nur eine Negativ- Auskunft. Also ein Ja oder Nein zu der Frage, ob es eine Person mit seinen Daten laut Reisepass (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) in der Datenbank des Unternehmens gibt. Muss er diese ohne Adressangabe bekommen? Für weitergehende Auskünfte ist die Adresse dann sicher zwingend.
Abgesehen davon ist die Vorsicht des Unternehmens durchaus verständlich, denn wenn es sich zum Beispiel um einen so häufigen Namen wie Frank Müller handelte, wäre die Verwechslungsgefahr enorm (und die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person dieses Namens in der Datenbank des Unternehmens befindet, extrem hoch). Darum muss sie nach der Adresse fragen, um sichergehen zu können, dass die Person, die anfragt, auch die Person ist, deren Daten sie haben.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
- alle Angaben ohne Gewähr -
-
- Letzte Themen